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VwGH 27.11.1978, 1559/78

VwGH 27.11.1978, 1559/78

Rechtssätze


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Normen
AVG §23 Abs7;
AVG §24 Abs3;
VwGG §26 Abs1 lita;
VwGG §26 Abs1 Z1 impl;
RS 1
Wird der angefochtene Bescheid trotz vorübergehender Abwesenheit des Empfängers vom Wohnort an der Zustellanschrift hinterlegt, ist diese Zustellung unwirksam (Hinweis E , 3008/54, VwSlg 3914 A/1955 ua), so daß die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den VwGH erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem die Ausfertigung dem Adressaten tatsächlich zugekommen ist (Hinweis E , 1271/67).
Normen
AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
RS 2
Wird ein Rechtsmittel (hier Vorstellung) bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so erfolgt zwar die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters, da aber gemäß § 33 Abs 3 AVG 1950 die Tage des Postenlaufes zur zuständigen Behörde nicht eingerechnet werden, ist die Frist gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle am letzten Tag der Frist zur Post gibt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0762/77 E VwSlg 9563 A/1978 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1978001559.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-55284