VwGH 05.04.1971, 1536/69
VwGH 05.04.1971, 1536/69
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Personen, die nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand eines Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner in Betracht kommen, von den Abgabenbehörden aber nicht herangezogen worden sind, steht gemäß § 257 BAO nur das Recht zu, einer Berufung, über die noch nicht entschieden ist, beizutreten (Hinweis E , 1543/66). Anmerkung: Im vorliegenden Fall ist der Bescheid an die drei Gesellschafter als Gesamtschuldner und nicht an die beschwerdeführende Firma ergangen. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1971:1969001536.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-55219