VwGH 28.03.1949, 1568/48
VwGH 28.03.1949, 1568/48
Rechtssätze
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Norm | AVG §17 Abs1; |
RS 1 | Ein Recht zur Akteneinsicht steht nur den an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligten Parteien zu. |
Normen | |
RS 2 | Eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend Gewährung der Akteneinsicht ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit, ist unzulässig. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1949:1948001568.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-55307