VwGH 25.03.1966, 1564/65
VwGH 25.03.1966, 1564/65
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | |
RS 1 | Waldnutzungen infolge höherer Gewalt sind stets und ohne Rücksicht darauf, ob sie zusammen mit den ordentlichen Nutzungen bei einem Nachhaltsbetrieb innerhalb des nach dem Wirtschaftsplan vorgesehenen regelmäßigen Hiebsatzes bleiben oder darüber hinausgehen, außerordentliche Nutzungen (Hinweis auf BLÜMLICH, EinkommensteuerG, 05te Auflage S 790). Die infolge unzureichender Durchforstung des Waldes entstandenen "Dürrlinge" sind aus der Kalamitätsnutzung auszuscheiden. Die Ansicht, daß Schadensfälle von einzelnen Bäumen, zB einzelne Dürrbäume, geringe Schäden durch Blitzschlag, soweit sie sich im Rahmen der regelmäßigen Abgänge halten und also das normale Betriebsrisiko darstellen, nicht den steuerbegünstigten Kalamitätsnutzungen zuzurechnen seien, sondern als sogenannte Zufallsnutzung mit einem Prozentsatz des Solleinschlages zu veranschlagen und in diesem Ausmaße von der Kalamitätsnutzung auszunehmen seien, findet im Einkommensteuergesetz 1953 keine Deckung. * E , 1564/65 #1 VwSlg 3435 F/1966; |
Norm | |
RS 2 | Die infolge unzureichender Durchforstung des Waldes entstandenen "Dürrlinge" sind aus der Kalamitätsnutzung auszuscheiden. |
Norm | |
RS 3 | Die Ansicht, daß Schadensfälle von einzelnen Bäumen, zB einzelne Dürrbäume, geringe Schäden durch Blitzschlag, soweit sie sich im Rahmen der regelmäßigen Abgänge halten und also das normale Betriebsrisiko darstellen, nicht den steuerbegünstigten Kalamitätsnutzungen zuzurechnen seien, sondern als sogenannte Zufallsnutzung mit einem Prozentsatz des Solleinschlages zu veranschlagen und in diesem Ausmaße von der Kalamitätsnutzung auszunehmen seien, findet im Einkommensteuergesetz 1953 keine Deckung. (Anmerkung: Diese Ansicht war von SOBITSCHKA-WIESENHAAG vertreten worden; vgl ÖStZtg 1958, Seite 222.) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 3435 F/1966 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1966:1965001564.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-55295