VwGH 18.11.1966, 1565/65
VwGH 18.11.1966, 1565/65
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Aus der Tatsache, daß ein Gebäude teilweise betrieblich genutzt wird, ergibt sich nicht zwingend, daß die Aufwendung für eine Großreparatur anteilmäßig zu aktivieren sind. Die Behörde hat vielmehr zu prüfen, ob Erhaltungsaufwand oder aber aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand vorliegt. * E , 1565/65 #1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1966:1965001565.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-55297