VwGH 25.04.1962, 1550/60
VwGH 25.04.1962, 1550/60
Rechtssatz
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Norm | EStG 1953 §10 Abs1 Z1 idF 1957/283; |
RS 1 | Unter den dauernden Lasten iSd § 10 Abs 1 Z 1 EStG 1953 sind tatsächliche Aufwendungen des Steuerpflichtigen zu verstehen. Eine Duldung oder ein Verzicht auf Einnahmen kann nicht Gegenstand einer Sonderausgabe sein. Somit können auch Belastungen durch Wohnungsrechte oder Fruchtgenußrechte bei der Einkommensbesteuerung nicht als Sonderausgaben anerkannt werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2635 F/1962 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1962:1960001550.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-55251