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VwGH 04.12.1956, 1559/56

VwGH 04.12.1956, 1559/56

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
GebG 1957 §33 TP17 Z7 impl;
RS 1
Die 25%ige Gewinstgebühr nach § 33 TP 17 Z 7 des Gebührengesetzes ist nicht bloß von den Werten der gezogenen, sondern auch von den Werten der nicht gezogenen Treffer zu entrichten.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Rat Dr. Ondraczek und die Räte Dr. Wasniczek, Dr. Porias, Dr. Schirmer und Dr. Dorazil als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Dolp als Schriftführer, über die Beschwerde des Ö-werkes in W gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA VIII - 361/4 - 1956, betreffend Vorschreibung einer Rechtsgeschäftegebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hatte im Jahre 1954 eine gemischte Lotterie veranstaltet. Im Spielplan waren 156 Warentreffer, und zwar 6 Haupttreffer und 150 weitere Treffer im Wert von S 193,544 und 3.500 Serientreffer von je S 20,-- in barem, zusammen also im Werte von S 70.000,-- vorgesehen. Die Haupttreffer waren in Bargeld ablösbar. Nach den Spielbedingungen waren nur jene Lose spiel- und gewinnberechtigt, deren amtlich vorgeschriebener Preis vor Ziehungsbeginn bezahlt worden war. Am Ziehungstage waren von den Serientrefferlosen nur 526 Stück verkauft. Ein Haupttreffer im Werte von S 1.885,-- wurde in Bargeld abgelöst. Die Frist zur Auszahlung der Treffer lief am ab. Das Finanzamt schrieb der Beschwerdeführerin gemäß § 33 TP 17 Z. 7 b des Gebührengesetzes, BGBl. Nr. 184/1946 (GG) in der Fassung der Gebührennovelle, BGBl. Nr. 107/1952, von einer Bemessungsgrundlage von S 71.885,-- (Wert der Serientreffer zuzüglich des Wertes des in Bargeld abgelösten Warentreffers von S 1.885,--) eine Gebühr im Ausmaß von 25 %, das sind S 17.971,25 vor. Die Beschwerdeführerin berief und begehrte die Herabsetzung der Gebühr auf den Betrag von S 3.101,25 (25 % vom Trefferwert der 526 verkauften Serientrefferlosen zuzüglich des in Geld abgelösten Warentreffers). Die Finanzlandesdirektion wies die Berufung als unbegründet ab. Sie führte aus, daß die 25 %ige Gewinstgebühr gemäß § 33 TP 17 Z. 7 b GG vom Gesamtwert der vorgesehenen Geldtreffer zuzüglich der in Bargeld abgelösten Warentreffer zu berechnen sei. Dies ergebe sich deutlich aus § 3 Abs. 2 des Lotteriegesetzes 1947, BGBl. Nr. 27/1948, wonach alle nach dem Spielplan vorgesehenen Geldtreffer sowie die in Bargeld abgelösten Warentreffer der 25 %igen Gebühr unterliegen, gleichgültig ob ein Los verkauft und der Kaufpreis ordnungsgemäß entrichtet ist. Gegen diese Rechtsmittelentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde. Sie führt aus, die 25 %ige Gewinstgebühr könne nur von jenen Geldtreffern erhoben werden, die auf verkaufte Lose entfallen und für die der Einsatz ordnungsgemäß entrichtet worden ist. In ihrem Falle hätten nur 526 Serientrefferlose an der Lotterie teilgenommen. Die in § 3 Abs. 2 des Lotteriegesetzes 1947 vom Gesetzgeber verwendeten Worte "... nach dem Spielplan vorgesehenen Geldtreffer sowie Warentreffer ..." könnten nur im Sinne der Beschwerdeführerin ausgelegt werden, denn ein Treffer sei erst dann entstanden, wenn ein Gewinn anfalle. Ein solcher Gewinn könne aber nicht entstehen, wenn ein an der Lotterie gar nicht teilnehmendes Los gezogen werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen

Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Rechtsmeinung findet im Gesetz keine Stütze. Die Abhaltung von sogenannten gemischten Lotterien ist durch das Lotteriegesetz 1947 geregelt worden. Im § 3 dieses Gesetzes wurde auch die gebührenrechtliche Behandlung gemischter Lotterien festgelegt. Danach unterliegen der 25 %igen Gewinstgebühr gemäß § 57 B, b des Allgemeinen Gebührentarifes 1925, BGB. Nr. 208/1925, alle nach dem Spielplan vorgesehenen Geldtreffer sowie Warentreffer, wenn sie in Bargeld abgelöst werden. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage dieses Gesetzes (447 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, V. G.P.) wird auch ausdrücklich hervorgehoben, daß diese Gebühr von allen im Spielplan vorgesehenen Gewinsten zu entrichten ist, gleichgültig, ob die betreffenden Lose verkauft oder nicht verkauft wurden,

Diese Auffassung findet auch in der Anmerkung zu lit. b und c zu Tarifpost 57 B des Allgemeinen Gebührentarifes 1925 ihre Stütze, die besagt, daß die in lit. b und c zu dieser Tarifpost festgesetzten Gebühren von den nach dem Spielplan entfallenden Gewinsten in Abzug zu bringen und nach der Ziehung zur Zeit der Fälligkeit der Gewinste unmittelbar zu entrichten sind. Schon aus diesen Worten ist zu erkennen, daß der Wille des Gesetzgebers darauf gerichtet war, die 25 %ige für alle Geldtreffer und Warentreffer, die in Bargeld abgelöst werden, festzusetzen. Denn schon rein sprachlich gesehen sind unter den nach dem Spielplan entfallenden Gewinsten nicht nur die nach der Ziehung tatsächlich angefallenen, sondern auch jene versprochenen Gewinste zu verstehen, deren Auszahlung nach der Ziehung unterbleibt, weil das betreffende gezogene Los entweder nicht verkauft wurde oder weil das für das verkaufte Los entfallende Entgelt nicht rechtzeitig entrichtet worden ist. Das erwähnte Lotteriegesetz gilt auch heute noch. Es hat allerdings in seinem gebührenrechtlichen Teil durch die Gebührennovelle 1952 eine Änderung erfahren. Durch diese Rechtsvorschrift wurden nämlich die Gebühren für Wetten und Ausspielungen in das Gebührengesetz aufgenommen und zu diesem Zweck dem § 33 TP 17 die Ziffern 6, 7 und 8 angefügt. Nach der neuen Z. 7 zu dieser Tarifpost unterliegen Ausspielungen und sonstige Veranstaltungen, die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen, a) wenn die Gewinste nicht in Bargeld, Münzen oder Wertpapieren bestehen, vom Gesamtwert aller nach dem Spielplan bedungenen Einsätze einer Gebühr von 2 v.H., b) wenn die Gewinste in Bargeld, Münzen oder Wertpapieren bestehen, vom Wert derselben einer solchen von 25 v.H. Durch diese Novelle ist dem § 3 des Lotteriegesetzes 1947 nicht zur Gänze derogiert worden. Für gemischte Lotterien hat die Gebührennovelle 1952 nämlich keine besonderen Bestimmungen vorgesehen, sodaß für solche Veranstaltungen nach wie vor das Lotteriegesetz 1947 und auch dessen § 3 mit der Maßgabe Anwendung findet, daß zufolge Artikel II Abs. 3 der Gebührennovelle 1952 dort, wo in Rechtsvorschriften auf die Bestimmungen der Tarifpost 57 A oder B des Allgemeinen Gebührentarifes 1925 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen der genannten Novelle an ihre Stelle treten. Das bedeutet, daß bei gemischten Lotterien die Gewinstgebühr nach wie vor nach dem Lotteriegesetz 1947 zu bemessen ist und daß nur die Gebührensätze sich nach der Gebührennovelle 1952 richten. Aber auch nach dieser Novelle sind grundsätzlich auch für nicht verkaufte Lose, auf die ein Gewinst entfällt, Gebühren zu entrichten. Denn § 33 TP 17 Z. 7 GG, in der geltenden Fassung schreibt die Festsetzung von Gebühren für Ausspielungen und sonstige Veranstaltungen, die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen, vor. Gewinste, die zukommen sollen, sind aber alle versprochenen Gewinne und nicht nur jene Gewinne allein, die auf Grund eines Loskaufes nach der Ziehung dem Loskäufer tatsächlich zufallen. Damit ist aber auch durch die Gebührennovelle 1952 in bezug auf die Behandlung von Gewinstene die in Bargeld, Münzen oder Wertpapieren bestehen, kein Wandel eingetretene der sinngemäß auf § 3 des Lotteriegesetzes 1947 Einfluß nehmen könnte. Gegenüber diesen zwingenden gesetzlichen Anordnungen kommt anderen Gesetzesstellen, die eher für den Standpunkt der Beschwerdeführerin sprechen, zum Beispiel der des § 28 Abs. 3 GG über die Person des Gebührenschuldners ("die Vertragsteile") keine maßgebende Bedeutung zu. Die belangte Behörde hat somit das Gesetz nicht verletzt, wenn sie der beschwerdeführenden Partei vom Gesamtwert der Serientreffer zuzüglich des Wertes des einen in Bargeld abgelösten Warentreffers eine Gebühr von 25 v.H. vorgeschrieben hat. Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und mußte abgewiesen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
GebG 1957 §33 TP17 Z7 impl;
Sammlungsnummer
VwSlg 1545 F/1956
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1956:1956001559.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-55280