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VwGH 16.11.1966, 1553/65

VwGH 16.11.1966, 1553/65

Rechtssätze


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Normen
DSchG 1923 §1;
DSchG 1923 §3;
RS 1
In der Frage, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Objektes wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung bestehe, kommt nach der Natur der Sache der in der Fachwelt hierüber vorherrschenden Auffassung entscheidende Bedeutung zu, wobei aber nach dem Grundsatze der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit aller Beweismittel keineswegs die Fachliteratur als alleiniges Beweismittel anzuerkennen ist.
Norm
DSchG 1923;
RS 2
Aus der Tatsache, dass andere Häuser nicht unter Denkmalschutz gestellt wurden, können keinerlei Rechte abgeleitet werden. Das Denkmalschutzgesetz sieht einen Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen nicht vor und ist jeder einzelne Fall für sich besonders und allein zu bewerten und zu entscheiden.
Normen
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
RS 3
Die Objektivität eines zugezogenen Amtssachverständigen kann mit der alleinigen Behauptung, dass er Beamter ist, nicht bestritten werden.
Norm
AVG §52 Abs1;
RS 4
Andere als Amtssachverständige sind nur heranzuziehen, wenn solche nicht zur Verfügung stehen. Solche besonderen Verhältnisse werden in der Beschwerde nicht dargetan (herangezogen wurden ua Gutachten des Inhabers der Lehrkanzel für Kunstgeschichte und Denkmalpflege der Technischen Hochschule Wien).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001553.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-55259

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