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VwGH 05.04.1971, 1536/69

VwGH 05.04.1971, 1536/69

Rechtssatz


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Normen
BAO §246 Abs1;
BAO §248;
BAO §257 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Personen, die nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand eines Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner in Betracht kommen, von den Abgabenbehörden aber nicht herangezogen worden sind, steht gemäß § 257 BAO nur das Recht zu, einer Berufung, über die noch nicht entschieden ist, beizutreten (Hinweis E , 1543/66). Anmerkung: Im vorliegenden Fall ist der Bescheid an die drei Gesellschafter als Gesamtschuldner und nicht an die beschwerdeführende Firma ergangen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1969001536.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-55219