VwGH 05.07.1967, 1548/66
VwGH 05.07.1967, 1548/66
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Darin, daß die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz das angefochtene Straferkenntnis der ersten Instanz im Rechtsmittelverfahren in der Annahme, es liege eine gerichtlich zu ahndende Tat vor, wegen Unzuständigkeit aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zum Zwecke der Anzeigenerstattung an die Staatsanwaltschaft zurückverwiesen hat, kann eine subjektive Rechtsverletzung des Beschwerdefühers nicht erblickt werden. Im übrigen ist die belangte Behörde zur Wahrnehmung der Zuständigkeit auch dann verpflichtet, wenn die Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde im Rechtsmittelverfahren weder vom Beschuldigten noch von einem Nebenbeteiligten geltend gemacht wird. |
Norm | FinStrG §161 Abs3 idF 1975/335; |
RS 2 | Eine reformatio in peius liegt nicht schon dann vor, wenn die Rechtsmittelbehörde - ohne eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen - das erstinstanzliche Erkenntnis in der Annahme, es liege eine gerichtlich zu ahndende Tat vor, wegen Unzuständigkeit aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zum Zwecke der Anzeigeerstattung an die Staatsanwaltschaft zurückverwiesen hat. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3640 F/1967 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1967:1966001548.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-55248