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VwGH 25.04.1962, 1550/60

VwGH 25.04.1962, 1550/60

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Unter den dauernden Lasten iSd § 10 Abs 1 Z 1 EStG 1953 sind tatsächliche Aufwendungen des Steuerpflichtigen zu verstehen. Eine Duldung oder ein Verzicht auf Einnahmen kann nicht Gegenstand einer Sonderausgabe sein. Somit können auch Belastungen durch Wohnungsrechte oder Fruchtgenußrechte bei der Einkommensbesteuerung nicht als Sonderausgaben anerkannt werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2635 F/1962
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1960001550.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-55251