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VwGH 18.02.1975, 1553/73

VwGH 18.02.1975, 1553/73

Rechtssätze


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Normen
EStG 1939 §18 Abs1 Z1;
EStG 1953 §15 Abs1 Z1;
RS 1
Ein Werk, das eine künstlerische Schöpfung ist, bleibt auch dann ein Kunstwerk, wenn es wirtschaftlichen Zwecken bzw Gebrauchszwecken dienen soll (Plakat, Reklameentwurf).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1960/03/25 1313/57 3
Normen
EStG 1967 §15 Abs1 Z1;
EStG 1967 §18 Abs1 Z1;
RS 2
Eine künstlerische Leistung darf sich nicht darauf beschränken, Erlernbares oder Erlerntes wiederzugeben, es muß vielmehr beim Künstler etwas persönliches und Eigenschöpferisches hinzukommen, das eben nur der Künstler infolge seines angeborenen Talentes hinzuzugeben vermag. Was also mehr oder weniger jeder mit durchschnittlichen Fähigkeiten ausgestatteter Mensch bei Anwendung gehörigen Fleißes und entsprechender Sorgfalt herzustellen vermag, ist, mag es noch so ansprechend sein, kein Kunstwerk.
Normen
BAO §166;
EStG 1967 §15 Abs1 Z1;
EStG 1967 §18 Abs1 Z1;
RS 3
Das Gutachten der Sachverständigenkommission beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst kann lediglich als Beweismittel iSd §§ 166 ff BAO angesehen werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4795 F/1975
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1975:1973001553.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-55263