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VwGH 26.05.1971, 1551/70

VwGH 26.05.1971, 1551/70

Rechtssätze


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Normen
EStG 1967 §6c Abs3a;
EStG 1967 §7 Abs1;
RS 1
Die Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern ist auf steuerrechtlichem Gebiet nicht nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Grundsätzen vorzunehmen. In Anwendung dieser Grundsätze kommt es entscheidend auf die Verkehrsauffassung an. Darnach muß aber die Selbständigkeit des Gutes insbesondere bei einer Veräußerung besonders hervortreten, sodaß im Rahmen des Gesamtkaufpreises ein besonderes Entgelt dafür angesetzt wird. *

E , 1330/66 #1 VwSlg 3766 F/1968;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1330/66 E VwSlg 3766 F/1968 RS 1
Norm
EStG 1967 §6c Abs3a;
RS 2
Die ZENTRALHEIZUNGSANLAGE eines Hotels ist in ihrer Gesamtheit für die Belange der vorzeitigen Abschreibung als unbewegliches Wirtschaftsgut anzusehen.

ANMERKUNG: Es geht demnach nicht an, die abmontierbaren Teile der Heizungsanlage (den Öltank, den Kessel samt Armaturen, die Heizkörper) gesondert als bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln, was der Steuerpflichtige insbesondere aus den hg Erkenntnissen vom , 387/59, E , 0963/62 und E , 1671/63, ableiten wollte.

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E , 1330/66 #2 VwSlg 3766 F/1968;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1330/66 E VwSlg 3766 F/1968 RS 2
Normen
EStG 1953 §6 Abs1 Z1;
EStG 1953 §7 Abs1;
EStG 1967 §6c Abs3 lita;
RS 3
Die SANITÄREN ANLAGEN eines neu errichteten Betriebsgebäudes können nicht gesondert von diesem bewertet werden. Die laufende Absatzung für Abnutzung kann daher nicht mit einem anderen als dem für die Betriebsgebäude angemessenen Satz, die vorzeitige Abschreibung nicht mit dem Satz für bewegliche, sondern nur mit demjenigen für UNBEWEGLICHE Wirtschaftsgüter vorgenommen werden.

ANMERKUNG: In dem Erkenntnis werden neben den sanitären Anlagen auch noch die Beleuchtungsanlagen und die Türschnallen beispielsweise als Gegenstände, die nicht abgesondert bewertbar sind, aufgezählt.

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E , 1226/63 #1 VwSlg 3129 F/1964;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1226/63 E VwSlg 3129 F/1964; RS 1
Normen
EStG 1953 §4 Abs4;
EStG 1953 §6 Abs1 Z1;
EStG 1953 §7 Abs1;
RS 4
Werden auf ein Gebäude Aufwendungen gemacht, die nicht im Anschluß an den Erwerb des Hauses durch den Steuerpflichtigen erfolgen, so kommt einer durch die Aufwendungen allenfalls eintretenden Wertsteigerung keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

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E , 0241/59 #1 VwSlg 2609 F/1962
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0241/59 E VwSlg 2609 F/1962; RS 1
Normen
EStG 1953 §4 Abs4;
EStG 1953 §6 Abs1 Z1;
EStG 1953 §7 Abs1;
RS 5
Erhaltungsaufwand wird dann angenommen, wenn Aufwendungen dazu dienen, das Gebäude in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Es muß sich also um regelmäßig in gewissen Zeitabständen notwendige Ausbesserungen handeln, durch die die Wesensart des Gebäudes nicht verändert wird. Das ist zB der Fall bei Umdeckung eines Daches, Ausbesserung der Dachrinne oder des Mauerwerks, bei der Erneuerung des Verputzes und des Anstrichs, bei Instandsetzung schadhaft gewordener Fenster, Türen und so weiter.

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E , 0241/59 #2 VwSlg 2609 F/1962
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0241/59 E VwSlg 2609 F/1962; RS 2
Normen
EStG 1953 §4 Abs4;
EStG 1953 §6 Abs1 Z1;
EStG 1953 §7 Abs1;
RS 6
Herstellungsaufwand liegt vor, wenn durch die baulichen Maßnahmen die Wesensart des Gebäudes geändert wird. Das ist zweifellos der Fall, soweit ein Anbau oder Umbau größeren Ausmaßes oder eine Gebäudeaufstockung vorgenommen wird. *

E , 241/59 #3 VwSlg 2609 F/1962
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0241/59 E VwSlg 2609 F/1962; RS 3
Normen
EStG 1953 §4 Abs4;
EStG 1953 §6 Abs1 Z1;
EStG 1953 §7 Abs1;
RS 7
Der Umstand, daß im Zuge der Instandsetzung eines Gebäudes besseres Material oder eine modernere Ausführung gewählt wird, nimmt den Aufwendungen in der Regel noch nicht den Charakter eines Erhaltungsaufwandes, solange nicht durch die baulichen Maßnahmen die Wesensart des Gebäudes verändert wird oder das Gebäude - wie etwa durch einen Einbau oder Aufbau - ein größeres Ausmaß erhält. Bleiben hingegen das Gebäude und insbesondere die Mauern, welche in erster Linie über die Nutzungsdauer eines Hauses entscheiden, unverändert bestehen und wird darin nur ein neuer Teil eingefügt, zB an Stelle einer Holzdecke eine Betondecke, an Stelle eines Holztores ein Eisentor, an Stelle eines Schindeldaches ein Leichtmetalldach, so handelt es sich um Erhaltungsaufwand.

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E , 241/59 #4 VwSlg 2609 F/1962
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0241/59 E VwSlg 2609 F/1962; RS 4
Normen
EStG 1967 §4 Abs4;
EStG 1967 §7 Abs1;
RS 8
Hat der Steuerpflichtige als Erhaltungsaufwand zu qualifizierende Aufwendungen für ein Gebäude (Zentralheizung) als selbständiges Wirtschaftsgut behandelt und der AfA-Berechnung eine zehnjährige Nutzungsdauer unterstellt, obwohl der Aufwand im Jahre der Gutstehung als Betriebsausgabe abzusetzen gewesen wäre, kann er in keinem Recht verletzt sein,wenn die Behörde in einem späteren Jahr zur Auffassung gelangt,daß der Aufwand (Restbuchwert) nur gemeinsam mit den Anschaffungskosten und Herstellungskosten des Gebäudes auf dessen Nutzungsdauer verteilt absetzbar ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001551.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-55255