VwGH 16.05.1966, 1540/65
VwGH 16.05.1966, 1540/65
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Mängel in der Begründung eines erstinstanzlichen Bescheides können im Rechtsmittelverfahren auch dadurch behoben werden, daß in der Rechtsmittelentscheidung auf die (ausreichende) Begründung der zuvor ergangenen, jedoch wirkungslos gewordenen Berufungsvorentscheidung Bezug genommen wird. * E , 1540/65 #1 VwSlg 3459 F/1966; |
Normen | |
RS 2 | Ausführungen zur Abgrenzung der Bürgschaft von der (gebührenrechtlich unbeachtlichen) Liefergarantie. Gegenstand der Unterscheidung im Beschwerdefall war die von einer Bank übernommene Verpflichtung, solidarisch mit einem Elektrobauunternehmen für eine von diesem vereinbarte Vertragsstrafe (zu zahlen bei Nichterfüllung eines Liefervertrages) zu haften. * E , 1540/65 #2 VwSlg 3459 F/1966 |
Norm | GebG 1957 §33 TP7; |
RS 3 | Die Erklärung einer Schuld als Bürge und Zahler gem § 1357 ABGB beizutreten, ist kein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 33 TP 7 GebG (Hinweis E , 1561/64; Anmerkung: Demzufolge wird im Hinblick auf § 349 HGB jede Bürgschaft, die für den Bürgen ein Handelsgeschäft darstellt, von der Gebührenpflicht ausgenommen sein. * E , 1540/65 #3 VwSlg 3459 F/1966 |
Norm | GebG 1957 §33 TP7; |
RS 4 | Für die Beurteilung der Frage, ob eine Bürgschaftserklärung vorliegt, die einer Rechtsgebühr nach dem Gebührengesetz 1957 unterliegt, ist auf das internationale Privatrecht, auf ausländisches Recht und auf internationale Handelsbräuche an sich nicht Bedacht zu nehmen. * E , 1540/65 #4 VwSlg 3459 F/1966 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3459 F/1966 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1966:1965001540.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-55229