VwGH 17.05.1979, 1534/78
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | BauO NÖ 1976 §100; BauO NÖ 1976 §62 Abs2; BauRallg impl; |
RS 1 | Auch bei einem Steinbruch kann im Hinblick auf dessen Immissionen eine Vorschreibung nach § 62 Abs 2 nö BauO in Betracht kommen. Fehlt ein Flächenwidmungsplan, so können diese Immissionen des Steinbruchs auch die Versagung des Bauvorhabens rechtfertigen. |
Entscheidungstext
Beachte
Vorgeschichte:
0375/74 E VwSlg 8635 A/1974;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Straßmann, Mag. Onder, DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde der Gemeinde K, vertreten durch Dr. Otto Dietrich, Rechtsanwalt in Wien I, Operngasse 6, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. II/2- 71/32-1978, betreffend baubehördliche Bewilligung eines Steinbruches (mitbeteiligte Parteien: 1) Bundesland Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, 2) Marktgemeinde P, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. Dietberg Helbig-Neupauer Rechtsanwalt in Wien I, Johannesgasse 15, 3) Dr. AK in P, 4) SM in P, 5) Dr. EP in P, 6) Dipl. Ing. FB in P, 7) Ing. FW in P, 8) LK in P), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Otto Dietrich, des Vertreters der belangten Behörde, Oberregierungsrat Dr. FZ sowie des Vertreters der erstmitbeteiligten Partei, Oberregierungsrat Dr. JR, des Vertreters derz weitmitbeteiligten Partei, Rechtsanwalt Dr. Dietbert Helbig-Neupauer, der drittmitbeteiligten Partei, Dr. AK, der viertmitbeteiligten Partei, SM und der fünftmitbeteiligten Partei, Dr. EP, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 7.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem Verfahren betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den beschwerdegegenständlichen Steinbruch hatte sich der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom , Zl. 375, 409, 437/74, zu beschäftigen. Der Gerichtshof hatte damals festgestellt, daß Nachbarn zu Recht einen Devolutionsantrag an den Gemeinderat der Gemeinde K gestellt hatten und daher dieses Gemeindeorgan über das Bauansuchen zu entscheiden habe.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hatte der Gemeinderat der Gemeinde K mit Bescheid vom (neuerlich) die beantragte Bewilligung für den Betrieb eines Steinbruches gemäß §§ 93 Abs. 2 und 121 Abs. 5 der NÖ Bauordnung unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt. Gleichzeitig waren von Nachbarn erhobene Einwendungen zurück- bzw. abgewiesen worden. Diesen Bescheid hatte die Niederösterreichische Landesregierung auf Grund der von Nachbarn erhobenen Vorstellungen mit Bescheid vom behoben und die Angelegenheit zur "ergänzenden Behandlung und neuerlichen Entscheidung" an den Gemeinderat der Gemeinde K verwiesen. Die Aufsichtsbehörde war in der Begründung dieses Bescheides davon ausgegangen, daß von dem vereinfachten Flächenwidmungsplan der Gemeinde K vom der Betrieb des Steinbruches nicht erfaßt worden sei und sohin eine gegebene Flächenwidmung der Erteilung der Baubewilligung nicht entgegenstehe. Die Niederösterreichische Landesregierung hatte auch die Ansicht der Gemeindebehörde geteilt, daß den Nachbarn aus dem Flächenwidmungsplan der Nachbargemeinde P keine subjektive öffentlichen Rechte erwüchsen. Solche Rechte waren auch hinsichtlich des Verkehrs von und zum Steinbruch und hinsichtlich der Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes verneint worden. Die Aufsichtsbehörde hatte jedoch die Meinung vertreten, den Nachbarn erwachse ein Recht auf Schutz vor Gefahren und Beeinträchtigungen aus § 118 Abs. 9 Z. 2 und 3 in Verbindung mit §§ 100 Abs. 4, 20 Abs. 2 Z. 2 und 3 sowie 62 Abs. 2 NÖ Bauordnung. Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich die Verpflichtung der Baubehörde, die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der sanitären Verhältnisse in Gestalt von Lärm, Geruch, Staub und Erschütterung) durch das anhängige Vorhaben sowie die Eignung der Grundwasserverhältnisse und des Kleinklimas für dessen Ausführung nicht nur aus öffentlichen Rücksichten, sondern auch mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung der Anrainer, zu prüfen. Falls derartige Gefahren oder unzumutbare Belästigungen durch besondere Vorkehrungen abgewehrt werden könnten, habe dies gemäß § 62 Abs. 2 der NÖ Bauordnung durch konkrete Auflagen zu erfolgen; falls dies hingegen von den Sachverständigen als unmöglich begutachtet werde, ergebe sich aus § 100 Abs. 4 Z. 2 oder 5 der NÖ Bauordnung die Notwendigkeit der Versagung der beantragten Bewilligung. Die Baubehörde vermeide dabei einerseits eine Vernachlässigung ihrer Pflichten und andererseits eine Überschreitung ihrer Zuständigkeit, wenn sie im Rahmen ihrer baupolizeilichen Befugnisse mit Rücksicht auf die in den vorgenannten Gesetzesbestimmungen begründeten Anrainerrechte für den Steinbruch nicht nur die äußerste und die tiefste Begrenzung konkret festlege, sondern innerhalb des gesamten Geländes auch Teilflächen für die einzelnen betrieblichen Vorgänge (wie Abbau, Transport und Verarbeitung, Deponie und Verladung zum Abtransport) bestimme. Hiebei werde sich herausstellen, ob der Steinbruch, abgesehen von der Zufahrt, unabhängig von dem südlich auf P Gemeindegebiet anschließenden Steinbruch betrieben werden könne. Die verschiedenen Arbeitsvorgänge erforderten verschiedene Voraussetzungen und könnten je nach ihrer Einrichtung (z. B. bewegliche Maschinen, deren Auswirkungen von der Baubehörde gattungsmäßig zu beurteilen seien) und der Beschaffenheit ihrer Umgebung (Felswände, Erdhügel, Baumgruppen) verschiedene Immissionen gegen die Liegenschaften der Anrainer bedingen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , Zl. 292/73, die grundsätzliche Verpflichtung der Baubehörde zur Anordnung von Vorkehrungen zur Abwehr der von gewerblichen Betriebsanlagen erfahrungsgemäß zu erwartenden, das örtlich zumutbare Maß übersteigenden Belästigungen der Anrainer auf Grund des § 62 Abs. 2 der NÖ Bauordnung bejaht. In seinem Erkenntnis vom , Zl. 24/62, habe derselbe Gerichtshof die Berücksichtigung des betrieblichen Verkehrslärms bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Betriebsanlagen, zu deren Funktion der Zu- und Abtransport gehöre, als gesetzmäßig erkannt. Die Landesregierung halte demgemäß die Berücksichtigung des beim Steinbruch unvermeidlichen innerbetrieblichen Transportlärmes (Bagger, Muldenkipper .....) im baubehördlichen Bewilligungsverfahren nach § 93 Z. 2 der NÖ. Bauordnung für durchaus angebracht. Als weitere Aufgabe obliege der Baubehörde, wie aus § 62 Abs. 2 der NÖ Bauordnung direkt hervorgehe, die Prüfung der Notwendigkeit und Möglichkeit der Abwehr von Gefahren unzumutbarer Belästigungen von Anrainern durch die Vorschreibung konkreter bautechnischer Maßnahmen. Falls eine dieser Maßnahmen nur auf dem Gebiet der Marktgemeinde P ausführbar sein sollte und einer baubehördlichen Bewilligung der letzteren bedürfte, dann wäre der Steinbruch aus diesem Grunde als Vorhaben zu beurteilen, das sich auf das Gebiet zweier Gemeinden erstrecke und es wäre hiefür die Genehmigung der Landesregierung erforderlich. Zur Vermeidung von Mißverständnissen werde darauf hingewiesen, daß die Bewilligung nach § 93 Z. 2 der NÖ Bauordnung die bestehenden Gebäude nicht zu umfassen habe. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Immissionen sei zu berücksichtigen, daß die Liegenschaft der Anrainer laut dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde P, dem Raumordnungsprogramm für die Förderung des Fremdenverkehrs und der Verordnung über den Naturpark F innerhalb eines Wohngebietes mit besonderer Eignung für die Erholung liege. In diesem Sinn werde eine möglichst kurzfristige Ergänzung der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen sowie der Gutachten hiezu erforderlich sein. Die Antragsbeilagen hätten für die einzelnen betrieblichen Vorgänge in Anspruch genommenen Teilflächen, deren Einrichtung und die für die Vermeidung der Einwirkung von Gefahren und unzumutbaren Belästigungen auf die Anrainergrundstücke wesentlichen Gegebenheiten und Vorkehrungen darzustellen. Die Gutachten hätten präzise Aussagen über das Ausmaß und die Zumutbarkeit der von den betrieblichen Vorgängen einzeln und in ihrer Gesamtheit gattungsmäßig zu erwartenden Immissionen auf die Anrainergrundstücke und über die Möglichkeit der Verringerung dieser Immissionen auf ein zumutbares Ausmaß zu treffen. So erscheine vor allem die Abgrenzung der Abbaufläche verbesserungsbedürftig, weil sich diese laut einer vorgeschriebenen Auflage auf die gesamte Pachtfläche erstrecken könnte, ebenso die Festlegung der für die Vermeidung einer Verschlechterung des Kleinklimas bedeutsamen Abbruchkante, welche im Lage- und Höhenplan nicht eindeutig ersichtlich sei, ferner die offenbar zum Zwecke der Vermeidung einer Grundwasserverunreinigung und stärkerer Erschütterung erfolgte Festlegung der Abbausohle durch Bezugnahme auf einen Fixpunkt. Einer Konkretisierung bedürfe auch die mit einer Auflage bestimmte Gewährleistung der unschädlichen Ableitung der im Abbruchgelände anfallenden Niederschlagswässer. Hiezu werde eine genaue Festlegung des höchsten erfahrungsgemäß zu erwartenden Ausmaßes der Niederschlagswässer, welche im natürlichen Gefälle aus dem Steinbruch in die T Siedlung abfließen und dort die Waldstraße und allenfalls auch Anrainergrundstücke überfluten und vermuren könnten, eine genaue Planung ihrer Sammlung und unschädlichen Ableitung und die baubehördliche Bewilligung der hiezu erforderlichen Anlagen notwendig sein. Auch hiebei könne sich die Zuständigkeit der Marktgemeinde P zur baubehördlichen Bewilligung eines Teiles der erforderlichen Anlagen sowie das Erfordernis der Genehmigung der Bewilligung sämtlicher Anlagenteile auf beiden Gemeindegebieten durch die Landesregierung ergeben.
Dieser Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung erwuchs in Rechtskraft.
In der Folge legte der Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen Dipl. Ing. ME mit Schreiben vom ergänzende Unterlagen vor. Unter Bezugnahme auf den Bescheid der Aufsichtsbehörde wurde ausgeführt, daß ein beiliegender Lage- und Höhenplan im Maßstab 1 : 5000 betreffend den Steinbruch auf Grund einer Neuvermessung und Erweiterung der Aufnahme vom verfaßt worden sei. In Entsprechung des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung seien in dem Plan Detailflächen für die einzelnen betrieblichen Vorgänge eingetragen und durch farbige Anlage gekennzeichnet worden. Die Eintragung der Abbruchkante sei auf die Pachtfläche abgestimmt worden. Durch Nivellement des Wasserspiegels im Brunnen auf dem Grundstück nn1 der KG P habe eine absolute Festlegung der Bruchsohle mit einer Kote von Minus 26,40 m, das sei 1 m über dem gemessenen Niveau des Grundwasserspiegels, erfolgen können. Zum Problem der unschädlichen Ableitung der Niederschlagswässer sei zu sagen, daß bei Inanspruchnahme des im Lage- und Höhenplan eingezeichneten Abbaugebietes die gesamte westlich der Linie Punkt 10, 39 gelegene Abbruchfläche in den Steinbruch entwässert werde. Allein die verbleibende, weniger als ein Drittel der Gesamtfläche ausmachende Restfläche werde nach Osten entwässert. Zur Aufnahme der Regenwässer sei ein Regenwassersammler ausgeführt und als Sickerschacht eingerichtet worden. Seine Lage und Dimensionierung sei aus den beiliegenden Plänen ersichtlich. Im besonderen gehe darauf das Gutachten des Dr. WK vom ein, welches der Stellungnahme angeschlossen sei. Zur Frage der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen im Steinbruchbetrieb sei als Beilage 2 ein Gutachten des Dipl.-Ing. Dr. techn. EH vom beigelegt worden. In diesem Gutachten werde sowohl auf die Lärmentwicklung der Brech- und Sortieranlage als auch des Abbaues im Steinbruch eingegangen und deren Zumutbarkeit untersucht. Ein weiteres Gutachten der Handelskammer Niederösterreich, Wirtschaftsförderungsinstitut, über die Lärmentwicklung sei gleichfalls beigegeben. Hinsichtlich der Staubimmissionen werde auf das als Beilage 3 angeschlossene Gutachten der Versuchsanstalt für Brennstoffe, Feuerungsanlagen und Gastechnik vom verwiesen. Damit seien die im Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vorgeschriebenen Ergänzungen zum Antrag auf Baubewilligung des Steinbruches einerseits durch den Lage- und Höhenplan, andererseits durch die Stellungnahme und seine Beilagen erbracht worden.
In dem beigeschlossenen Gutachten hatte der Sachverständige für Meteorologie Dr. K ausgeführt, daß der Betrieb des Steinbruches keine Änderung des in diesem Gebiet vorherrschenden klimatisch-meteorologischen Verhältnisses verursache. Der Betrieb sei in klimatisch-meteorologischer Beziehung mit keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der Anrainer verbunden. Die nach starken Regenfällen aus dem Bereich des Steinbruches sicher schon seit Jahrzehnten gelegentlich herausfließenden Wassermengen müßten und könnten in ein ausreichend aufnahmefähiges Gerinne gefaßt werden. Die herrschenden Windverhältnisse könnten in dem in Frage stehenden Bereich geringfügig verbessert werden, wenn man den vorderen, bereits abgebauten Teil des Steinbruches mit schnellwüchsigen Bäumen in zur Talsohle verlaufenden Reihen mit entsprechend dichtem Unterholz bepflanzen würde. Diese Maßnahme würde gleichzeitig die Ausbreitung von Betriebslärm und Staub in Richtung T Siedlung vermindern, zum Teil sogar unterbinden. Zum gleichen Ergebnis kam der Sachverständige in seiner gutächtlichen Äußerung vom . Hinsichtlich des Niederschlages führte er in dieser Äußerung aus, daß die Sohle des in Betrieb stehenden Steinbruches bereits um mehrere Meter tiefer liege als der Ausgang aus dem Steinbruchgelände, sodaß der allergrößte Teil der Niederschläge nicht mehr aus dem Steinbruch herausfließen könne. Ein früher bestehendes Gerinne sei durch unsachgemäße Ausführung der Einfahrt zu einzelnen Grundstücken weitestgehend verbaut und dadurch in seiner bisherigen Aufnahmefähigkeit weitgehend reduziert worden. Auf Grund langjähriger Meßergebnisse müsse in dem fraglichen Gebiet etwa einmal in 50 Jahren mit maximalen Regenmengen von zirka 85 l/m2 über zwölf Stunden, von zirka 120 l/m2,über vierundzwanzig Stunden und von zirka 140 l/m2 über achtundvierzig Stunden gerechnet werden. In der gleichen Äußerung verneinte dieser Gutachter eine unzumutbare Staubentwicklung, eine unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigung sowie eine Gefährdung des Grundwassers.
In dem Gutachten des Dipl. Ing. Dr. techn. EH wurde über am 15. April und durchgeführte Schallpegelmessungen berichtet. Der Sachverständige erachtete den Lärm an der Grenze der Zumutbarkeit gelegen, jedoch den von der Brecher- und Mischanlage ausgehenden Lärm ohne besondere Schwierigkeiten als noch reduzierbar. Weiter wurden Vorschläge über die Art der Durchführung von mit Lärmentwicklung verbundenen Arbeiten unterbreitet. Der Sachverständige der Versuchsanstalt für Brennstoffe, Feuerungsanlagen und Gastechnik an der Technischen Hochschule in Wien beurteilte in seinem Gutachten vom die Staubimmissionen aus dem Steinbruch bei umsichtigen. und sachgemäßem Betrieb als nicht wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung der Grundstücke. Erst die Durchführung langfristiger Immissionsmessungen, die sehr kostenaufwendig seien, könnten eine quantitative Erfassung des Staubniederschlages ergeben. Der Sachverständige des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Niederösterreichischen Handelskammer nahm am Messungen vor, und zwar zum Zweck der Kontrolle von durchgeführten, im einzelnen angegebenen Schalldämpfungsmaßnahmen. Diese Messungen ergaben Werte von 42 und 44 dB(A).
Am fand eine Verhandlung statt. Der Sachverständige Dr. K blieb bei seinen Ausführungen, wonach der Betrieb des Steinbruches das Klima im Bereich der T Siedlung nicht verändere. Der medizinische Lärmsachverständige Professor Dr. H nahm auf Grund der Lärmmessungen vom keine unzumutbare Lärmbelästigung als gegeben an. Die Nachbarn erhoben nach wie vor Einwendungen wegen zu befürchtender Immissionen. Diese Verhandlung wurde vertagt.
Ein Nachbar ließ am Lärmmessungen durch die Prüfanstalt des Magistrates der Stadt Wien vornehmen, bei der Werte von 52 bis 76 dB(A) ermittelt wurden. Nach Erstattung von Schriftsätzen der Parteien wurde am die am vertagte Verhandlung fortgesetzt. Bei dieser Verhandlung stellte der bautechnische Amtssachverständige die Höhe der Bruchsohle des Steinbruches, bezogen auf einen Fixpunkt, sowie die geplante äußerste Bruchkante als innerhalb der Pachtflächengrenze gelegen fest. Eine Reihe von Auflagen wurde in Aussicht genommen.
Mit Bescheid vom erteilte der Gemeinderat der Gemeinde K neuerlich die beantragte Baubewilligung gemäß § 93 Abs. 2 im Zusammenhalt mit § 121 Abs. 5 NÖ Bauordnung. Die Bewilligung wurde unter anderen an folgende Vorschreibungen geknüpft:
"1.1 Der Anbau des Steinbruches K hat sich nur auf die im Lage- und Höhenplan ausgewiesene, gelb gekennzeichnete Fläche zu erstrecken.
1.2 Die Abbruchkante des Steinbruches K darf über die Pachtfläche, im Lage- und Höhenplan blau gekennzeichnet, nicht weiter vorgerückt werden. Die Abbruchgrenzen sind in dem Lage- und Höhenplan gelb gekennzeichnet (identisch mit der Pachtfläche).
1.3 Die Abbausohle darf höchstens bis 1 m über den höchsten Grundwasserspiegel geführt werden. Der Grundwasserspiegel ist durch eine gesonderte Probebohrung, dem Bruch in die Tiefe vorauseilend, festzustellen, Der Bauwerber hat innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides und jeweils bei Tieferführung der bestehenden Bruchsohle (- 26.40 m nach dem Lage- und Höhenplan) den Nachweis über den höchsten Grundwasserspiegel durch eine autorisierte staatliche Stelle zu erbringen."
"1.6 Die stationär betriebenen Maschinen sind einzuhausen. Die Einhausung ist so auszuführen, daß bei dem nächstgelegenen Wohnhaus der T-Siedlung ein Lärmpegel von maximal 45 dB(A) nicht überschritten wird. Darüber ist ein Nachweis von einer autorisierten staatlichen Stelle zu erbringen. Insbesonders sind bei der Brecher- und Mischanlage der Überbau der Einbringöffnung zu dichten, bei den aus Brettern bestehenden Wänden Weichfaserplatten anzubringen und der Spalt zwischen den Wänden und dem Dach zu schließen.
1.7 Die motorisch betriebenen, beweglichen Geräte, wie Bagger, Radlager und sonstige Fahrzeuge, sind bezüglich Lärmemission derart auszustatten, daß sie den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und dem Kraftfahrgesetz entsprechen. Sie dürfen während längerer Arbeits- und Betriebspausen (etwa an Wochenenden) nicht an den tiefsten Stellen des Steinbruches abgestellt werden, damit sie nicht vom Regenwasser überflutet werden.
1.8 Die Verkehrswege sind regelmäßig mit Staubbindern zu bestreuen, zu reinigen und zu befeuchten. Die Rieseldeponien und Gesteinsdeponien sind bei längerer Trockenperiode so zu befeuchten, daß eine Staubemission hintangehalten wird.
1.9 Bei dem Abtransport des Gesteines durch Lastkraftwagen ist das Ladegut zu befeuchten.
1.10 Im Bereich der Brückenwaage (siehe Lage- und Höhenplan) ist quer zu den Pachtflächengrenzen ein dichtbewaldeter Grüngürtel anzulegen (schnellwachsende Gewächse), um in der Luft schwebende Staubteile zu absorbieren. Die Ein- und Ausfahrtstraße ist in ihrer Breite von diesem Grüngürtel ausgenommen.
1.11 Die Fahrstraße vom Bruchgelände ist von dem Brunnen (Zisterne) aus (siehe Lage- und Höhenplan) mit einem Gefälle zur Bruchsohle auszustatten, das geeignet ist, das anfallende Tagwasser in den Steinbruch abzuleiten.
1.12 Der Bereich von dem Brunnen (Zisterne) bis zur Ein- /Ausfahrt aus dem Steinbruchgelände (Pachtfläche - blau gekennzeichnet) ist in den Regenwassersammler mit anschließendem Sickerschacht (siehe Lage- und Höhenplan) zu entwässern. Für den Regenwassersammler mit Sickerschacht ist bei der Baubehörde K innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides um getrennte Baubewilligung mit Detailplänen anzusuchen."
"1.17 Im übrigen sind die Auflagen aller anderen Bescheide, insbesondere der gewerbebehördlichen Bescheide, einzuhalten."
Gleichzeitig wurden die Einwendungen der Nachbarn zurückbzw. abgewiesen. In der Begründung vertrat die Gemeindebehörde zusammenfassend die Ansicht, bei Einhaltung der vorgesehenen Auflagen sei eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn nicht gegeben. Mit den Auflagen hätte die Baubehörde allerdings nicht die Betriebstätigkeit des Steinbruches erfassen können, die sich im Freien abspiele, weil nur bei Baulichkeiten eine Zuständigkeit der Baubehörde gegeben sei. Die vorgeschriebenen Auflagen hätten gerade als noch zulässig angesehen werden können.
Auf Grund der dagegen von Nachbarn, nunmehr Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, erhobenen Vorstellungen erging der in Beschwerde gezogene Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , mit dem der Bescheid der Gemeinde aufgehoben wurde. Zur Begründung verwies die Aufsichtsbehörde zunächst darauf, daß die Sachverständigen für Bauklimatologie und für Meteorologie in Gutachten aus den Jahren 1970,1971, 1975 und 1976 eine Erhöhung der Starkwind- und Sturmhäufigkeit im Bereich der T Siedlung für den Fall befürchtet hätten, daß die bereits weitgehend zerstörte Kuppel des K weggesprengt würde. Der Gemeinderat habe nun offenbar diesen (nämlich den höchstgelegenen) Bereich zum Abbau freigegeben, doch seien die Planunterlagen und die gutächtlichen Stellungnahmen in dieser Beziehung ergänzungsbedürftig geblieben. Hiedurch seien die Mitbeteiligten in ihren Rechten verletzt worden. Auch hinsichtlich der befürchteten Grundwasserverunreinigung sei die Einholung eines hydrogeologischen Gutachtens unterblieben. Hinsichtlich der schadlosen Ableitung der Niederschlagswässer vermeinte die Aufsichtsbehörde, es seien der verbindlichen Begründung des Bescheides vom zuwider "genaue Feststellungen des höchsten erfahrungsgemäß zu erwartenden Ausmaßes der Niederschlagswässer" sowie ihre Sammlung völlig unterblieben. Der Auftrag zur neuerlichen Antragstellung auf baubehördliche Bewilligung von wesentlichen Teilen der Steinbruchgesamtanlage stelle eine unbegründete unzulässige Einschränkung des Gegenstandes dieses Verfahrens dar. Entgegen den Ausführungen im aufsichtsbehördlichen Bescheid vom sei bei der Trage der Lärmbelästigung nicht der innerbetriebliche Lärm beachtet und die Möglichkeit seiner Herabsetzung nicht geprüft worden. Wohl dürfte die Baubehörde durch Auflagen nicht in gewerbliche Tätigkeiten eingreifen, doch wäre sie gemäß § 97 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ Bauordnung verpflichtet gewesen, "allenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen für Steinbrüche oder für Umweltschutzfragen vom Antragsteller die zur Erfassung und Beurteilung der von einem Steinbruch dieser Größenordnung gattungsmäßig (nicht auf Grund konkreter Messungen wie die Gewerbebehörde!) zu erwartenden Lärmauswirkungen erforderlichen Angaben zu verlangen. Wenn deren Begutachtung (dem Ausmaß nach durch einen Techniker der Zumutbarkeit nach durch einen Arzt) deren örtliche Unzumutbarkeit für Anrainer sowie die Unmöglichkeit ihrer Verminderung auf ein örtlich zumutbares Ausmaß durch (z. B. Straßenbautechnischen Vorkehrungen ergeben hätte, dann wäre der Gemeinderat verpflichtet gewesen, die beantragte Bewilligung zu versagen. Durch die mangelhafte Behandlung der Einwendungen einer unzumutbaren Lärmbelästigung wurden also die Vorstellungswerber jedenfalls zumindest in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt." Die Aufsichtsbehörde fand schließlich, daß die Auflage 1.6 nicht ausreichend konkretisiert worden sei und auch die Frage einer unzumutbaren Belästigung der Anrainer durch Geruch hinsichtlich der im Steinbruch betriebenen Geräte (einschließlich der Transportfahrzeuge) nicht ausreichend geprüft worden sei. Hinsichtlich der Einwendungen betreffend unzumutbarer Belästigung der Anrainer durch Staub sowie durch Erschütterung nahm die Aufsichtsbehörde den Standpunkt ein, daß diesbezüglich das Ermittlungsverfahren ausreichend gewesen sei.
Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich die beschwerdeführende Gemeinde in ihrem Recht auf Bestätigung der baubehördlichen Bewilligung für die bestehende Anlage des Steinbruches K entgegen der Meinung der mitbeteiligten verletzt. Die Beschwerdeführerin vermeint insbesondere, sie müßte als Baubehörde bei Beachtung der Ausführungen der Aufsichtsbehörde in die Kompetenzen der Gewerbebehörde eingreifen. Die Baubehörde sei nicht berechtigt, rein gewerberechtlich Auflagen vorzuschreiben und es sei auch nicht Aufgabe der Baubehörde, einen "gattungsmäßig" zu erwartenden Lärm eines Betriebes zu erfassen. Für die Vorschreibung von straßenbautechnischen Vorkehrungen enthalte die NÖ Bauordnung keine Bestimmungen. Im übrigen habe die Gemeinde dem seinerzeitigen Bescheid der Aufsichtsbehörde entsprochen.
Über die vorliegende Beschwerde, den ergänzenden Schriftsatz sowie über die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Parteien erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung der heutigen mündlichen Verhandlung erwogen:
Nach § 93 Z. 2 NÖ Bauordnung 1969, LGBl. Nr. 166, nunmehr NÖ Bauordnung 1976 (Wiederverlautbarung), LGBl. Nr. 8200-0, bedarf auch die Anlage und die Erweiterung von Steinbrüchen einer Bewilligung der Baubehörde. Für nunmehr (erstmals) gemäß § 93 Z. 2 bewilligungspflichtige Vorhaben war gemäß § 121 Abs. 5 NÖ Bauordnung 1969 die Bewilligung binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten () dieses Gesetzes zu beantragen, widrigenfalls die Baubehörde die konsenslose Fortsetzung untersagen konnte. Auf dieser Rechtsgrundlage mußte für den Steinbruch K um die nunmehr (auch) erforderliche baubehördliche Bewilligung angesucht werden und der diesbezügliche Antrag des Betriebsinhabers war Anlaß für das dem Verwaltungsgerichtshof vorliegende Beschwerdeverfahren. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Grund der Beschwerde der Gemeinde K nicht primär zu prüfen, ob die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin erteilte baubehördliche Bewilligung für den Steinbruch nach den baurechtlichen Bestimmungen zu Recht als noch nicht bewilligungsfähig beurteilte. Vielmehr ist in erster Linie Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Prüfungsverfahrens die Frage, ob der im rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom geäußerten Rechtsansicht durch die Gemeindebehörde entsprochen worden ist oder nicht. Zutreffend ging nämlich die Niederösterreichische Landesregierung in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides davon aus, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die in einer aufhebenden, in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung einer Aufsichtsbehörde enthaltenen, den Spruch tragenden Gründe im fortgesetzten Verfahren für die Gemeindebehörde und die Aufsichtsbehörde selbst bindend sind. (Siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N. F. Nr. 8091/A, vom , Slg. N. F. Nr. 8325/A, u.a..) An diese Gründe ist auch der Verwaltungsgerichtshof gebunden, und zwar selbst dann, wenn diese der objektiven Rechtslage nicht entsprechen sollten (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N. F. Nr. 8482/A, vom , Slg. N. F. Nr. 8494/A, u.a.). Hat daher die Gemeinde den Bescheid vom in Rechtskraft erwachsen lassen, so hatte sie im fortgesetzten Verfahren - bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage - der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde Rechnung zu tragen.
Die belangte Behörde vertrat nun die Ansicht, daß im ergänzenden Verfahren nicht klargestellt worden sei, ob die Kuppe des K gänzlich weggesprengt werde und ob hiedurch eine Erhöhung der Starkwind- und Sturmhäufigkeit, wie ursprünglich von Sachverständigen befürchtet, eintreten werde oder nicht. Im Bescheid vom war die Abgrenzung der Abbaufläche als verbesserungswürdig bezeichnet worden, insbesondere die Festlegung der für die Vermeidung einer Verschlechterung des Kleinklimas bedeutsamen Abbruchkante. Obwohl die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hinweist, daß der Sachverständige Dr. K das projektierte Vorhaben als genehmigungsfähig erklärte, hätte doch auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Kuppe des K planmäßig in eindeutiger Weise ausgewiesen werden müssen und der Sachverständige hätte zu dieser, in früheren Gutachten als wesentlich angesehenen Frage zwecks Klarstellung befragt werden müssen, es sei denn, er hätte die ursprünglichen Befürchtungen nunmehr auf Grund einer ausreichenden Begründung als gegenstandslos erklären können. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen ist dem Gerichtshof eine Kontrolle des Gutachtens auf seine Stichhältigkeit nicht möglich. In dieser Beziehung kann daher der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht der belangten Behörde, das von der Gemeindebehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei ergänzungsbedürftig geblieben, nicht entgegentreten.
Hinsichtlich der schadlosen Ableitung der im Steinbruch anfallenden Niederschlagswässer vermag der Verwaltungsgerichtshof den Ausführungen der belangten Behörde, das Ausmaß der zu erwartenden Niederschlagswässer sei nicht festgestellt worden, allerdings nicht zu folgen. Diesbezüglich scheinen die vom Sachverständigen Dr. K getroffenen Feststellungen ausreichend.
Da die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht auf die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen eingegangen ist, anderseits durch die vorgenommene Projektänderung (Verlegung der Abbausohle) die Verhältnisse betreffend Ausmaß der aus dem Steinbruch abfließenden Niederschlagswässer sich grundlegend geändert haben, können weitergehende Feststellungen, als sie von der Baubehörde getroffen wurden, nicht zu Recht im Baubewilligungsverfahren verlangt werden. Hier hat die belangte Behörde rechtsirrig einen Verfahrensmangel und einen Widerspruch zu ihrem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid angenommen, weshalb sie ihren Bescheid in dieser Hinsicht mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastete. Die Aufsichtsbehörde stellt jedoch in diesem Zusammenhang zu Recht fest, daß die Mitbeteiligten in ihren Rechten verletzt worden seien, weil die zur Ableitung der Abwässer als erforderlich angesehenen Anlagen gleichzeitig baubehördlich zu bewilligen gewesen wären. Schon im Bescheid vom war nämlich die genaue Planung der Sammlung und unschädlichen Ableitung der Abwässer und die baubehördliche Bewilligung der hier erforderlichen Anlagen als notwendig erkannt worden.
Die belangte Behörde vertrat in ihrem Bescheid vom die Rechtsansicht, die Baubehörde habe die Frage einer möglichen Beeinträchtigung der Grundwasserverhältnisse durch den Steinbruch im Interesse der Nachbarn zu prüfen. Entsprechend diesem Bescheid wurde im fortgesetzten Verfahren vor der Gemeinde die Abbausohle nunmehr durch Bezugnahme auf einen Fixpunkt festgesetzt und vom Amtssachverständigen Auflagen zur Hintanhaltung einer Grundwasserverunreinigung vorgeschlagen. Aus welchen Gründen diese Auflagen als nicht ausreichend anzusehen seien, hat die belangte Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht dargetan. Insbesondere kann nach der Aktenlage nicht erkannt werden, weshalb nunmehr die Einholung eines hydrogeologischen Gutachtens erforderlich sein sollte, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mit Recht rügt. Auch diesbezüglich erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.
Breiten Raum in der Beschwerde nehmen die Ausführungen ein, in denen der belangten Behörde vorgeworfen wird, sie habe verkannt, daß der Betrieb des Steinbruches als solcher nicht Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens sein könne, und zwar schon aus verfassungsrechtlichen Erwägungen. Der Verwaltungsgerichtshof stimmt diesem Vorbringer insoweit zu als tatsächlich der Betrieb als solcher, insbesondere die einzelnen Betriebsabläufe, nicht Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens sein können; doch kann nach seiner Auffassung Gegenteiliges dem in Rechtskraft erwachsenen aufsichtsbehördlichen Bescheid nicht entnommen werden. Mit diesem Bescheid wurde der Gemeindebehörde rechtskräftig die Verpflichtung auferlegt, unter anderem die "Möglichkeit einer Beeinträchtigung der sanitären Verhältnisse (durch Lärm, Geruch, Staub und Erschütterung)" der Nachbarn durch das Bauvorhaben zu prüfen. Falls derartige Gefahren oder unzumutbare Belästigungen durch besondere Vorkehrungen abgewehrt werden könnten, habe dies gemäß § 62 Abs. 2 NÖ Bauordnung zu erfolgen, falls dies von den Sachverständigen als unmöglich erachtet werde, ergebe sich die Notwendigkeit einer Versagung der Bewilligung nach § 100 Abs. 4 Z. 2 oder 5 NÖ Bauordnung. In diesem Bescheid hatte die Aufsichtsbehörde in der Folge konkrete Festlegungen der einzelnen betrieblichen Vorgänge gefordert und dem hat die Gemeindebehörde:
in der Folge auch entsprochen. Weiter hatte die Aufsichtsbehörde bei Berücksichtigung der Immissionen die Beachtung des beim Steinbruch unvermeidlichen innerbetrieblichen Transportlärmes als erforderlich erachtet. Zur Abwehr von Gefahren und unzumutbaren Belästigungen hatte die Niederösterreichische Landesregierung lediglich die Vorschreibung "konkreter bautechnischer Maßnahmen" ins Auge gefaßt. Ausdrücklich war vorgeschrieben worden, daß die Gutachten präzise Aussagen über das Ausmaß und die Zumutbarkeit der von den betrieblichen Vorgängen einzeln und in ihrer Gesamtheit gattungsmäßig zu erwartenden Immissionen auf die Anrainergrundstücke und über die Möglichkeit der Verringerung dieser Immissionen auf ein zumutbares Ausmaß zu treffen haben.
Diese wiedergegebenen Ausführungen in der Begründung des genannten Bescheides bedeuten nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, daß die Baubehörde zunächst verpflichtet ist, sich ein Bild über den Betrieb des Steinbruches als solchen (einschließlich des Betriebsablaufes) zu verschaffen, um die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens im Sinne des § 100 Abs. 4 NÖ Bauordnung erörtern zu können. Im Falle der Bejahung der Genehmigungsfähigkeit hat die Baubehörde das Erfordernis der Vorschreibung von Auflagen im Sinne der Bestimmungen der §§ 62 und 100 NÖ Bauordnung zu klären. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß hiedurch die Baubehörde Aufgaben der Gewerbebehörde wahrzunehmen verpflichtet wäre, weil die Frage, ob in einem bestimmten Gebiet eine bestimmte Art von Betrieb im Hinblick auf seine Auswirkungen (Immissionen) zulässig ist oder nicht, von der Baubehörde zu beantworten ist (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N. F. Nr. 8275/A, vom , Slg. N. F. Nr. 9382/A, u.a.). Konkrete Vorschreibungen betreffend des Betriebes hat aber die Aufsichtsbehörde jedenfalls damals zu Recht - dies entspricht auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 292/73 nicht erwogen, weil sie, wie erwähnt, ausdrücklich auf die Möglichkeit der Vorschreibung konkreter bautechnischer Maßnahmen hinwies. Damit hat aber die Aufsichtsbehörde nicht verkannt, daß an sich die einzelnen Betriebsabläufe - soweit dem angefochtenen Bescheid Gegenteiliges entnommen werden könnte, hätte sich die Verwaltungsbehörde nicht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 24/64, berufen dürfen, weil dieses eine gewerbliche Betriebsanlage betraf - nicht Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens sein können, es für die Frage der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung jedoch entscheidend sein kann, welche Immissionen mit dem Vorhaben als solchem verbunden sind. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung kann daher die Baubehörde auch eine bestimmte Ausgestaltung von Verkehrsflächen innerhalb des Betriebes als bautechnische Maßnahme vorschreiben, wenn diese Vorschreibungen zur Reduzierung des innerbetrieblichen Verkehrslärmes - hinsichtlich des Erfordernisses der Berücksichtigung dieses Lärmes war die Baubehörde an den in Rechtskraft erwachsenen aufsichtsbehördlichen Bescheid gebunden - im Interesse der Nachbarschaft erforderlich sind. Im Beschwerdefall hatte ja, wie erwähnt, der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob der Steinbruchbetrieb als solcher als zulässig oder unzulässig zu beurteilen ist - ein Flächenwidmungsplan der Gemeinde K für dieses Gebiet bestand jedenfalls im Zeitpunkt der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung durch den Gemeinderat noch nicht -, sondern hatte im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes zu erörtern, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen durfte, die Gemeindebehörde habe der Ansicht der Aufsichtsbehörde in dem rechtskräftigen Bescheid vom nicht entsprochen. Im Hinblick auf die Frage der von den Nachbarn geltend gemachten Immissionen nahm die belangte Behörde in der Begründung des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides als erwiesen an, daß die Einwendungen betreffend unzumutbare Belästigung durch Staub und Erschütterungen sich als nicht berechtigt erwiesen hätten. Wenn Mitbeteiligte anläßlich der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof in dieser Beziehung eine andere Auffassung vertreten, dann hätten sie die diesbezüglichen Feststellungen durch Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfen müssen. Hinsichtlich der Berechtigung der Einwendungen der Mitbeteiligten betreffend eine unzumutbare Lärmbelästigung und eine unzumutbare Geruchsbelästigung ging die belangte Behörde von einer Ergänzungsbedürftigkeit des gemeindebehördlichen Verfahrens aus und die diesbezüglich zutreffende Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides konnte durch die Beschwerdeführerin nicht widerlegt werden. In diesem Zusammenhang kann es nämlich nicht darauf ankommen, ob durch Vorschreibungen der Baubehörde überhaupt eine Beeinflussung der Immissionen möglich und zulässig ist, sondern zunächst ist, wie schon ausgeführt wurde, die Frage zu prüfen, ob im Hinblick auf seine Immissionen der Steinbruch als solcher baubehördlich genehmigungsfähig ist.
Auf Grund der oben dargelegten Erwägungen erweist sich jedoch die Beschwerde teilweise als berechtigt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 sowie die Verordnung BGBl. Nr. 542/1977.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | BauO NÖ 1976 §100; BauO NÖ 1976 §62 Abs2; BauRallg impl; |
Sammlungsnummer | VwSlg 9845 A/1979 |
Schlagworte | Baubewilligung BauRallg6 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1978001534.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-55215