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VwGH 19.12.1958, 1557/55

VwGH 19.12.1958, 1557/55

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie von zwei unbewiesenen, einander widersprechenden Aussagen diejenige für die wahrscheinlichere hält, die der Steuerpflichtige zuerst und ohne Rücksicht auf etwaige steuerliche Auswirkungen gemacht hat.

*

E , 1557/55 #1
Norm
RS 2
Schätzungsweise Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei einem JUWELIER BZW UHRMACHER; (verschwiegener Bruchgoldbestand). *

E , 1557/55 #2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1958:1955001557.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-55273