VwGH 18.02.1975, 1553/73
VwGH 18.02.1975, 1553/73
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ein Werk, das eine künstlerische Schöpfung ist, bleibt auch dann ein Kunstwerk, wenn es wirtschaftlichen Zwecken bzw Gebrauchszwecken dienen soll (Plakat, Reklameentwurf). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1960/03/25 1313/57 3 |
Normen | |
RS 2 | Eine künstlerische Leistung darf sich nicht darauf beschränken, Erlernbares oder Erlerntes wiederzugeben, es muß vielmehr beim Künstler etwas persönliches und Eigenschöpferisches hinzukommen, das eben nur der Künstler infolge seines angeborenen Talentes hinzuzugeben vermag. Was also mehr oder weniger jeder mit durchschnittlichen Fähigkeiten ausgestatteter Mensch bei Anwendung gehörigen Fleißes und entsprechender Sorgfalt herzustellen vermag, ist, mag es noch so ansprechend sein, kein Kunstwerk. |
Normen | |
RS 3 | Das Gutachten der Sachverständigenkommission beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst kann lediglich als Beweismittel iSd §§ 166 ff BAO angesehen werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4795 F/1975 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1975:1973001553.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-55263