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VwGH 16.05.1968, 1546/67

VwGH 16.05.1968, 1546/67

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
GrEStG 1955 §1 Abs2;
RS 1
Die Annahme, daß durch einen langfristigen Bestandvertrag, der zudem von Bestandgeberseite nur aus wichtigen Gründen aufgelöst werden kann, dem Bestandnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht gemäß § 1 Abs 2 GrEStG 1955 grundsätzlich übertragen wird, ist unzutreffend.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek, und die Hofräte Dkfm. DDr. Dorazil, Dr. Frühwald, Dr. Riedel und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Finanzkommissärs Dr. Glöckel, über die Beschwerde 1.) der Firma M-KG , 2.) der MA und 3.) des Dr. h.c. HM, alle in W, alle vertreten durch Dr. Dietrich Roessler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rosengasse 2, gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. B 282/2-V/67, betreffend Grunderwerbsteuer, nach Durchführung einer Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Dietrich Roessler, und des Vertreters der belangten Behörde, Wirkl. Hofrates Dr. AF, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.396,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin ist eine Kommanditgesellschaft, an der die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer als Kommanditisten beteiligt sind. Diese beiden Kommanditisten sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ. 1503 Grundbuch G. Mit Bestandvertrag vom vermieteten sie der Erstbeschwerdeführerin diese Liegenschaft um einen monatlichen Bestandzins von S 4.000,--. Der Vertrag wurde für die Zeit ab auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Bestandgeber verzichteten jedoch für einen Zeitraum von 50 Jahren auf das Recht, das Bestandverhältnis durch Kündigung aufzulösen. Eine Kündigung sollte ihnen nur für den Fall zustehen, daß die Erstbeschwerdeführerin mit der Zahlung des Bestandzinses durch mehr als zwei Monate im Rückstande bleibe. Die Erstbeschwerdeführerin wurde auch verpflichtet, für die Betriebskosten aufzukommen. Der Einheitswert der vermieteten Liegenschaft wurde im Vertrag mit S 178.000,-- angegeben. Im Vertrage wurde ferner festgehalten, daß die Erstbeschwerdeführerin auf einem an den Bestandgegenstand angrenzenden Grundstück ein Versandgeschäft betreibt, das durch einen Zubau vergrößert werden soll. Der Zubau solle eine Teilfläche von etwa 350 m2 der Bestandliegenschaft, die insgesamt 1987 m2 umfaßt, in Anspruch nehmen. Die Bestandgeber erklärten sich mit der Bauführung unter der Bedingung einverstanden, daß dieser Teil des Zubaues auf Kosten der Bestandnehmerin errichtet werde und als Überbau ohne weiteres Entgelt in deren Eigentum verbleibe. Die verbaute Grundfläche sollte aber im Eigentume der Bestandgeber bleiben. Gleichzeitig verzichtete die Erstbeschwerdeführerin darauf, von den Bestandgebern die Einlösung des "verbauten" Grundstücksteiles zu begehren. Einvernehmlich wurde im Vertrag auch festgelegt, daß sich die Bestandrechte auf jede Art der Nutzung des vermieteten Grundstückes, namentlich auch zum Zwecke der im Vertrag angeführten oder auch einer allfälligen künftigen Verbauung, eine Nutzung als Zu- oder Abfahrtsweg, als Abstellplatz oder Lagerplatz u. dgl. erstrecken sollen. Die Bestandgeber erklärten sich bereit und verpflichteten sich und ihre Rechtsnachfolger, der Bestandnehmerin den Bestandgegenstand jederzeit über Aufforderung um einen angemessenen und ortsüblichen Kaufpreis ins Eigentum zu übertragen.

Der Vertrag (gemeint sind offenbar seine Rechtswirkungen) sollte beiderseits auf die Rechtsnachfolger der Vertragsparteien übergehen. Eine Untervermietung ohne ausdrückliche Zustimmung der Bestandgeber wurde ausgeschlossen. Auf der vermieteten Liegenschaft lastet ein Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 364 c ABGB. Der geplante Zubau wurde in der Folge ausgeführt.

Das zuständige Finanzamt nahm die Anzeige des Bestandvertrages zum Anlaß, um der Erstbeschwerdeführerin mit Bescheid vom unter Hinweis auf § 1 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (BGBl. Nr. 140/1955, GrEStG) eine Grunderwerbsteuer in Höhe von S 27.067,-- vorzuschreiben. Zugleich wurden die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer als Gesamtschuldner zur Zahlung der Steuer herangezogen und der Bescheid enthielt den Hinweis, daß mit der Zustellung dieser einzigen Ausfertigung an die Erstbeschwerdeführerin die Zustellung an die übrigen im Bescheide genannten Gesamtschuldner gemäß § 101 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/1961, BAO) als vollzogen gelte. Das Finanzamt begründete den Bescheid damit, daß durch den Bestandvertrag jede Art der Nutzung der Vertragsliegenschaft, sogar das Recht einer Bauführung, eingeräumt worden sei. Durch den Kündigungsverzicht für die Dauer von 50 Jahren sei den Bestandgebern die Nutzung der Liegenschaft überhaupt entzogen worden, sodaß die Erstbeschwerdeführerin die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Grundstück erworben habe. Die Bemessungsgrundlage errechnete das Finanzamt mit dem 12 1/2- fachen jährlichen Bestandzins in Höhe von S 600.000,--. Gemäß § 5 Abs. 1 GrEStG setzte es jedoch die Steuer nur mit 56,39 % dieses Betrages fest.

Gegen diesen Steuerbescheid legte die Erstbeschwerdeführerin Berufung ein, in der sie die Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht am Grundstück verneinte. Es seien, so führte sie aus, lediglich Nutzungsrechte übertragen worden, die keine Verwertungsbefugnis auf eigene Rechnung der Erstbeschwerdeführerin erlaubten. Ohne Zustimmung der Bestandgeber sei nicht einmal eine Untervermietung des Bestandgegenstandes möglich.

Mit einer einheitlichen Berufungsentscheidung vom gab die Finanzlandesdirektion für Steiermark der Berufung zum Teile statt. Sie setzte die Steuer mit S 26.434,-- fest und wies im übrigen die Berufung ab. Zur Begründung führte sie aus, daß die wirtschaftliche Verfügungsmacht auch durch einen Bestandvertrag begründet werden könne, sofern durch diesen die Rechte des Bestandgebers, also des Eigentümers, derart beschränkt werden, daß das Eigentumsrecht, wirtschaftlich gesehen, wertlos wird, wogegen der Bestandnehmer die volle wirtschaftliche Machtausübung am Bestandgegenstand erlangt. Der Begriff "Verwertungsmöglichkeit" dürfe nicht dahin ausgelegt werden, daß darunter nur die Berechtigung, das Grundstück veräußern zu dürfen oder dessen Substanz selbst zu erwerben, verstanden werden könne. Würde man dieser Auffassung folgen, dann wäre jede Einräumung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht schon nach § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG steuerbar. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht werde schon dann erworben, wenn dem Eigentümer des Grundstückes die Verfügungsmacht auf eine so lange Zeit und in einem solchen Ausmaß entzogen wird, daß er nicht mehr als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen werden kann. Im Streitfalle seien den Bestandgebern als einzige Rechte die Möglichkeiten der Verpfändung und des Verkaufes verblieben, wobei aber im Falle des Verkaufes jeder Erwerber in die Verpflichtungen des Veräußerers vertraglich eintreten müsse. Wirtschaftlich sei den Eigentümern im Hinblick auf den Kündigungsverzicht für 50 Jahre jede Verfügungsmacht entzogen. Die Bestandnehmerin könne das Grundstück nutzen und verwalten, sie dürfe es verwerten, indem sie darauf ein Bauwerk errichtet, welches ihr Eigentum bleibt und aus dem sie durch etwaige Vermietung auch Einnahmen erzielen kann. Denn die Untervermietung des Grundes sei zwar an die Zustimmung des Bestandgebers gebunden, nicht aber die Vermietung des Gebäudes. Im Erkenntnis vom , Slg. Nr. 2269(F), habe sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Verwertung eines Grundstückes durch die Einräumung eines Baurechtes befaßt. Die dort angestellten Erwägungen träfen auch auf den Streitfall zu. Im Streitfalle sei zwar kein Baurecht eingeräumt worden, durch den Vertrag werde aber wirtschaftlich genau dasselbe erzielt, nämlich die Einräumung eines Rechtes, auf dem Grund eines anderen auf eigene Kosten ein Bauwerk zu errichten, welches Eigentum des Bauberechtigten wird, wogegen diesem am Grund und Boden die Nutzung zusteht und er das Gebäude auf eigene Rechnung errichten, nutzen und verwerten kann. Da die Vermögensbeteiligung der Bestandgeber als Gesellschafter der Erstbeschwerdeführerin zusammen 44.93 % betrage, seien mir 55.07 % der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage der Steuer anzusetzen gewesen. Auch diese Entscheidung enthielt den Hinweis, daß mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an die Erstbeschwerdeführerin die Zustellung auch an die Zweitbeschwerdeführerin und an den Drittbeschwerdeführer mit allen Rechtswirkungen als vollzogen gelte.

Dieser Bescheid der Finanzlandesdirektion wird von allen drei Beschwerdeführern mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bekämpft. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshofe stellte der Vertreter der belangten Behörde den Antrag, die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers zurückzuweisen, weil diese beiden Beschwerdeführer keine Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes eingebracht hätten und die Finanzlandesdirektion auch nicht über ein Berufungsbegehren der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers abgesprochen habe.

Diesem Antrage konnte nicht stattgegeben werden. Das Finanzamt hatte in seinem an die Erstbeschwerdeführerin gerichteten Bescheid auch die Heranziehung der anderen beiden Beschwerdeführer (der Bestandgeber) als Gesamtschuldner ausgesprochen und unter Hinweis auf § 101 Abs. 1 BAO bekanntgegeben, daß die Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Steuerbescheides an die Erstbeschwerdeführerin auch die Wirkung einer Zustellung des Steuerbescheides an die anderen beiden Beschwerdeführer habe. Gegen diesen Steuerbescheid hat zwar nur die Erstbeschwerdeführerin Berufung eingelegt. Die Finanzlandesdirektion hat sich aber veranlaßt gesehen, eine einheitliche Berufungsentscheidung zu erlassen, die ihrer Ansicht nach auch gegen die anderen beiden Beschwerdeführer wirksam sein sollte, und sie hat ebenso wie das Finanzamt im Spruch ihres Bescheides ausgeführt, daß die Zustellung einer einzigen Ausfertigung der Berufungsentscheidung an die Erstbeschwerdeführerin auch als Zustellung an die anderen beiden Beschwerdeführer gelte. Somit sind durch den angefochtenen Bescheid alle drei Beschwerdeführer angesprochen worden. Es ist durch ihn in die Rechte aller dreier Beschwerdeführer eingegriffen worden und es konnten also alle drei Beschwerdeführer durch die Berufungsentscheidung, die gemäß § 291 BAO keinem weiteren Rechtszuge mehr unterlag, in ihren Rechten verletzt sein. Somit kann die Berechtigung aller dreier Beschwerdeführer zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde nicht mit Erfolg bestritten werden.

Über die Beschwerde aller dreier Beschwerdeführer hat sodann der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die belangte Behörde hat wie das Finanzamt die Vorschreibung einer Grunderwerbsteuer auf § 1 Abs. 2 GrEStG gestützt. Nach dieser Gesetzesstelle unterliegen der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Eine Grunderwerbsteuerpflicht aus diesem Grunde setzt also voraus, daß jemandem durch einen Rechtsakt eine Verfügungsgewalt über ein inländisches Grundstück zukommt, die der des Grundstückseigentümers nahekommt. Diese Verfügungsgewalt kann einerseits in einer nahezu unbeschränkten Nutzungsmöglichkeit oder andererseits in einer Verwertungsmöglichkeit liegen, durch die der "wirtschaftliche Eigentümer" in die Lage versetzt wird, ein inländisches Grundstück um einen unabhängig vom Willen des Eigentümers ermittelten Preis zu veräußern. Die Annahme der letztgenannten "Verwertungsmöglichkeit" scheidet für den Streitfall aus, weil auch die belangte Behörde eine solche Rechtsstellung der Erstbeschwerdeführerin nicht behauptet. Hingegen vermeint diese Behörde, daß im Streitfall eine besondere Nutzungsmöglichkeit für die Erstbeschwerdeführerin zu bejahen sei, die dieser Partei die Stellung eines wirtschaftlichen Eigentümers verleihe. Sie leitet dies hauptsächlich aus dem Rechte der Bestandnehmer ab, auf dem Bestandgegenstand ein Bauwerk errichten zu dürfen, das nach Inhalt des Vertrages ihr Eigentum bleiben, also nicht dem Eigentume der Grundstückseigentümer zuwachsen solle. Derartige Befugnisse kommen aber nicht selten in Bestandverträgen vor. Im vorliegenden Falle war offenbar an die Errichtung eines Bauwerkes auf fremdem Boden, eines sogenannten Superädifikates, gedacht. Ob der von der Erstbeschwerdeführerin geplante und in der Folge auch ausgeführte Bau im Sinne der gesetzlichen Vorschriften (z.B. § 435 ABGB) nun als Superädifikat zu werten ist und ob die von den Vertragsteilen angestrebten sachenrechtlichen Wirkungen eintreten, ist für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalles ohne Bedeutung. Denn einerseits bildet die Errichtung eines Superädifikates durch eine vom Grundeigentümer verschiedene Person keinen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgang. Erst die Veräußerung des Superädifikates oder die Einräumung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht daran durch den, der es errichtet hat, unterliegt der Grunderwerbsteuer. Daß aber die Erstbeschwerdeführerin ein Baurecht im Sinne des Gesetzes vom , RGBl. Nr. 86, erworben habe, hat auch die belangte Behörde nicht behauptet. (Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerde gehen somit ins Leere). Andererseits wird auch durch die Errichtung eines Superädifikates die Verfügungsmacht des Grundeigentümers über das Grundstück nicht ausgeschlossen, sondern eben nur nach Art einer Dienstbarkeit oder eines im Grundbuch eingetragenen Bestandvertrages eingeschränkt. Aber auch der Umstand, daß die Vermieter, abgesehen von einem besonders angeführten Ausnahmefall, auf eine Kündigung des Bestandverhältnisses vor Ablauf von 50 Jahren verzichtet haben, reicht im vorliegenden Falle nicht aus, eine Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Grundstück von den Eigentümern auf die Bestandnehmerin als gegeben anzusehen. Es mag Fälle geben, in denen eine sehr langfristige Vermietung eines Grundstückes im Zusammenhalte mit den übrigen Vertragsabreden als Einräumung einer Verfügungsmacht nach § 1 Abs. 2 GrEStG gewertet werden kann. Im vorliegenden Fall erlaubt aber der unbestrittene Inhalt des Vertrages keine derartige Wertung. Denn wenn auch nach Punkt 10. der Vertragsurkunde "der Vertrag" beiderseits auf die Rechtsnachfolger der vertragschließenden Teile übergeht, so hindert dies eine Veräußerung der Liegenschaft durch die Vermieter ebensowenig wie ein sonstiger im Grundbuch eingetragener Bestandvertrag, dessen Bindungen der Erwerber des vermieteten Grundstückes gegen sich gelten lassen muß. Den Vermietern ist ferner im Vertrag ein ansehnlicher Mietzins von jährlich S 48.000.- - (ausschließlich Betriebskosten) zugesagt worden, sodaß die Vermieter und gleichzeitigen Grundeigentümer die Liegenschaft während der Bestanddauer weiter verwerten. Die Verwertung einer Liegenschaft kann ja eben auch in ihrer Vermietung oder Verpachtung bestehen und bei bestimmten Gruppen von Grundstücken ist dies sogar die Regel. Daß freilich auch der Bestandnehmer die in Bestand genommene Sache nutzen und somit in gewisser Weise "verwerten" kann, ist eine Eigentümlichkeit aller Bestandverträge. Dies allein kann aber nicht schon dazu führen, daß bei der einheitlichen Vermietung oder Verpachtung einer ganzen Liegenschaft eine Einräumung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht durch den Bestandgeber an den Bestandnehmer angenommen werden könnte.

Da sich somit der angefochtene Bescheid seinem Inhalte nach als rechtswidrig erweist, war er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.

Die Beschwerdeführer haben für den Fall ihres Obsiegens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Zuerkennung des Aufwandersatzes, und zwar eines Schriftsatzaufwandes von S 1.000,-- , eines Verhandlungsaufwandes von S 1.250,-- und von Stempelgebühren in Höhe von S 169,20 beantragt. Der geltend gemachte Schriftsatzaufwand und der Verhandlungsaufwand entspricht den im Art. I A Z. 1 und 2 der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965, enthaltenen Pauschsätzen. Die geltend gemachten Barauslagen (Stempelgebühren) entsprechen jedoch nur in der Höhe von S 146,40 den notwendigen und tatsächlichen Ausgaben für die Einbringung der Beschwerde. Gemäß § 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, § 48 Abs. 1 lit. a und b, § 49 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 59 VwGG 1965 im Zusammenhalte mit der bereits erwähnten Verordnung waren daher der Erstbeschwerdeführerin S 2.396,40 an Kosten zuzusprechen.

Das Mehrbegehren war gemäß § 58 Abs. 3 VwGG 1965 abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
GrEStG 1955 §1 Abs2;
Sammlungsnummer
VwSlg 3753 F/1968
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001546.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-55242

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