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VwGH 23.06.1978, 1545/77

VwGH 23.06.1978, 1545/77

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Von der Präklusionswirkung des § 42 AVG 1950 sind auch rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorhaben verletzt erachtet. (Hinweis auf E vom , Zl 0141/63, VwSlg 6272 A/1964) Wesentlich ist dabei jedenfalls die Angabe, ob sich die Einwendung auf das öffentliche Recht oder das Privatrecht stützt, weil die Behörde über öffentlich-rechtliche Einwendungen in der Baubewilligung abzusprechen, privatrechtliche Einwendungen jedoch auf den Zivilrechtsweg zu verweisen hat. - Unterläßt die Partei die Angabe, ob sich die Einwendung auf das öffentliche Recht oder auf das Privatrecht stützt, dann ist das Vorbringen als öffentlichrechtliche Einwendung zu behandeln.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1857/73 E VwSlg 8700 A/1974 RS 1
Normen
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §20 Abs1;
BauO NÖ 1976 §6 Abs4;
BauO NÖ 1976 §6 Abs5;
BauRallg impl;
RS 2
Die Vorschriften der NÖ Bauordnung 1976 über die Aufschließung der Bauplätze durch Straßen begründen kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht. (Hinweis auf E vom , Zl. 0167/71, , Zl. 1379/73, 1403/73, 1557/73).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001545.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-55240

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