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VwGH 26.02.1964, 1555/62

VwGH 26.02.1964, 1555/62

Rechtssätze


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Normen
VwGG §30 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Die gesetzlichen Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung muß der Bfr mindestens behaupten und auf Verlangen nachweisen (Hinweis E , 0884/54, VwSlg 1408 F/1956).
Norm
DSchG 1923 §1;
RS 2
Das Denkmalschutzgesetz enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber die "geschichtliche Bedeutung" eines Gegenstandes an einem regionalen Maßstab (lokalgeschichtlich, weltgeschichtlich, etc.) beurteilt wissen wollte. Demnach kann auch unter den Denkmalschutz auch ein Denkmal von bloß lokalhistorischer Bedeutung fallen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2119/62 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1964:1962001555.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-55269