VwGH 20.11.1980, 1542/78
VwGH 20.11.1980, 1542/78
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Bei der Beurteilung der Frage, was zum Entgelt iSd § 4 Abs 1 UStG 1972 gehört, ist zu unterscheiden zwischen der Vereinbarung der Parteien über die gegenseitig zu erbringenden Leistungen und der Abrede der Parteien über die Tragung des Aufwandes, der unmittelbar mit der Vertragserrichtung (zB Beurkundung) zusammenhängt und zu dem auch die Rechtsgebühr zu zählen ist. Die Bestandvertragsgebühr, zu deren Tragung sich in einem Vertrag über die Vermietung von Büromaschinen der Mieter verpflichtet hat, stellt für den Vermieter kein Entgelt iSd § 4 Abs 1 UStG 1972 dar. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5532 F/1980 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1978001542.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-55235