Suchen Hilfe
VwGH 05.07.1967, 1548/66

VwGH 05.07.1967, 1548/66

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
FinStrG §157 idF 1961/194;
FinStrG §54 Abs1 idF 1961/194;
FinStrG §64 Abs1 idF 1961/194;
RS 1
Darin, daß die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz das angefochtene Straferkenntnis der ersten Instanz im Rechtsmittelverfahren in der Annahme, es liege eine gerichtlich zu ahndende Tat vor, wegen Unzuständigkeit aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zum Zwecke der Anzeigenerstattung an die Staatsanwaltschaft zurückverwiesen hat, kann eine subjektive Rechtsverletzung des Beschwerdefühers nicht erblickt werden. Im übrigen ist die belangte Behörde zur Wahrnehmung der Zuständigkeit auch dann verpflichtet, wenn die Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde im Rechtsmittelverfahren weder vom Beschuldigten noch von einem Nebenbeteiligten geltend gemacht wird.
Norm
FinStrG §161 Abs3 idF 1975/335;
RS 2
Eine reformatio in peius liegt nicht schon dann vor, wenn die Rechtsmittelbehörde - ohne eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen - das erstinstanzliche Erkenntnis in der Annahme, es liege eine gerichtlich zu ahndende Tat vor, wegen Unzuständigkeit aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zum Zwecke der Anzeigeerstattung an die Staatsanwaltschaft zurückverwiesen hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 3640 F/1967
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001548.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-55248