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VwGH 03.07.1973, 1539/72

VwGH 03.07.1973, 1539/72

Rechtssatz


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Normen
BewG 1955 §6 Abs1;
BewG 1955 §64 Abs1;
RekonstrG 1955 §10;
RS 1
§ 10 RekonstrG stellt keine Sonderregelung zum BewG 1955 dar. Eine Rückstellung für das Risiko aus der Haftung als Bürge und aus der wechselrechtlichen Haftung als Indossant ist vor der Inanspruchnahme als aufschiebend bedingte Last bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht als Schuldpost absetzbar. Das gilt auch für die gemäß § 10 RekonstrG iVm der Sammelwertberichtigungsverordnung gebildete Sammelwertberichtigung zu Eventualforderungen aus Bürgschaftsverspflichtungen und aus Indossamentverbindlichkeiten, die als Rückstellung für das Haftungsrisiko zu werten ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4559 F/1973;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001539.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-55227