VwGH 24.10.1979, 1554/79
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | WRG 1959 §31; |
RS 1 | Ausführungen über das Ausmaß der Kostenersatzpflicht (hier: Abwendung von Gefahren der Gewässerverunreinigung nach Tankwagenunfall) |
Norm | WRG 1959 §31; |
RS 2 | Bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung (hier. Tankwagenunfall) ist die Behörde wegen Gefahr im Verzuge nicht verhalten, zur Beseitigung dieser Gefahr Kostenvoranschläge oder Vergleichsofferte einzuholen, um die Höhe der erforderlichen und unverzüglich vorzunehmenden Maßnahmen festzustellen und die Vergabe der Aufträge von Gewässerschutzmaßnahmen nach bestimmten Richtlinien, wie sie für die Ausschreibung öffentlicher Bauten vorgesehen ist, vorzunehmen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde der A-AG in W, vertreten durch Dr. Konrad Landau, Rechtsanwalt in Wien I, Rosenbursenstraße 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MDR-B 27/78, betreffend Kostenvorschreibung nach einem Ölunfall, nach der am durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Hilbert Aubauer für Rechtsanwalt Dr. Konrad Landau, und des Vertreters der belangten Behörde, Obermagistratsrat Dr. Werner Macho, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 7.140,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Ein mit 10.000 l Dieselöl und 15.000 l Benzin beladener Sattelschlepper (Zugmaschine und Anhänger) der Beschwerdeführerin stürzte am in der Lobgrundgasse 2 des 22. Wiener Gemeindebezirkes um, wobei 17.000 l des mitgeführten Produktes ausrannen und in das Erdreich versickerten.
Nachdem das verunreinigte Erdreich sofort abgehoben und zur Firma B, Lager Praterspitz, geführt und die Aufräumungsarbeiten durch die Feuerwehr beendet worden waren, erteilte der Magistrat der Stadt Wien nach Rücksprache mit der Betriebsleitung der Beschwerdeführerin, wie aus einem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom hervorgeht, folgende weitere Aufträge:
"1) Bodenluftuntersuchungen
Zur Festlegung der günstigsten Lage des Abschöpfbrunnens sowie zur Ermittlung der Ausbreitung der Produkte im Untergrund wurde am eine Bodenluftuntersuchung auf Kohlenwasserstoffe angeordnet. Diese Untersuchung wurde von der Firma G, durchgeführt und die Ergebnisse dieser Bemessung bereits der Betriebsleitung der A übergeben.
2) Errichtung eines Schöpfbrunnens
Unmittelbar nach Abschluß der Bodenluftuntersuchungen wurde ein Schachtbrunnen aus Betonfertigteilen errichtet. Im Bereich des Grundwassers wurde dieser Brunnen mit einem Filterrohr NW 400 ausgebaut.
3) Abschöpf- bzw. Pumpbetrieb
Sofort nach Fertigstellung des Brunnens wurde ein Pumpbetrieb angeordnet, der bei minimalster Grundwasserabsenkung eine entsprechende Produktzuströmung zu dem Brunnen gewährleistet. Das geförderte Wasser wird in den Hafenkanal eingeleitet und gelangt nach Passieren eines Hebewerkes in einen Ölabscheider und danach in den Donaustrom. Erst nach einigen Tagen wurde nach Installierung einer stärkeren Pumpe bei ca. 1,0 m Grundwasserabsenkung eine deutliche Zuströmung von Produkten zu dem Brunnen bemerkt. Diese Produkte wurden mittels einer weiteren Tauchpumpe oberflächennahe abgepumpt, wobei die günstigste Pumpensteuerung vorerst von der Firma G durchgeführt wurde. Dieser gezielte Abpumpvorgang muß nun so lange durchgeführt werden, bis sich die im Brunnen anfallende Produktmenge soweit verringert hat, daß ein weiterer Abpumpvorgang nicht mehr sinnvoll erscheint.
Sämtliche aufgetragenen Maßnahmen wurden im Hinblick auf die Reinhaltung des Grundwassers erteilt, insbesonders unter Berücksichtigung auf die unmittelbare Nähe des grundwasserstromabwärts liegenden Wasserwerkes Lobau. Alle Kosten die daher im Zusammenhang mit dem Ölunfall anfallen wären von der Firma A zu tragen."
In einer am aufgenommenen Niederschrift mit der ÖMV AG wurde festgestellt, Messungen über die an der Oberfläche des Absenktrichters sich sammelnde Produktmenge durch den Magistrat der Stadt Wien hätten gezeigt, daß die beim Tankwagenunfall in den Untergrund gelangte Menge nunmehr bereits wieder entfernt sei. Dessen ungeachtet ströme nach wie vor Weißprodukt zum Absenkbrunnen. Die Ursache hiefür dürfte die seinerzeitige Leckage einer Produktenleitung im angrenzenden Bereich des Zentraltanklagers der ÖMV sein. Diese am festgestellte Leckage hätte bereits seinerzeit Absenkmaßnahmen durch einen Schachtbrunnen unmittelbar neben der Sonde 7 zur Folge gehabt. Die Absenkmaßnahmen seien damals in der Zeit vom bis durchgeführt und nachher im Einvernehmen mit dem Magistrat der Stadt Wien eingestellt worden, weil die Menge des noch zuströmenden Produktes äußerst gering gewesen sei. Mit einem in dieser Verhandlung mündlich verkündeten Bescheid wurde der ÖMV AG gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 aufgetragen, im Einvernehmen mit der Magistratsabteilung 29 die seinerzeit unterbrochenen Grundwasserabsenkungen wieder aufzunehmen und bis auf weiteres fortzusetzen und das dabei zutage tretende Produkt aus dem Wasser zu entfernen, wobei das geförderte Wasser in die Hafenkanalisation abzuleiten ist.
In der Folge wurden der Wasserrechtsbehörde Rechnungen der Firma B für die Übernahme und Aufbereitung des Wasser-Benzin-Öl-Gemisches für den Zeitraum vom 4. Februar bis in der Höhe von S 2,641.126,39, für den Zeitraum vom 1. März bis in der Höhe von S 502.866,79 und für den Zeitraum vom 5. März bis in der Höhe von S 945.801,68 sowie von der Firma C-GesmbH für den Pumpeinsatz in der Lobau für den Zeitraum vom 5. März bis in der Höhe von S 216.139,13 und für die Zinsenbelastung in der Höhe von S 108.211,23, insgesamt S 4,414.145,22, zur Vorschreibung dieser Kosten an den Verpflichteten vorgelegt. Nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren, in dessen Verlauf der Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit geboten worden war, zu den eingeholten Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen, erließ schließlich die Behörde erster Instanz den Bescheid vom . Mit diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 31 Abs. 3 und 98 Abs. 1 WRG 1959 aufgetragen, die dem Magistrat der Stadt Wien anläßlich eines Ölunfalles am , bei dem in Wien 22, Lobgrundgasse 2, auf dem Werksgelände der ÖMV AG ein mit 10.000 l Dieselöl und 15.000 l Benzin beladenes Tankfahrzeug der Beschwerdeführerin umgestürzt war, erwachsenen Kosten in der Höhe von S 4,414.145,22 binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, sämtliche Maßnahmen seien im Hinblick auf die erforderliche Reinhaltung der Gewässer als notstandspolizeiliche Aufträge gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 vorgeschrieben worden, wobei auf die Nähe des grundwasserstromabwärts liegenden Grundwasserwerkes Lobau ausdrücklich hingewiesen worden sei. Auch die Ersatzpflicht der Beschwerdeführerin für alle im Zusammenhang mit dem Unfall anfallenden Kosten sei ausdrücklich ausgesprochen worden. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der aufzutragenden Maßnahmen sei das anordnende Behördenorgan angesichts der akuten Gefährdung des Grundwassers im Einzugsbereich eines Brunnenschutzgebietes vor allem an das Erfordernis der Raschheit der Durchführung der Maßnahmen gebunden gewesen. Dies beziehe sich angesichts des Ausmaßes der Katastrophe zweifelsfrei auf alle Maßnahmen, einschließlich der endgültigen Beseitigung des Öl-Wassergemisches. Hätte doch eine Verzögerung der Anordnungen oder der Durchführung neben der erhöhten Gefährdung auch eine Zunahme der verursachten Kosten bewirkt. Seitens der als Verursacher in Anspruch genommenen Beschwerdeführerin sei die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der aufgetragenen Maßnahmen damals nicht in Abrede gestellt worden. Das Abgraben des kontaminierten Erdreiches, die Vornahme von Bodenluftmessungen zur Ermittlung der Ausbreitung des Produktes, die Errichtung eines Abschöpfbrunnens sowie auch das Aufbringen von Austauschmaterialien und Humusieren der Böschung nach Abschluß der Arbeiten konnte ohne Aufschub in Auftrag gegeben werden. Die Beseitigung des anfallenden Pumpgutes sei durch Einleitung des aus dem Brunnen geförderten Wasser-Ölgemisches in einen Hafenkanal erfolgt. Die Firma B sei verständigt worden, daß größere Mengen des Gemisches anfallen und aufzubereiten sein werden. Anläßlich einer Besichtigung der Pump-, Abscheide- und Verbrennungsanlagen der Firma B durch Angehörige der Betriebsleitung der Beschwerdeführerin hätten diese das angewendete Verfahren zur Beseitigung des Öl-Wassergemisches zur Kenntnis genommen und hätten dagegen keinen Einwand erhoben. Es hätten daher gegen die Zweckmäßigkeit eines bestimmten, unter der technischen Aufsicht eines Zivilingenieurs durchgeführten Verfahrens weder zur Zeit der notstandspolizeilichen Anordnungen seitens der Behörde noch im Verlaufe der Durchführung desselben Bedenken bestanden. Maßgeblich für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der unmittelbar im Anschluß an den Unfall getroffenen Anordnungen sei vor allem der Umstand, daß es sich bei dem betreffenden Gebiet um das weitere Grundwassereinzugsgebiet für das Grundwasserwerk Lobau handle, das teilweise aus Uferfiltrat vom Hafenzufahrtskanal sowie von der Donau gespeist werde. Infolge der guten Durchlässigkeit des Untergrundes und der damit zusammenhängenden hohen Fließgeschwindigkeit wäre ohne die gesetzten Maßnahmen eine Verschlechterung der Wasserqualität unweigerlich eingetreten. Während der Pumparbeiten zur Absenkung des Grundwasserspiegels sei die jeweilige Schadstoffkonzentration durch laufende Messungen überprüft worden. Am habe sich im Zuge dieser Untersuchungen herausgestellt, daß rein rechnerisch mengenmäßig das vom Tankfahrzeug der Beschwerdeführerin stammende Produkt bereits entfernt hätte sein müssen. Dessen ungeachtet sei nach wie vor Weißprodukt zum Absenkbrunnen zugeströmt. Als Ursache sei ein im Jahre 1973 geschehener Ölunfall erkannt worden, in dessen Folge Ölprodukte der Firma ÖMV AG in den Untergrund gelangt seien. Die damals als Folge dieses Ereignisses angeordneten Pumpmaßnahmen seien am eingestellt worden, weil die Konzentration des noch nachströmenden Produktes von Öl-Wassergemisch die Toleranzgrenze unterschritten hätte. Nunmehr sei auf Grund der Pumpmaßnahmen anläßlich des Unfalles eine im Grundwasserbereich deponierte, nicht näher bestimmbare, Menge aus dem alten ÖMV-Unfall neuerlich in Bewegung geraten und hätte sich - wie auch die Untersuchung des nunmehr geförderten Öl-Wassergemisches zeige - im Absenktrichter der nach dem Ereignis eingeleiteten Pumpmaßnahmen mit dem aus dem Unfall stammenden Gut vermischt. Wenn auch auf Grund der Sachlage ein kausales Übereinandergreifen der beiden schädlichen Ereignisse offensichtlich gewesen sei, so ergäben doch die Messungen der jeweiligen Schadstoffkonzentration zweifelsfrei während der ganzen Dauer der zu Lasten der Beschwerdeführerin durchgeführten Pumpmaßnahmen einen so hohen Schadstoffanteil des geförderten Öl-Wassergemisches, daß auch bei einem überwiegenden Anteil an ÖMV-Produkt der Anteil der Verunreinigung aus dem gegenständlichen Unfall allein die durchgeführten Pumpmaßnahmen erforderlich gemacht hätte. Dabei dürfe schließlich nicht übersehen werden, daß die oben erwähnte Annahme des restlosen Abpumpens von aus dem Unfall stammendem Gut lediglich auf Berechnungen beruhe und technisch überhaupt nicht gesichert werden könne. Es sei daher die Annahme unrichtig, daß zu einem bestimmten, errechenbaren Zeitpunkt die Kontaminierung mit Weißprodukt aus dem Unfall restlos beseitigt gewesen sei. Daher ergebe sich die Notwendigkeit, mit der angeordneten Maßnahme fortzufahren. Schließlich dürfe auch nicht übersehen werden, daß ohne das nachfolgende schädigende Ereignis des Unfalles eine Reaktivierung der Grundwassergefährdung aus dem vorangegangenen ÖMV-Unfall nicht eingetreten wäre, sodaß auch aus diesem Grunde die primäre Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin unabweislich erscheinen müßte. Obwohl die hohe Konzentration an Mischgut in dem geförderten Öl-Wassergemisch die Fortsetzung der Durchführung der gegenüber der Beschwerdeführerin rechtsverbindlich getroffenen Anordnungen rechtfertigten, sei sofort mit dem Bekanntwerden der zusätzlich wieder wirksam gewordenen Grundwassergefährdung durch ÖMV-Gut der Auftrag erteilt worden, die vorher unterbrochenen Grundwasserabsenkungen neuerlich aufzunehmen und fortzusetzen, bis die erforderliche Grundwasserreinheit wieder erreicht sei. Die ÖMV AG habe diesem Auftrag entsprochen. Auf Grund der ursächlichen Vermischung der beiden schädigenden Ereignisse habe die erkennende Behörde zunächst sowohl die Beschwerdeführerin als auch die ÖMV AG dem Kostenverfahren beigezogen.
Da es jedoch der Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde im Beschwerdefalle entzogen sei, über strittige privatrechtliche Fragen zu entscheiden, könnten die durch die beiderseitige Förderung von Gemisch beider Produkte möglicherweise entstandenen gegenseitigen Ansprüche nicht Gegenstand des Kostenersatzbescheides sein; diese müßten dem Zivilrechtsweg vorbehalten bleiben. Außerdem sei zu bedenken, daß sich der notstandspolizeiliche Auftrag allein gegen die Beschwerdeführerin gerichtet habe und die angeordneten Maßnahmen auch ohne Hinzutreten des zweiten Ereignisses - der zurückliegenden, von der ÖMV AG hervorgerufenen Gewässerverunreinigung - aufrecht hätte bleiben müssen. Auch seien durch Beseitigung von ÖMV-Gut der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Kosten erwachsen. Abschließend sei festzuhalten, daß sich die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin jedenfalls darauf stütze, daß diese unbestritten Verursacher des Öl-Unfalles im Sinne der Bestimmungen des § 31 Abs. 1 WRG 1959 gewesen sei und ihr gegenüber auf Grund des Vorliegens von Gefahr im Verzug nach der Definition des § 31 Abs. 3 WRG 1959 die erwähnten Maßnahmen angeordnet worden seien. Im Sinne der in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen für die Erteilung eines derartigen notstandspolizeilichen Auftrages wäre es der Beschwerdeführerin als Adressat desselben jederzeit möglich gewesen, durch Tätigwerden eine Aufhebung oder Abänderung dieser Anordnung zu erreichen. Da sie jedoch nicht so vorgegangen sei und auch sonst keine rechtlichen Schritte gegen diese Anordnung unternommen habe, könne im Zuge des Verfahrens über den Kostenersatz zwar die Zweckmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen noch immer bekämpft werden, doch werde diese Frage bei kompliziertem Sachverhalt nach anderen Kriterien beurteilt werden müssen als im Falle der technisch einwandfreien Verwendung von Öl-Bindemitteln, welche dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1416/74, zugrunde gelegen sei. Hätte die Verpflichtete eine andere als die technisch einwandfreie und auch naheliegende Form der Behebung der Gewässerverunreinigung vorgezogen, so hätte sie diese wohl unmittelbar bei Anordnung der Maßnahmen zum Ausdruck bringen müssen oder im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959 selbst diese Maßnahme setzen können. Die Verpflichtung zur Abwägung der Vorteile verschiedenster Beseitigungsmethoden oder gar zur Ausfindigmachung solcher mit Rücksicht auf die Kostenfrage, könne im Falle des Vorliegens von Gefahr im Verzug im Hinblick auf die zur Verfügung stehende geringe Zeitspanne wohl nur im beschränkten Maße, soweit damit nicht der Zweck der Amtshandlung gefährdet erscheine, verlangt werden. Im übrigen erscheine es überhaupt fraglich, ob die angeführte Verwaltungsgerichtshofentscheidung eine Prüfung von Maßnahmen nur von der Warte ihrer Wirtschaftlichkeit vor Augen habe oder ob der Begriff der "Zweckmäßigkeit" sich nicht doch auf die bloße technische Zweckmäßigkeit angeordneter Maßnahmen beziehe.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin berufen. In der Berufung wird im wesentlichen ausgeführt, daß der Bescheid erster Instanz eine überprüfbare Grundlage für den vorgeschriebenen Kostenbetrag vermissen lasse, nämlich ob er tatsächlich nur durch aufgetragene Maßnahmen entstanden sei oder nicht auch durch Maßnahmen, die nicht durch rechtswirksame Aufträge gedeckt wären und "ob nicht bei wirtschaftlicher Durchführung aufgetragener Maßnahmen nur ein weit geringerer Kostenbetrag gerechtfertigt gewesen wäre". Dies habe sich die Behörde nicht ersparen können, wenn sie auch an der Firma B mehrheitlich beteiligt und daher daran interessiert sei, daß dieser möglichst hohe Erträgnisse zufließen und ihre Anlagen möglichst weitgehend ausgelastet werden. Die Beschwerdeführerin habe nur jene Kosten zu tragen, die bei sachgerechter und rationeller Vorgangsweise entstanden wären. Die Behörde habe unmittelbar nach dem Unfall Anordnungen getroffen; die erst später von der Behörde getroffenen Maßnahmen seien im Gesetz nicht mehr gedeckt, da nicht mehr von Gefahr im Verzug gesprochen werden könne. Es hätten der Beschwerdeführerin überhaupt keine Kosten für die erst Tage nach dem Unfall getroffenen Maßnahmen vorgeschrieben werden dürfen.
Nachdem die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren ergänzt und das Parteiengehör gewahrt hatte, hat sie mit dem nun bekämpften Bescheid vom den Bescheid erster Instanz gemäß § 66 AVG 1950 dahin abgeändert, daß der Beschwerdeführerin anstelle der Kosten in der Höhe von S 4,414.145,22 der Ersatz von Kosten von S 3,143.993,18 vorgeschrieben wird. Im übrigen wurde die Berufung abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, seit werde das aus dem Schachtbrunnen geförderte Wasser-Produkt-Gemisch direkt dem Hafenkanal zugeführt und von dort von der Firma B übernommen und aufbereitet. Es stehe fest, daß die Beschwerdeführerin Verursacherin des hier in Betracht kommenden Öl-Unfalles im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959 gewesen sei. Gemäß Absatz 2 desselben Paragraphen wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, unverzüglich die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Solche Maßnahmen habe sie aber in bezug auf die technisch einwandfreie Beseitigung des aus dem Brunnen geförderten Wasser-Benzin-Öl-Gemisches nicht getroffen. Das Gebiet, in welchem sich der vorliegende Ölunfall ereignet habe, gehöre zum erweiterten Grundwassereinzugsgebiet für das Grundwasserwerk Lobau. Die Brunnenanlagen dieses Wasserwerkes würden teilweise aus Uferfiltrat vom Hafenzufahrtskanal sowie der Donau eingespeist. Eine Verschlechterung der Wasserqualität wäre durch den Tankwagenunfall, bei dem zirka 17 m3 Produkt, davon größtenteils Benzin, in den Untergrund gelangt seien, zufolge der guten Durchlässigkeit des Untergrundes und der damit zusammenhängenden verhältnismäßig hohen Fließgeschwindigkeit unweigerlich aufgetreten. Bereits die Tatsache, daß nämlich Mineralölprodukte in das Hafenbecken gelangen und von dort innerhalb kurzer Zeit in das Einzugsgebiet des Brunnenfeldes gelangen könnten, stelle eine Gefahr für das Grundwasserwerk Lobau dar. Da sohin eine Wasserversorgung gefährdet gewesen sei, wäre jedenfalls Gefahr im Verzug gegeben gewesen. Diese habe daher die Behörde berechtigt, die zur Vermeidung der Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch die Beschwerdeführerin durchführen zu lassen. Daß die unmittelbar durchgeführte Grundwasserabsenkung mit Absaugen des zuströmenden Benzin-Gas-Öl-Gemisches weitere Kosten verursacht, nämlich auch die Weiterbehandlung des geförderten Wasser-Produkt-Gemisches notwendig gemacht habe und somit Abscheide- bzw. Aufbereitungskosten entstanden seien, habe die Behörde nicht gehindert auch den Ersatz dieser Folgekosten auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 zu stützen. In der gutächtlichen Äußerung vom werde die bis zum aus dem Brunnen geförderte Produktmenge mit 11,92 m3 angegeben. Diese Menge entspreche unter Berücksichtigung des Abtransportes des kontaminierten Erdreiches und der erfahrungsgemäß bei sofortiger Errichtung eines Absenkbrunnens mit einem Anteil von 70 bis 75 % rückgewinnbarer Menge der ausgeflossenen Produktmenge von 17.200 l. Der weitere Pumpeinsatz hätte unterbleiben können, wären nicht andere bereits im Untergrund vorhandene Mineralölkontaminationen von dem Areal der ÖMV AG durch die große Reichweite des Absenkbrunnens ebenfalls in den Brunnen gelangt. Aus diesem Grunde sei, nachdem dieser Umstand der Wasserrechtsbehörde bekannt geworden sei, der ÖMV AG mit Bescheid vom aufgetragen worden, die Grundwasserabsenkung fortzusetzen und das dabei zutage tretende Produkt aus dem Wasser zu entfernen. Da somit ab dem bereits mehr Produkt abgepumpt worden sei, als durch den Ölunfall in den Untergrund gelangt sei, erweise es sich nicht als gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin die Kosten des nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Pumpeinsatzes unter Aufbereitung des nach dem geförderten Wasser-Produkt-Gemisches aufzuerlegen. Ebenso habe die Beschwerdeführerin nicht mit den entstandenen Zinsen in der Höhe von S 108.211,23 belastet werden können. Hingegen sei der Ersatz von Kosten der Übernahme und Aufbereitung des in der Zeit vom 4. Februar bis geförderten Wasser-Benzin-Öl-Gemisches, die nach den Rechnungen der B-GesmbH vom am insgesamt S 3,143.993,18 ausmachen, der Beschwerdeführerin vorzuschreiben gewesen. Was die Höhe dieser Kosten für die schadlose Beseitigung des Mineralöl-Wasser-Gemisches betreffe, so seien diese aus den von der B Betriebsgesellschaft mbH beigebrachten Aufzeichnungen sowie Kalkulationen abzuleiten und durch die Art der Beseitigung bedingt, wobei weiters von Bedeutung sei, daß die genannte Gesellschaft auf Grund des Wasserrechtsbescheides vom verpflichtet sei, kein Abwasser mit einem höheren Kohlenwasserstoffgehalt als 20 mg pro Liter in den Donaustrom abzuleiten. Wie der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom ausgeführt habe, hätte die Vorschaltung eines beweglichen Bezinabscheiders, der lediglich als Grobabscheider zu bewerten gewesen wäre, bei der gegenständlichen Abwassermenge nie einen Gehalt von weniger als 20 mg/Kohlenwasserstoff pro Liter garantieren können. Ein mechanischer Ölabscheider für das aus dem Brunnen geförderte Wasser-Produkt-Gemisch hätte einen Nutzinhalt von mindestens 200 m3 haben sowie die entsprechenden Installationen aufweisen müssen, weshalb eine solche Anlage nie als vorübergehende Anlage hätte errichtet werden können. Soweit die Beschwerdeführerin weiters behauptet, daß die in Rechnung gestellte, der Aufbereitung zugeführte Schlammenge zu groß sei, weil unter Berücksichtigung einer Konzentration von 5 % Mineralölanteil und des Rückgewinnungsgrades von 75 % des ausgeflossenen Produktes nur eine Schlammenge von 160 Tonnen zu verbrennen gewesen wäre, habe der Sachverständige darauf hingewiesen, daß eine solche Konzentration von 5 % nur bei einer längeren Aufenthaltszeit möglich wäre. Durch die Turbulenz und durch die gegebene Aufenthaltszeit von zirka 30 bis 60 Minuten im Flotationsbecken sei daher lediglich eine Konzentration eingetreten, die zirka bei einem Zehntel bis einem Zwanzigstel der theoretisch möglichen liegt. In dieser Konzentration sei das Wasserprodukt-Gemisch aus der Flotation abgezogen und der Verbrennung zugeleitet worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten verletzt, weil ihr Kosten für Maßnahmen angelastet worden seien, die nicht Sofortmaßnahmen beträfen, sondern erst sieben Tage nach dem Öl-Unfall angeordnet worden seien und sich somit als Folgekosten darstellten, die nicht im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 überwälzt werden könnten. Es seien Maßnahmen angeordnet worden, die nur teilweise der Rückgewinnung der im Zusammenhang mit dem Tankwagenunfall am aufgetretenen Produkte gedient hätten, ansonsten aber zur Rückgewinnung von andersartigen Erdölprodukten anderer Provenienz gedient hätten, die weder notwendig noch zweckmäßig gewesen seien, weil eine Beseitigung einer etwa bestandenen Gefährdung des Grundwassers durch geeignetere und kostengünstigere Maßnahmen hätte erreicht werden können, wobei schließlich weder die Angemessenheit der Höhe der verzeichneten Kosten noch die Frage der Verursachung dieser Kosten durch die Beschwerdeführerin in einem mängelfreien Verfahren geprüft und eindeutig festgestellt worden sei, weil es sich bei der auch von der belangten Behörde vorgenommenen Verrechnung nur um die Berechnung von Sollmengen handle, ohne auf die tatsächlichen Gegebenheiten Rücksicht zu nehmen.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde eingebrachte Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof nach einer am durchgeführten mündlichen Verhandlung erwogen:
Gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Nach Absatz 2 derselben Gesetzesstelle hat der nach Abs. 1 Verpflichtete, wenn dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist, auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu dieser Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet. Nach Absatz 3 desselben Paragraphen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen - soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden - unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
Die Kostenersatzpflicht des im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 Verpflichteten ist nicht von der Beantwortung der Frage abhängig, ob der Betreffende die notwendige Vorsorge schuldhaft unterlassen hat, sondern allein davon, ob durch sein Verhalten objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist und der Verpflichtete keine oder nicht rechtzeitig zur Vermeidung der Gewässerverunreinigung die erforderlichen Maßnahmen gesetzt hat.
Die Beschwerdeführerin hat nicht in Abrede gestellt, daß die Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch das Ausströmen von ca. 17.000 l Mineralöl in den Boden entstanden ist, insbesondere eine Gefahr für das von der Unfallstelle grundwasserstromabwärts gelegene Wasserwerk Lobau, das der Wasserversorgung der Stadt Wien dient, wie dies auch von der belangten Behörde unbedenklich festgestellt worden ist. Für die Annahme, daß Gefahr im Verzug gegeben ist, genügt die Gefährdung einer Wasserversorgung. Es ist daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht vonnöten, daß sich die Unfallstelle im unmittelbaren Grundwassereinzugsgebiet der Wasserversorgungsanlage befindet. Wenn die belangte Behörde, gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen, festgestellt hat, daß das Gebiet, in dem sich der Tankwagenunfall ereignete, zum erweiterten Grundwassereinzugsgebiet für das Grundwasserwerk Lobau gehört, so hat sie damit unmißverständlich und unbedenklich zum Ausdruck gebracht, daß das in den Boden eingedrungene Mineralöl von zirka 17.000 l eine Gefahr für die grundwasserstromabwärts gelegene Wasserversorgungsanlage bedeutet. Daß sich die Behörde dabei einer im Gesetz nicht enthaltenen Wendung bediente, ist für die Rechtswidrigkeit der Annahme von Gefahr im Verzug bedeutungslos.
Die Beschwerdeführerin meint weiters, Gefahr im Verzug sei deshalb nicht gegeben, weil die Wasserrechtsbehörde erst sieben Tage nach dem Ölunfall der Beschwerdeführerin Sofortmaßnahmen zur Beseitigung des in den Boden eingedrungenen Mineralöls und zur Reinigung des aus dem Abschöpfbrunnen erschroteten Wassers, das mit Benzin und Öl verunreinigt ist, vor Einleitung in die Donau angeordnet habe. Nachdem die Beschwerdeführerin das an der Unfallstelle ölverunreinigte Erdreich abgehoben und abbefördert, Bodenluftmessungen zur Ermittlung der Ausbreitung des Produktes durchgeführt, Austauschmaterial aufgebracht, die Böschung nach Abschluß der Arbeiten mit Humus belegt und schließlich einen Abschöpfbrunnen errichtet hatte, setzte aber die Beschwerdeführerin zur Abwendung der drohenden Gefahr einer Gewässerverunreinigung keine weiteren Maßnahmen. Die Wasserrechtsbehörde durfte daher zutreffend - in dem erst später fertiggestellten Abschöpfbrunnen ist der Pumpbetrieb am aufgenommen worden - angesichts der immer noch drohenden Gefährdung einer Wasserversorgungsanlage auch später Sofortmaßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 anordnen, zumal, wie die Beschwerdeführerin selbst zugibt, eine gute Bodendurchlässigkeit und eine damit verbundene verhältnismäßig hohe Fließgeschwindigkeit bestand, sodaß ein Teil des vom Tankwagenunfall herrührenden Produktes bereits den Bereich des Absaugbrunnens grundwasserstromabwärts verlassen hatte.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, es wäre ausreichend gewesen, "für eine einwandfreie Zwischenlagerung des verunreinigten Wassers zu sorgen" und in der Folge die tatsächlich zweckmäßigste und kostengünstigste Lösung für die Beseitigung des zurückgewonnenen verunreinigten Wassers zu finden; nach Meinung der Beschwerdeführerin wäre der Einsatz mechanischer Ölabscheider mit einem Nutzinhalt von 200 m3 richtig gewesen. Die Beschwerdeführerin übersieht zunächst, daß die "Sorge" um die zweckmäßigste und kostengünstigste Lösung für die zuverlässige Beseitigung des verunreinigten Wassers zur Vermeidung einer Gewässergefährdung gemäß § 31 WRG 1959 zunächst die Beschwerdeführerin selbst trifft. Hat sie aber solche Maßnahmen nicht getroffen, wie dies aus dem Sachverhalt hervorgeht und von der Beschwerdeführerin auch gar nicht in Abrede gestellt wird, dann obliegt es der Behörde, solche Maßnahmen auf Kosten der Beschwerdeführerin durchführen zu lassen. Die Behörde ist in einem solchen Fall entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht verhalten, Kostenvoranschläge und Vergleichsofferte einzuholen, um die Höhe der Kosten der erforderlichen und unverzüglich vorzunehmenden Maßnahmen festzustellen und die Vergabe der Aufträge von Gewässerschutzmaßnahmen nach bestimmten Richtlinien, wie sie für die Ausschreibung öffentlicher Bauten vorgesehen ist, vorzunehmen. Ein solcher, lange Zeit in Anspruch nehmender Vorgang
widerspricht aber auch dem Gesetzesbefehl, " ... bei Gefahr im
Verzug Maßnahmen unmittelbar anzuordnen oder ... unverzüglich
durchführen zu lassen". Wenn die Wasserrechtsbehörde die Zuleitung von mit Mineralölen verunreinigtem Wasser über einen vorhandenen Kanal an die nächstgelegene Firma B - eine Betriebsgesellschaft für Industrieabfall- und Altölbeseitigung -, die die Beschwerdeführerin selbst als Fachunternehmen bezeichnet, und eine Reinigung des verunreinigten Wassers durch dieselbe Firma angeordnet hat, um eine Gewässerverunreinigung zu vermeiden, dann kann der Verwaltungsgerichtshof darin keine dem Gesetz widersprechende Anordnung erblicken. Die Anordnung eines mechanischen Ölabscheiders nach den Vorstellungen der Beschwerdeführerin hätte, da erst ein wasserdichtes Erdbecken von mindestens 200 m3 hergestellt und Maschinenaggregate beschafft hätten werden müssen, eine weitere wesentliche Verzögerung im Ablauf der unverzüglich zu setzenden Maßnahmen zur Vermeidung der Gewässerverunreinigung bedeutet, was angesichts der Gefahr im Verzug nicht zu verantworten gewesen ist. Dazu kommt, daß eine solche Anlage nach den unbedenklichen Feststellungen des Amtssachverständigen nicht geeignet ist, bei der hier in Betracht kommenden Abwassermenge einen Gehalt von weniger als 20 mg pro Liter Kohlenwasserstoff zu gewährleisten.
Die Beschwerdeführerin erblickt in dem Umstand, daß die belangte Behörde sich mit dem eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen begnügte und nicht einen anderen Sachverständigen vernommen hat, weil die Stadt Wien an der Firma B beteiligt sei, eine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Gemäß § 52 Abs. 1 AVG 1950 sind zunächst, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist, die der Behörde beigegebenen und zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen. Nur ausnahmsweise hat die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige heranzuziehen. Ein solcher Ausnahmefall ist aber hier nicht gegeben, da im Verfahren keine Umstände hervorgekommen sind, die Anlaß geben könnten, die Eignung des beigezogenen Sachverständigen in Zweifel zu setzen.
Die Rüge der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte Anordnungen treffen müssen, daß das zurückgewonnene Wasser - Produktgemisch auf seine Zusammensetzung in Anbetracht des Umstandes, daß sich der Unfallsort in unmittelbarer Nähe des Zentraltanklagers der ÖMV befindet und zwischen dem Unfallsort und dem Grundwasserwerk Lobau der Ölhafen liegt, laufend untersucht werde, ist unberechtigt. Abgesehen davon nämlich, daß solche Untersuchungen sich nicht als Maßnahmen erweisen, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich und unverzüglich durchzuführen sind, stand es der Beschwerdeführerin offen, selbst sich durch ergänzende Vorkehrungen an dem Geschehen zu beteiligen, zumal solche Maßnahmen der Beschwerdeführerin, wie sie selbst in der Beschwerde ausführt, schon bei laienhafter Beurteilung der Situation naheliegend erscheinen.
Bezüglich der Höhe der von der Firma B verzeichneten Kosten verweise die belangte Behörde lediglich auf die vorgelegten Rechnungen. Eine Überprüfung der Angemessenheit der verzeichneten Preise sei unterblieben. Der bloße Hinweis auf Kalkulationsrichtlinien der genannten Firma könne noch nicht die Höhe der verzeichneten Preise rechtfertigen. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführerin im gesamten Verwaltungsverfahren in dieser Richtung keine konkreten Einwendungen erhoben hat.
Die belangte Behörde hätte schließlich - so weiters die Beschwerde - keine Erhebungen und keine ausreichende Begründung für die Annahme des Termines () gegeben, bis zu dem die Beschwerdeführerin verpflichtet wäre, die Kosten für die Reinigung bzw. Aufbereitung des Wasser-Benzin-Öl-Gemisches zu bezahlen. Es sei nämlich durch am gezogene Wasserproben erwiesen, daß in dem aus dem Abschöpfbrunnen gepumpten Wasser auch solche Kohlenwasserstoffe enthalten seien, die unmöglich vom Unfall herrühren könnten. Es hätte daher eine genauere Berechnung angestellt werden müssen, in welchem Ausmaß Kosten zur Reinigung des aus dem Unfall allein stammenden Benzin-Öl-Gemisches erforderlich gewesen seien. Die belangte Behörde stütze sich zwar im angefochtenen Bescheid auf die vom Amtssachverständigen im Gutachten vom vorgenommene Aufstellung, die in Wahrheit nichts anderes enthalte als eine nachträgliche rechnerische Ermittlung zurückgewonnener kohlenwasserstoffhältiger Produkte ohne nähere Bestimmung, um welche Produkte es sich dabei handle, insbesondere ob diese Produkte vom Tankwagenunfall am herrühren oder überhaupt herrühren können.
Durch die erforderlichen Maßnahmen, nämlich aus dem Schöpfbrunnen das durch den Tankwagenunfall mit Mineralölen verunreinigte Wasser abzupumpen, um eine Gewässerverunreinigung zu vermeiden, wurden auch bereits vor dem Unfall in den Boden eingedrungene schwere Kohlenwasserstoffe, die nicht vom Tankwagenunfall herrühren, mit dem gepumpten Wasser der Reinigungsanlage zugeführt. Die belangte Behörde stützte sich zur Begründung auf eine im Gutachten des Amtssachverständigen vom dargestellte rechnerische Ermittlung zurückgewonnener kohlenwasserstoffhältiger Produkte und ermittelte schließlich unter der Annahme einer 70 bis 75 %igen rückgewinnbaren Produktmenge der durch den Ölunfall in den Boden eingedrungenen Gesamtmenge den Zeitpunkt, bis zu dem die Reinigung des aus dem Schöpfbrunnen abgepumpten Wassers erforderlich und zweckmäßig war. Diese von der belangten Behörde gegebene Begründung gibt Anhaltspunkte für eine zeitliche und größenordnungsmäßige Begrenzung der Maßnahmen des Abpumpens und der Reinigung des durch Mineralöle verunreinigten Wassers. Die belangte Behörde vermochte sich hiebei auf die gutächtliche Äußerung eines Beamten der Magistratsabteilung 29 vom zu stützen, wonach der Übergang von abgepumpten "A-Produkt zu ÖMV-Produkt sicherlich ein fließender war und die genaue Art dieses Überganges im nachhinein nicht mehr überprüft werden" könne. Eine genaue Überprüfung hinsichtlich der Art des geförderten Produktes wäre im Zeitpunkt der Sanierungsarbeiten schwer möglich gewesen. Diesem auf Grundlage einer Schätzung gefundenen Ermittlungsergebnis ist die beschwerdeführende Partei lediglich mit kritischen Bemerkungen, nicht aber mit einem auf sachverständiger Grundlage erstellten Gegengutachten entgegengetreten, welches etwa dargetan hätte, auf welche Art und Weise eine rechnerische Teilung der Unkosten zwischen der beschwerdeführenden Partei und der ÖMV hätte gefunden werden können.
Die Beschwerdeführerin meint schließlich unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides, es hätten ihr auch nicht die Kosten für die Reinigung des zurückgewonnen Wasser-Produkt-Gemisches bis auf einen Rückstand an Kohlenwasserstoffgehalt von 5 mg/l vorgeschrieben werden dürfen, obwohl nur eine Reinigung bis auf 20 mg/l Kohlenwasserstoffgehalt erforderlich gewesen wäre. Mit diesem Beschwerdevorbringen wird der belangten Behörde vorgeworfen, sie habe für eine zu intensive, nach der wasserrechtlichen Bewilligung nicht erforderliche Reinigung der durch die Firma B in die Donau eingeleiteten Abwässer der Beschwerdeführerin nicht zulässigerweise verrechenbare Mehrkosten verursacht. Nach der Aktenlage wurden besondere, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um eine Einbringung verunreinigten Wassers in die Donau hintanzuhalten. Darüber, ob diese Maßnahmen, beurteilt unter dem Blickwinkel sofort zu treffender Anordnungen notwendig waren bzw. in welchem Ausmaß sie notwendig waren, wurden von der belangten Behörde keine hinlänglichen, durch sachverständiges Gutachten untermauerte Feststellungen getroffen. Der Sachverhalt bedarf somit in diesem wesentlichen Punkte einer Ergänzung, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542.
Das Mehrbegehren war abzuweisen, da eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Wien, am
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Norm | WRG 1959 §31; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1979001554.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-55268