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VwGH 18.11.1966, 1565/65

VwGH 18.11.1966, 1565/65

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Aus der Tatsache, daß ein Gebäude teilweise betrieblich genutzt wird, ergibt sich nicht zwingend, daß die Aufwendung für eine Großreparatur anteilmäßig zu aktivieren sind. Die Behörde hat vielmehr zu prüfen, ob Erhaltungsaufwand oder aber aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand vorliegt. *

E , 1565/65 #1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001565.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-55297