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VwGH 01.02.1980, 1535/79

VwGH 01.02.1980, 1535/79

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §8 Abs2 Z1;
RS 1
Ausführungen darüber, welche Gebäudeteile nicht zum notwendigen Betriebsvermögen (Gebäude für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer) gehören.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0195/78 E RS 1
Normen
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs2;
RS 2
Wohnungen, die dazu bestimmt sind, die Söhne des Unternehmers und deren Familien aufzunehmen, sind bei einem mittleren Gewerbebetrieb (hier Tischlerei mit 25 Arbeitnehmern) keine Dienstwohnungen, sondern notwendiges Privatvermögen.
Norm
EStG 1972 §4 Abs1;
RS 3
a) Eine Verbindlichkeit stellt nur dann eine Betriebsschuld dar, wenn ein genügender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Verbindlichkeit und dem Betrieb besteht. Ein solcher Zusammenhang ist erst gegeben, wenn die Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den Betrieb betreffen.

b) Pflichtteilsschulden natürlicher Personen sind keine Betriebsschulden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1085/76 E VwSlg 5317 F/1978; RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001535.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-55217