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VwGH 27.01.1967, 1568/65

VwGH 27.01.1967, 1568/65

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
EStG 1953 §10 Abs2 Z3 lita;
RS 1
Im Beschwerdefall hatte die Abgabenbehörde BAUSPARBEITRÄGE nachversteuert, weil nach ihrer Auffassung das errichtete Gebäude (ein einstöckiger Wohntrakt mit angebautem ebenerdigem Werkstättentrakt) als Einheit zu betrachten und somit zu mehr als einem DRITTEL BETRIEBLICH genutzt zu gelten hätte, welche Ansicht der Verwaltungsgerichtshof in Ansehung der näheren baulichen Gestaltung verworfen hat.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Wasniczek, und die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialsekretärs Dr. Walter, über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat, vom , Zl. VI-1619/2/65, betreffend Einkommensteuer 1961 und 1962 des I und der TB in S, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Finanzoberkommissärs Dr. Alfred Schultes, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Rechtsanwaltes Dr. PB, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der mitbeteiligte IB, ist Zimmermeister, Gemeinsam mit seiner Ehegattin T schloß er im Jahre 1961 mit einer Bausparkasse einen Bausparvertrag zur Erlangung eines Darlehens zum Bau eines Eigenheimes ab. Die in seinen Steuererklärungen für 1961 und 1962 geltend gemachten Bausparbeiträge wurden bei der Veranlagung für diese Jahre gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 b des Einkommensteuergesetzes 1953 (EStG) in der Höhe von je S 10.000,-- als Sonderausgaben anerkannt. Im Jahre 1963 stellte das Finanzamt fest, daß die Mitbeteiligten mit Hilfe der ihnen rückgezahlten angesparten Beiträge und eines von der Bausparkasse gewährten Darlehens ein Objekt errichteten, das zu mehr als einem Drittel der gesamten Nutzfläche betrieblichen Zwecken dient. Es nahm daraufhin eine Nachversteuerung der abgesetzten Bausparbeiträge vor. Die Mitbeteiligten beriefen gegen die bezüglichen Bescheide. Sie brachten vor, aus dem beigeschlossenen Plan ergebe sich, daß es sich bei dem gegenständlichen Bau nicht um ein einziges Gebäude handle, in dem teils Wohnräume und teils Betriebsräume enthalten sind. Wohn- und Betriebsgebäude seien vielmehr aneinandergereiht. Der Eingang in das Wohngebäude erfolge aus dem Betriebsgebäude und das Büro liege im Wohngebäude. Es sei also nur ein Bruchteil des Wohngebäudes betrieblich genutzt. Die Aneinanderreihung der beiden Gebäude sei aus Ersparnisgründen erfolgt, ansonsten bestehe zwischen den Gebäuden kein Zusammenhang. Das Finanzamt erließ abweisende Berufungsvorentscheidungen, in denen es wie schon in den Erstbescheiden den Standpunkt vertrat, das errichtete und als gemischtgenutztes Grundstück bewertete Objekt könne wegen des über einem Drittel liegenden Anteiles der betrieblichen Nutzung nicht als Eigenheim angesehen werden. Die Mitbeteiligten beantragten die Entscheidung der belangten Behörde. Sie brachten dazu noch vor, der gemeinsame Eingang in das Wohn- und Betriebsgebäude habe nur den Zweck, den Arbeitern den Eintritt in den Waschraum und die Toiletten zu erleichtern. Der Haupteingang liege in der Mitte des Betriebsgebäudes. Daß es sich um zwei verschiedene Gebäude handle, gehe aus dem ganz verschiedenen, dem Zweck entsprechenden Baucharakter der Gebäude hervor. Die Auffassung des Finanzamtes bedeute, daß die Mitbeteiligten, um der Begünstigung des § 10 Abs. 1 Z. 3 b EStG teilhaftig zu werden, die beiden Gebäude vollkommen getrennt nebeneinander hätten stellen müssen, was Mehrausgaben von ca. S 30.000,-- verursacht hätte und außerdem unzweckmäßig gewesen wäre. Die belangte Behörde gab der Berufung statt. Nach den durchgeführten Ermittlungen bestehe das von den Mitbeteiligten errichtete Gebäude laut Bauplan aus einem einstöckigen Wohntrakt mit zwei Wohnungen und einem ebenerdigen Trakt, der den Wohnstätten- und Maschinenraum der Zimmermeisterei sowie einen gemeinsamen Vorraum für Wohn- und Betriebsgebäude samt Waschraum für die Gefolgschaft enthalte.

Beide Trakte seien durch einen Mauerdurchbruch verbunden. Der Durchbruch diene dem unmittelbaren Zugang zum Wohntrakt vom gemeinsamen Vorraum aus. Der Zugang zum Wohntrakt von der Straße aus befinde sich im Werkstättentrakt und führe durch den gemeinsamen Vorraum. Der Wohntrakt umfasse im Erdgeschoß einen Vorraum, ein Wohnzimmer, eine Küche und Nebenräume, darüber hinaus das Büro des Zimmermeisterbetriebes. Im ersten Stock befänden sich Wohnräume allein. Daraus ergebe sich zwar, daß Wohn- und Betriebstrakt vom baulichen Standpunkt aus nicht voneinander getrennte Gebäude darstellten, was in der Berufungsverhandlung auch nicht mehr bestritten worden sei. Hingegen sei den Mitbeteiligten im Hinblick auf die im Abgabenrecht geltende wirtschaftliche Betrachtungsweise insoweit beizupflichten als - wirtschaftlich betrachtet - im gegenständlichen Fall zwei getrennte Gebäude, nämlich ein Wohngebäude und ein Betriebsgebäude anzunehmen seien. Eine Einheit nur deshalb zu unterstellen, weil ein gemeinsamer Eingang und ein gemeinsamer Vorraum im Betriebsgebäude bzw. ein unmittelbarer Zugang vom Betriebsgebäude zum Wohngebäude bestehe, erscheine unangebracht. Es sei begründet dargelegt worden, daß die beiden Gebäudeteile für verschiedene Verwendungszwecke errichtet wurden und auch tatsächlich verschiedenen wirtschaftlichen Zwecken dienen. Der ebenerdige Gebäudeteil diene ausschließlich betrieblichen Zwecken, der einstöckige Gebäudeteil, in dem sich lediglich ein Büro im Ausmaß von 12,60 m2 gegenüber einer Gesamtfläche von 124,30 m2 befindet, überwiegend Wohnzwecken. Schließlich besitze der betrieblich genutzte Gebäudeteil neben dem gemeinsamen Eingang ein Haupteingangstor in der Mitte und wiesen auch beispielsweise andere nebeneinander stehende Gebäude, die verschiedenen Eigentümern gehören und wirtschaftlich in keinerlei Verbindung stehen, eine gemeinsame Feuermauer auf. Somit seien nach der Ansicht des Senates zwei getrennte Objekte vorhanden. Da von der Gesamtnutzungsfläche des Wohngebäudes von 136,90 m2 auf die beiden Wohnungen 124,30 m2, also mehr als zwei Drittel entfielen, seien die vor Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluß zurückgezahlten Bausparbeiträge zur Errichtung eines Eigenheimes im Sinne der gesetzlichen Bestimmung verwendet worden, zumal in der mündlichen Verhandlung erklärt worden sei, daß der Bausparkassenkredit nur für das Wohngebäude gegeben worden sei.

Gegen diesen Bescheid hat der Präsident der Finanzlandesdirektion gemäß § 292 BAO Beschwerde erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 b EStG sind Beiträge an Bausparkassen zwecks Erlangung von Baudarlehen zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen oder zur Ablösung bestimmter Verpflichtungen Sonderausgaben. Die Beiträge sind nachzuversteuern, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluß zu anderen als den vorerwähnten begünstigten Zwecken verwendet werden.

Im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Nachversteuerung der bei der Veranlagung der Mitbeteiligten für die Jahre 1961 und 1962 als Sonderausgaben anerkannten Bausparkassenbeiträge. Strittig ist, ob die Verwendung der eingezahlten Beiträge vor Ablauf des fünfjährigen Zeitraumes zur Errichtung eines Gebäudes deshalb nicht zum Verlust der Begünstigung zu führen hatte, weil der Wohntrakt des aus zwei Trakten bestehenden Objektes für sich allein beurteilt, als Eigenheim anzusehen sei.

Unbestritten ist, daß das errichtete Gebäude aus einem (8,50 m langen) einstöckigen Wohntrakt und einem (16,50 m langen) ebenerdigen Werkstättentrakt besteht. Der einstöckige Wohntrakt ist nach dem Vorbringen der Mitbeteiligten im Dachgeschoß mit Holz verkleidet, hat einen Balkon und ruft in seiner Gesamtheit den Eindruck eines Landhauses hervor. Das ebenerdige Werkstättenhaus ist seiner Funktion entsprechend in einfacher, sachlicher Bauweise gehalten. Der beschwerdeführende Präsident erblickt eine Rechtswidrigkeit des vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides der belangten Behörde darin, daß diese unter Außerachtlassung der baulichen Gestaltung des errichteten Gebäudes als einer Einheit in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zur Annahme zweier Objekte gelangt ist, von denen das Wohngebäude als Eigenheim anzusehen sei.

Gerade nach der baulichen Gestaltung der gegenständlichen beiden Objekte kann aber keineswegs davon gesprochen werden, daß das Wohnhaus und das Werkstättengebäude unleugbar eine Einheit bilden. Wohl kann das Wohnhaus nur von einem Vorraum aus betreten werden, der zum Werkstättengebäude gehört und benützt werden muß, um zur Eingangstür des Wohnhauses zu gelangen.

Ansonsten aber handelt es sich einerseits um ein ganz überwiegend Wohnzwecken dienendes Haus, andererseits um ein betrieblichen Zwecken dienendes Werkstättengebäude, wobei sich die beiden Gebäude infolge ihrer unterschiedlichen baulichen Gestaltung nach der Verkehrsauffassung nicht als eine bauliche Einheit präsentieren. Der Umstand allein, daß das Wohnhaus keinen separaten Eingang hat und nur unter Benutzung des im Werkstättengebäude gelegenen Vorraumes betreten werden kann, reicht aber nach der Meinung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, dem Wohnhaus den Charakter eines selbständigen Gebäudes und damit eines Eigenheimes im Sinne der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z. 3 b EStG zu nehmen.

Da die belangte Behörde bei ihrer Berufungsentscheidung somit, wenn gleich mit einer anderen Begründung, zum richtigen Ergebnis gelangt ist, mußte die Beschwerde des Präsidenten gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abgewiesen werden.

Gemäß § 47 und 48 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit Art. I C der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 wurde der mitbeteiligten Partei der Ersatz des Verhandlungsaufwandes in der geltend gemachten Höhe von S 1.250,--zugesprochen. Die auf diesen Aufwand entfallende Umsatzsteuer konnte daneben nicht zugesprochen werden, weil sie mit dem Pauschsatz nach der genannten Verordnung bereits abgegolten ist. Die übrigen, erst in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gestellten Anträge auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes und der Stempelgebühren waren als verspätet gestellt zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
EStG 1953 §10 Abs2 Z3 lita;
Sammlungsnummer
VwSlg 3561 F/1967
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1967:1965001568.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-55309