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VwGH 17.03.1976, 1534/75

VwGH 17.03.1976, 1534/75

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §29 Abs1;
RS 1
Ein Wirtschaftsgut, das dem Betrieb objektiv zu dienen bestimmt ist, gehört schon vor seiner Inbetriebnahme zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Inbetriebnahme aus betrieblichen Gründen vorübergehend unterbleibt und das Wirtschaftsgut in der Zwischenzeit auch privat nicht genutzt wird. Ein solches Wirtschaftsgut konnte daher auch schon vor seiner Inbetriebnahme im Sinne des § 29 Abs 12 UStG 1972 zum Anlagevermögen eines Unternehmers gehören.
Norm
UStG 1972 §29 Abs1;
RS 2
Der Selbstverbrauch wird, wie aus § 29 Abs 1 UStG 1972 hervorgeht, im Zeitpunkt der Inbetriebnahme eines körperlichen Wirtschaftgutes als Anlagevermögen bewirkt (Hinweis: Doralt-Hassler-Sauerland: Die österreichische Umsatzsteuer, Seite 262; Dorazil-Frühwald-Hock-Mayer: Kommentar zum UStG 1972, Anmerkung 1 zu § 29, Seite 258/7 f; Kranich-Siegl-Waba: Mehrwertsteuerhandbuch, Anmerkung 6 zu § 29; Kranich-Siegl Waba: Kommentar zur MWSt, Band 2, Randnummer 19, 209 zu § 29).
Norm
EStG 1972 §4 Abs1;
RS 3
Ausführungen zum Begriff des notwendigen Betriebsvermögens (Hinweis E , 2127/55, VwSlg 2000 F/1959, , 1388/57, VwSlg 1978 F/1959, , 1025/62, VwSlg 2860 F/1963, , 1435/68, VwSlg 3874 F/1969, , 732/72, VwSlg 4672 F/1974).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4955 F/1976;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001534.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-55214

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