VwGH 09.12.1959, 1548/59
VwGH 09.12.1959, 1548/59
Rechtssatz
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Norm | GebG 1957 §15 Abs1; |
RS 1 | Zur gebührenpflichtigen Beurkundung eines Darlehensvertrages ist die Angabe des Rückzahlungstermines und der Höhe der Zinsen nicht erforderlich, es sei denn, dass die Parteien gerade diese Punkte zu wesentlichen Punkten des Vertragsinhaltes erklärt haben. Ist dies nicht der Fall, dann bildet auch ein Beleg über einen Kassenausgang, der die Person des Gebers und des Empfängers, die Höhe des Betrages und den Rechtsgrund der Auszahlung als Darlehen erkennen läßt, wenn er vom Darlehensnehmer unterfertigt ist, eine gebührenpflichtige Urkunde über den Darlehensvertrag. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2132 F/1959; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1959:1959001548.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-55247