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VwGH 28.03.1949, 1568/48

VwGH 28.03.1949, 1568/48

Rechtssätze


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Norm
AVG §17 Abs1;
RS 1
Ein Recht zur Akteneinsicht steht nur den an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligten Parteien zu.
Normen
B-VG Art132;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §27;
RS 2
Eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend Gewährung der Akteneinsicht ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit, ist unzulässig.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1949:1948001568.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-55307