VwGH 12.10.1955, 1564/54
VwGH 12.10.1955, 1564/54
Rechtssätze
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Normen | GJGebG 1950 §2 Z4; GJGebG 1950 TP4 Z1; |
RS 1 | Bemessungsgrundlage für die von einem gerichtlichen Vergleich zu entrichtende Gerichtsgebühr bildet der Streitwert der strittig gewesenen Rechte. Soweit ein solcher Vergleich auch andere Rechte zum Gegenstand hat, unterliegt er der von den Finanzbehörden einzuhebenden Vergleichsgebühr nach dem Gebührengesetz. |
Norm | GJGebG 1950 TP4 Z3; |
RS 2 | Die Gebührenpflicht eines gerichtlichen Vergleiches wird dadurch, daß sich die Parteien den Widerruf binnen bestimmter Frist vorbehalten und eine von ihnen den Widerruf fristgerecht erklärt, nicht berührt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1266 F/1955; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1955:1954001564.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-55293