VwGH 19.03.1971, 1549/69
VwGH 19.03.1971, 1549/69
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Der Mehraufwand, der sich aus der Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes bei einem, wenngleich unfreiwillig eingetretenen Wechsel des Arbeitsortes ergibt, ist nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Verschiedenheit von Wohnsitz und Arbeitsort ausschließlich berufsbedingt ist, wenn also die Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes nicht auf Umstände zurückgeht, die der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind. * E , 1549/69 #1 VwSlg 4203 F/1971; |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4203 F/1971; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1971:1969001549.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-55249