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VwGH 26.05.1971, 1552/70

VwGH 26.05.1971, 1552/70

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Hat der Steuerpflichtige als Erhaltungsaufwand zu qualifizierende Aufwendungen für ein Gebäude (Zentralheizung) als selbständiges Wirtschaftsgut behandelt und der AfA-Berechnung eine zehnjährige Nutzungsdauer unterstellt, obwohl der Aufwand im Jahre der Gutstehung als Betriebsausgabe abzusetzen gewesen wäre, kann er in keinem Recht verletzt sein,wenn die Behörde in einem späteren Jahr zur Auffassung gelangt,daß der Aufwand (Restbuchwert) nur gemeinsam mit den Anschaffungskosten und Herstellungskosten des Gebäudes auf dessen Nutzungsdauer verteilt absetzbar ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1551/70 E RS 8
Normen
RS 2
Die Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern ist auf steuerrechtlichem Gebiet nicht nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Grundsätzen vorzunehmen. In Anwendung dieser Grundsätze kommt es entscheidend auf die Verkehrsauffassung an. Darnach muß aber die Selbständigkeit des Gutes insbesondere bei einer Veräußerung besonders hervortreten, sodaß im Rahmen des Gesamtkaufpreises ein besonderes Entgelt dafür angesetzt wird. *

E , 1330/66 #1 VwSlg 3766 F/1968;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1330/66 E VwSlg 3766 F/1968 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4239 F/1971;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001552.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-55258