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VwGH 21.02.1961, 1567/60

VwGH 21.02.1961, 1567/60

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
BauO Wr §63
RS 1
Ausführungen zur Frage der erforderlichen Zustimmung des Grundeigentümers zur Bauführung durch den Nichteigentümer (Hinweis auf E , 151, 152/58)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Rat Dr. Borotha und die Räte Dr. Kaniak, Dr. Hrdlitzka, Dr. Krzizek und Dr. Striebl als Richter, im Beisein des Polizeikommissärs Dr. Primmer als Schriftführer, über die Beschwerde des A und der TM in W, gegen die Bauoberbehörde für Wien (Bescheid des Wiener Magistrates im selbständigen Wirkungsbereich vom , Zl.M.Abt. 64 - B XXII - 4/60), betreffend die Versagung einer Baubewilligung und Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Rudolf Hoppel, des Vertreters der belangten Behörde, Magistratsrat Dr. AG, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Rechtsanwalt Dr. Frank Herold, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Wiener Magistrates, M.Abt. 37, Außenstelle für den XXII. Bezirk, vom wurde den Beschwerdeführern gemäß § 70 der Bauordnung für Wien die Baubewilligung für die Errichtung eines Sommerhauses auf der Liegenschaft Wien, Siedlung M, Gst. Nr. nn in EZ. 256 des Grundbuches über die KG S erteilt. Am beantragte Dr. RS, die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, unter Hinweis auf sein Eigentum an der Liegenschaft die Zustellung des vorangeführten Bescheides und brachte dagegen, nachdem seinem Begehren Rechnung getragen worden war, mit der Begründung Berufung ein, daß die nach § 63 der Bauordnung für Wien erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers zu der Bauführung nicht nachgewiesen sei, weil die Kleingartenkolonie M, die der Bauführung seinerzeit zugestimmt habe, keinerlei Vollmacht besessen habe, irgendwelche Erklärungen namens des Grundeigentümers abzugeben. Auf Grund dieser Berufung behob die Bauoberbehörde für Wien in ihrer Sitzung vom den Bescheid des Wiener Magistrates vom und verwies gemäß § 66 Abs. 2 AVG die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz zurück. In der Begründung des in Ausfertigung dieses Sitzungsbeschlusses ergangenen Bescheides des Wiener Magistrates ist im wesentlichen ausgeführt, die nach § 63 der Bauordnung für Wien erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers zu einer bewilligungspflichtigen Bauführung könne selbst dann nicht durch einen Pachtvertrages ersetzt werden, wenn darin dem Pächter die Errichtung von Baulichkeiten zugestanden worden sei. Mangels eindeutigen Nachweises der Zustimmung des Grundeigentümers sei daher das abgeführte Baubewilligungsverfahren mangelhaft geblieben.

Der Wiener Magistrat, M.Abt. 37 - Außenstelle für den XXII. Bezirk, führte nunmehr in dieser Bausache am eine mündliche Verhandlung durch, bei der der Vertreter des Grundeigentümers sich gegen die Erteilung der von den Beschwerdeführern angestrebten Baubewilligung mit der Begründung aussprach, daß eine Zustimmung des Grundeigentümers nicht erteilt werden könne. Daraufhin erging der Bescheid des Wiener Magistrates vom , mit welchem gemäß den §§ 60, 70 und 71 der Bauordnung für Wien die Baubewilligung für das gegenständliche Sommerhaus versagt wurde. Gleichzeitig wurde gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien den Beschwerdeführern den Auftrag erteilt, das ohne Konsens bestehende Sommerhaus bis spätestens abtragen zu lassen. Die Versagung der Baubewilligung wurde mit der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers begründet. Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung ein, dem die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid nicht Folge gab. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, die Berufung werde darauf gestützt, daß die Baulichkeit auf Grund einer baubehördlichen Bewilligung errichtet worden sei, deren Behebung auf unrichtigen Annahmen beruhe. Der seinerzeitigen Baubewilligung habe ein Bauansuchen zugrunde gelegen, dem auch die erforderlichen Pläne angeschlossen gewesen seien. Die Zustimmung des Grundeigentümers habe vorgelegen, weil auf Grund der mit dem Grundeigentümer abgeschlossenen Vereinbarung die Kleingartenkolonie M berechtigt gewesen sei, die Zustimmung zur Errichtung von Baulichkeiten zu erteilen. Wenn der Vertreter des Grundeigentümers diese Berechtigung bestreite, so handle es sich um einen Rechtsstreit, der zwischen dem Grundeigentümer und der Kleingartenkolonie ausgetragen werden müsse. Mit diesem Vorbringen konnten jedoch die Berufungswerber nicht durchdringen. Mit der Frage, ob die Zustimmung des Grundeigentümers vorgelegen habe, habe sich die Bauoberbehörde für Wien bereits in dem Berufungsbescheid vom auseinandergesetzt und diese Frage negativ beantwortet. Einer neuerlichen Aufrollung dieser Frage stehe die Rechtskraft des angeführten Bescheides entgegen. Durch die neuerliche Bauverhandlung seien die Berufungswerber in die Lage versetzt worden, die Zustimmung des Grundeigentümers nachzuweisen. Ein derartiger Nachweis sei ihnen jedoch nicht gelungen. Da der bevollmächtigte Vertreter des Grundeigentümers sowohl schriftlich als auch mündlich die Zustimmung zur Bauführung ausdrücklich verweigert habe, sei die Baubewilligung zu Recht versagt worden. Die Zustimmungserklärung könne nur durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil oder einen exekutionsfähigen Vergleich ersetzt werden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht und hiezu ausgeführt, strittig sei, ob der Grundeigentümer der Kleingartenkolonie M die Erlaubnis erteilt habe, in seinem Namen die Zustimmung zur Errichtung von Sommerhütten zu geben. Dies werde von den Beschwerdeführern behauptet und habe auch der seinerzeitige Obmann der Kolonie als Zeuge bestätigt. Ob eine solche Bevollmächtigung vorgelegen sei, sei eine zivilrechtliche Vorfrage, die die Verwaltungsbehörde mangels eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens selbst hätte beurteilen müssen. Auch sei es unrichtig, daß die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers nur durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil oder durch einen exekutionsfähigen Vergleich erbracht werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem von den Beschwerdeführern vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom ist der Bescheid des Wiener Magistrates vom , mit welchem den Beschwerdeführern die Baubewilligung zur Errichtung der gegenständlichen Sommerhütte erteilt worden war, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen worden. Der Wiener Magistrat war somit verpflichtet, über das von den Beschwerdeführern am eingebrachte Bauansuchen neuerlich zu entscheiden. Dieses Ansuchen wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom  mangels Zustimmung des Grundeigentümers zur Bauführung abgewiesen. Er kann nur dann rechtswidrig sein, wenn die Annahme der belangten Behörde, eine Zustimmung des Grundeigentümers zur Bauführung liege nicht vor, sich als unzutreffend erweisen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Mit der Frage, in welcher Form und in welchem Zeitpunkte die nach § 63 der Bauordnung für Wien für eine bewilligungspflichtige Bauführung erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers vorliegen muß, hat sich der Verwaltungsgerichtshof zu wiederholten Malen befaßt. Er hat hiezu in dem Erkenntnis vom , Zl. 151/152/58, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung ausgesprochen, daß der Nachweis der Zustimmung im allgemeinen nur ein Beleg des Bauansuchens ist. Anders dagegen ist die Rechtslage, wenn sich im Zuge des Baubewilligungsverfahrens ergibt, daß die Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkte der Einbringung des Ansuchens überhaupt nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist. In einem solchen Fall ist die Zustimmung des Grundeigentümers nicht mehr ein bloßer Beleg, sondern eine Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bauansuchens. In dem gleichen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ferner ausgesprochen, daß die Zustimmung im Zeitpunkte der Erteilung der Baubewilligung vorliegen müsse. In dem vorliegenden Beschwerdefall haben die Beschwerdeführer nicht behauptet, daß sie die Zustimmung des Grundeigentümers im Zeitpunkte der Entscheidung über das Bauansuchen nachweisen können. Die Versagung der Baubewilligung ist daher nicht rechtswidrig. In diesem Fall ist aber auch der Auftrag zur Beseitigung der eigenmächtig errichteten Baulichkeit im Gesetze begründet, weil es sich bei ihr um einen vorschriftswidrigen Bau im Sinne des § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien handelt und eine nachträgliche Baubewilligung insolange nicht erteilt werden kann, als nicht der Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers erbracht ist.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
BauO Wr §63
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1961:1960001567.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-55303