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VwGH 07.07.1971, 1553/70

VwGH 07.07.1971, 1553/70

Rechtssätze


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Norm
EStG 1967 §7 Abs1;
RS 1
Die Wahl verschiedener AfA-Sätze für sich verschieden schnell abnutzende Teile eines Wirtschaftsgutes kommt nicht in Betracht.
Normen
EStG 1953 §6 Abs1 Z1;
EStG 1967 §7 Abs1;
RS 2
Entscheidend für die Beurteilung, ob ein selbständiges Wirtschaftsgut vorliegt, ist eine gewisse, bei der Veräußerung besonders ins Gewicht fallende Selbständigkeit des Wirtschaftsgutes, sodaß im Rahmen des Gesamtkaufpreises ein besonderes Entgelt dafür angesetzt zu werden pflegt (Vgl E , 1279/64).
Norm
EStG 1967 §7 Abs1;
RS 3
Hat die Behörde einen als Erhaltungsaufwand in einem früheren Wirtschaftsjahr absetzbaren (aber nicht abgesetzten) Aufwand im Wege der AfA - wenn auch verteilt auf einen längeren Zeitraum als dies der Steuerpflichtige beantragte - zum Abzug zugelassen, kann der Steuerpflichtige dadurch in keinem Recht

verletzt sein.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4265 F/1971
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001553.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-55262