VwGH 19.12.1966, 1532/65
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | AVG §52; BauO NÖ 1883 §16 Abs1; |
RS 1 | Ist ein Bauwerk (Gebäude) so beschaffen, dass es, um eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen hintanzuhalten, eine feste Verbindung mit dem Boden haben muss, dann ist es einem Gebäude, das eine solche Verbindung besitzt und daher iSd § 16 der BO. f. NÖ. bewilligungspflichtig ist, gleichzuhalten, auch wenn diese notwendige feste Verbindung mit dem Boden tatsächlich nicht gegeben ist (hier: Holzhütte mit Senkgrube; Hinweis E , 315/57). |
Normen | AVG §52; BauO NÖ 1883 §16 Abs1; |
RS 2 | Durch bloße Behauptungen bzw Bestreitung allein kann eine Partei ein Sachverständigengutachten nicht entkräften, dazu wäre zumindest erforderlich, dass die Partei ihre Behauptung durch ein von ihr selbst beigebrachtes Sachverständigengutachten untermauert (Hinweis E , 122/60). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Krzizek, Dr. Lehne, Dr. Rath und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers Wetzelsberger, über die Beschwerde der OB in W, vertreten durch Dr. Ferdinand Koch, Rechtsanwalt in Baden, Hauptplatz Nr. 12, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , GZ. I/6-1313/2-1965, betreffend einen Abtragungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Lande Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. n1 der Katastralgemeinde Leesdorf in Baden. Auf diesem Grundstück, das nächst der "Haidhofsiedlung" am Ufer eines durch Schotterentnahme entstandenen Grundwasserteiches liegt, hat die Beschwerdeführerin vor dem , ohne um eine baubehördliche Bewilligung angesucht zu haben, ein Holzhaus im Ausmaß von ca. 3 x 6 m und einer Höhe von ca. 2,80 m mit Klosett und einer - angeblich wasserdicht verschliffenen - Senkgrube und einen Schlagbrunnen errichtet. Die Holzhütte weist außen ein um 2m vorkragendes Dach auf, ist innen und außen mit gehobelter Schalung sowie mit einem Dach aus Dachpappe versehen und ruht ohne jede Verankerung im Boden auf aufgeschichteten Ziegeln. Das in der Hütte vorhandene Wasserklosett mündet in eine Senkgrube, die über Dach entlüftet ist. Von dem auf dem Grundstück errichteten Schlagbrunnen führt eine Leitung zu einem kleinen Hochbehälter über Dach, aus dem Wasser entnommen werden kann. Die Holzhütte wurde von der Firma W in W geliefert. die Aufstellung der Hütte sowie die Errichtung der Senkgrube und des Brunnens erfolgte durch Ferdinand B, den Gatten der Beschwerdeführerin, der - wie er selbst aussagte - über keinerlei in dieser Hinsicht einschlägige Fachkenntnisse verfügt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Baden vom wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 115 im Zusammenhalt mit § 5 der Bauordnung für Niederösterreich aufgetragen, die auf dem Grundstück Nr. n1 der Katastralgemeinde Leesdorf konsenslos errichteten Baulichkeiten, und zwar das Holzhaus samt Klosett, die Senkgrube und den Schlagbrunnen binnen vier Wochen abzutragen. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin Berufung ein, in der sie die Rechtsansicht der Baubehörde erster Instanz, es handle sich bei den Baulichkeiten um solche, die nach § 60 der Bauordnung für Niederösterreich einer Baubewilligung bedurft hätten, bekämpfte. In der hierüber von der Bezirkshauptmannschaft Baden am an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung stellte der bautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten die Beschaffenheit der Baulichkeiten wie sie eingangs beschrieben sind, fest und führte hiezu weiters aus: Das bestehende Holzhaus sei bewohnbar eingerichtet und werde als Bade- und Sommerhaus benützt. Da es mit dem Erdboden nicht sturmsicher verbunden sie und ein um 2 m vorkragendes offenes Vordach aufweise, müsse befürchtet werden, daß bei einer Sturmkatastrophe das Bauwerk zumindest verschoben, wenn nicht gar umgeworfen werde. Es bestehe daher offensichtlich Gefahr für allenfalls in der Nähe befindlichen Personen, da die primitivsten Grundregeln jedes Bauwerkes, das mit dem Erdboden sturmsicher verankert werden müsse, außer acht gelassen worden seien. Außerdem sei die Hütte ohne jegliche Kenntnisse der einschlägigen Ö-Normen, die als fachtechnische Grundlagen zu gelten hätten, und ohne Beiziehung eines konzessionierten Baugewerbetreibenden aufgestellt worden. Es könne kein Zweifel daran bestehen, daß sowohl der Hochbau als auch die Senkgrube und der Brunnen genehmigungspflichte Maßnahmen im Sinne des § 16 der Bauordnung für Niederösterreich darstellen. Eine nachträgliche Baubewilligung könne aber allein schon deshalb nicht erteilt werden, weil auf Grund des rechtskräftigen Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Baden vom die Liegenschaft als Grünland ausgewiesen und daher unbebaubar sei. Es sei daher erforderlich, die Abtragung der konsenslos errichteten Bauwerke mit Ausnahme des Brunnens aufzutragen. Außerdem sei die Abteilung des Grundstückes 723 ohne baubehördliche Genehmigung gemäß § 6 der Bauordnung für Niederösterreich durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin wendete dagegen lediglich ein, daß die Hütte bereits vor dem Herbst des Jahres 1963 errichtet worden sei und durch die Stürme im Herbst und Winter keinerlei Schaden genommen hätte. Es könne daher von einer Gefährdung der Benützer oder der Benützer der Nachbargrundstücke nicht gesprochen werden. Dem hielt der bautechnische Amtssachverständige entgegen, daß keinerlei Gewähr bestehe, ob nicht stärkere Stürme als im vergangenen Herbst oder Winter eintreten werden und daß daher nach wie vor die Gefahr bestehe, daß durch das Objekt bei Sturm Personen- oder Sachschaden entstehe. Mit Bescheid vom gab die Bezirkshauptmannschaft Baden gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhang mit §§ 5, 6, 95 und 108 der Bauordnung für Niederösterreich der Berufung - ausgenommen die Abtragung des Schlagbrunnens - keine Folge. Zur Begründung des Bescheides wurde auf das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen verwiesen, wonach es sich bei allen in Frage kommenden Bauwerken um im Sinne des § 16 der Bauordnung für Niederösterreich bewilligungspflichtige handle, die jedoch konsenslos errichtet wurden. Eine nachträgliche Baubewilligung könne für diese genehmigungspflichtigen Bauten nicht erteilt werden, da nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Baden, die Zustimmung der Bezirkshauptmannschaft Baden erhalten habe, die Grundfläche, auf der die Bauwerke stehen, als Grünland ausgewiesen und daher unverbaubar sei. Eine Änderung des Flächenwidmungsplanes könne nicht erwogen werden, weil das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung - Landesbaudirektion - die Absicht habe, die Ufer der neuentstandenen Gewässer und deren Wasserfläche als geschützte Landschaftsteile erklären zu lassen. Es liege weder eine Genehmigung nach § 6 der Bauordnung für Niederösterreich vor noch sei ein Ansuchen um Bauerleichterung gemäß § 95 bzw. § 108 der Bauordnung für Niederösterreich gestellt worden. Daher könne der Gemeinderat der Stadtgemeinde Baden auch keine diesbezüglichen Bauerleichterungen gewähren. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 315/57, brachte sie darin vor, daß es sich bei der Holzhütte - wie der Amtssachverständige festgestellt habe -
um eine ganz primitive Hütte handle, die lediglich den Zweck habe, Gartenwerkzeuge unterzubringen, das Umkleiden für das Baden und einen Unterstand bei Regen zu ermöglichen. Nach dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen sei die Hütte nicht sturmsicher mit dem Boden verankert, sondern einfach auf den Boden hingestellt. Daraus ergebe sich aber bereits, daß ihr das Merkmal der gewissen Verbindung mit dem Boden fehle und sie daher gar nicht bewilligungspflichtig sei. Daß das Grundstück, auf dem diese Bauwerke stehen, nicht Bauland sei, sei der Beschwerdeführerin bekannt. Dies sei aber, da es sich um Bauwerke handle, die nicht der Bewilligungspflicht unterliegen, ohne Bedeutung. Da durch diese Bauwerke weder Sachen noch Personen gefährdet würden, würde durch sie auch das öffentliche Interesse in keiner Weise berührt. Die Niederösterreichische Landesregierung führte, da die Beschwerdeführerin dies in ihrer Berufung beantragt hatte, hierüber am eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen und der Beschwerdeführerin durch. Der Amtssachverständige führte in seinem Gutachten aus, daß sich die Baubewilligungspflicht hinsichtlich der Hütte einerseits daraus ergebe, daß die Aufstellung der Konstruktion zweifelsohne Fachkenntnisse erfordere, andererseits bei der vorhandenen Bauweise eine Verankerung mit dem Erdboden aus statischen Gründen erforderlich sei. Bei der leichten Bauweise sei aus Gründen der Kippsicherheit eine Verankerung im Boden notwendig. Die Baubewilligungspflicht für den Brunnen und die Senkgrube gehe aus dem Text der Bauordnung für Niederösterreich (§ 16) hervor. Gegen das Gutachten des Amtssachverständigen wurde von der Beschwerdeführerin kein Einwand erhoben.
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Baden faßte am den Beschluß, wonach in der Katastralgemeinde Leesdorf über die im Flächenwidmungsplan dargestellten Grünflächen hinaus, sämtliches Gebiet bis an die Gemeindegrenzen Tribuswinkel, Oeynhausen, Vöslau und Sooss, zum Grünland gehörig sind und lediglich die "Haidhofsiedlung" als Bauland anzusehen ist. Diesem Beschluß wurde von der Bezirkshauptmannschaft Baden am gemäß § 5 der Bauordnung für Niederösterreich die Zustimmung erteilt.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom gab die Niederösterreichische Landesregierung der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden mit der Änderung, daß die Abtragung der konsenslos errichteten Bauten innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides zu erfolgen habe. Zur Begründung des Bescheides wurde unter Hinweis auf das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen ausgeführt, daß es sich bei den Bauwerken um bewilligungspflichtige im Sinne des § 16 der Bauordnung für Niederösterreich handle. Da sie jedoch ohne Einholung einer solchen errichtet worden seien, sei die Baubehörde zufolge § 115 der Bauordnung für Niederösterreich berechtigt gewesen, einen Abtragungsauftrag zu erteilen. Die Notwendigkeit, diese Bauwerke zu beseitigen, ergebe sich auch daraus, daß der Gemeinderat der Stadtgemeinde Baden am beschlossen habe, den geltenden Flächenwidmungsplan dahin zu erweitern, daß auch die Grundparzelle, auf der die gegenständlichen Bauwerke errichtet worden seien, in das als Grünfläche vorgesehene Gebiet miteinbezogen wird. Dieser Gemeinderatsbeschluß sei von der Bezirkshauptmannschaft Baden am genehmigt worden, sei daher im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides rechtsgültig und damit dieser Entscheidung zugrunde zu legen. Damit sei aber das öffentliche Interesse der Gemeinde an der Erhaltung des in Frage kommenden Gebietes als Grünfläche erwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird. Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Eine Rechtswidrigkeit erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß die belangte Behörde die Rechtsansicht vertritt, für die Errichtung der Holzhütte und der Senkgrube wäre eine baubehördliche Bewilligung erforderlich. Sie verweist hiezu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 315/57, in dem ausgesprochen worden sei, daß nur ein solches Bauwerk als bewilligungspflichtig anzusehen sei, das mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht, für dessen Errichtung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich und das wegen seiner Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren. Es komme nun nicht darauf an, ob wegen der Kippsicherheit der Hütte eine gewisse Verankerung im Boden erforderlich sei, sondern ob die Hütte mit dem Boden in eine gewisse starre Verbindung gebracht sei oder ob sie wieder leicht entfernt werden könne. Daß dies nicht der Fall sei, habe die belangte Behörde nicht feststellen können. Im übrigen komme es auch nicht darauf an, ob überhaupt bautechnische Kenntnisse vorhanden sein müssen, sondern lediglich darauf, ob ein wesentliches Maß an solchen Kenntnissen erforderlich ist. Daß letzteres der Fall sei, habe die belangte Behörde nicht feststellen können. Wenn die belangte Behörde vermeine, daß bei einer Sturmkatastrophe das Bauwerk verschoben, ja sogar umgeworfen werden könne und daher offensichtlich Gefahr für allenfalls in der Nähe befindliche Personen bestehe, so sei darauf zu verweisen, daß derartige Sturmkatastrophen - wenn überhaupt - nur im Herbst und im Winter auftreten, zu dieser Zeit aber weder das gegenständliche Grundstück noch die umliegenden Grundstücke benützt würden. Im übrigen stehe die Hütte bereits seit zwei Jahren und sie in dieser Zeit weder umgekippt noch verschoben worden. Dazu ist nun zu sagen, daß die bautechnischen Amtssachverständigen sowohl der Bezirkshauptmannschaft als auch der Niederösterreichischen Landesregierung in ihrem Gutachten eindeutig erklärt haben, die Holzhütte sei derart konstruiert, daß, da sie keine Verankerung mit dem Boden aufweise, die Gefahr bestehe, daß sie bei Sturm verschoben, ja umgeworfen werden könne. Die Beschwerdeführerin hat nun weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde selbst die Richtigkeit dieses Sachverständigengutachtens jemals bestritten, sondern lediglich eingewendet, die Hütte stehe schon durch zwei Jahre hindurch am gleichen Platz. Mit einer derartigen Behauptung allein können aber die Sachverständigengutachten nicht entkräftet werden. Dazu wäre zumindest erforderlich gewesen, daß die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der Sachverständigengutachten bestritten hätte und in der Lage gewesen wäre, ihre Behauptungen durch ein von ihr selbst eingeholtes Sachverständigengutachten zu untermauern (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 122/60).
Nach dem Sachverständigengutachten besteht bei der Holzhütte die Gefahr, daß sie bei Sturm verschoben, ja sogar umgeworfen werden kann. Damit liegt es aber geradezu auf der Hand, daß sie eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen bedeutet. Damit allein ist aber bereits das öffentliche Interesse an dieser Holzhütte gegeben. Da nun unbestritten feststeht, daß die Holzhütte so beschaffen ist, daß sie, um eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen hintanzuhalten, eine feste Verankerung im Boden haben muß, kommt es für die Entscheidung der Frage, ob ihre Errichtung im Sinne des § 16 der Bauordnung für Niederösterreich bewilligungspflichtig ist oder nicht, nicht mehr darauf an, ob sie eine feste Verbindung mit dem Boden hat oder nicht. Ist ein Bauwerk so beschaffen, daß es aus den eben dargelegten Gründen eine gewisse Verbindung mit dem Boden haben muß, dann ist es im Sinne des § 16 der Bauordnung für Niederösterreich bewilligungspflichtig. Würde man der eingangs dargelegten Argumentation der Beschwerdeführerin folgen, dann käme man zu dem geradezu absurden Ergebnis, daß dann, wenn etwa im Zuge der Errichtung eines an sich bewilligungspflichtigen Bauwerkes entgegen der baubehördlichen Vorschrift alle Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um das Bauwerk fest im Boden zu verankern, unterlassen werden, sodaß das Bauwerk ohne jede feste Verbindung mit dem Boden ist, die Baubehörde jede Ingerenz auf das so errichtete Bauwerk verlieren würde, weil es allein damit schon zu einem nicht mehr bewilligungspflichtigen Bauwerk geworden wäre. Eine solche Gesetzesauslegung ist abzulehnen. Zusammenfassen ist daher zu sagen: Ist ein Bauwerk (Gebäude) so beschaffen, daß es, um eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen hintanzuhalten, eine feste Verbindung mit dem Boden haben muß, dann ist es einem Gebäude, das eine solche Verbindung besitzt und daher im Sinne des § 16 der Bauordnung für Niederösterreich bewilligungspflichtig ist, gleichzuhalten, auch wenn diese notwendige feste Verbindung mit dem Boden tatsächlich nicht gegeben ist. Daß aber die Klosettanlage mit der Senkgrube auf jeden Fall einer baubehördlichen Bewilligung bedarf, ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 4 lit. b der Bauordnung für Niederösterreich. Damit ist aber bereits die Frage, ob hinsichtlich der Holzhütte und der Senkgrube ein Abtragungsauftrag nach § 115 der Bauordnung für Niederösterreich erteilt werden durfte, entschieden. Die Beschwerdeführerin hat ein an sich bewilligungspflichtiges Bauwerk errichtet, ohne um eine baubehördliche Bewilligung angesucht zu haben. Da, wie sich aus dem bautechnischen Amtssachverständigengutachten, dem die Beschwerdeführerin nicht widersprochen hat, ergibt, daß dieses Bauwerk durch die fehlende feste Verbindung mit dem Boden geeignet ist, das Leben und die Gesundheit von Menschen, durch die Anlage des Klosettes und der Senkgrube aber auch geeignet ist, die Hygiene zu gefährden, erfordert es das öffentliche Interesse, dieses konsenslos errichtete Bauwerk abtragen zu lassen. Dies umsomehr, als die Beschwerdeführerin, wie aus den Verwaltungsakten und aus ihrem eigenen Vorbringen hervorgeht, es bis zu der Erlassung des angefochtenen Bescheides unterlassen hat, um eine nachträgliche Baubewilligung anzusuchen. Bei dieser Sach- und Rechtslage war es entbehrlich, die Frage zu untersuchen, ob der Beschwerdeführerin, falls sie nachträglich um eine Baubewilligung angesucht hätte, eine solche hätte verwehrt werden dürfen oder nicht. Das gleiche gilt für die Frage, ob tatsächlich alle von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid für das Gegebensein des öffentlichen Interesses an der Abtragung der Holzhütte angeführten Argumente einer rechtlichen Überprüfung standhalten würden, da zumindest zwei dieser Argumente als ausreichend und zutreffend angesehen werden müssen. Damit erweist sich aber der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf § 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 und Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom , BGBl. Nr. 4/1965.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AVG §52; BauO NÖ 1883 §16 Abs1; |
Schlagworte | Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1966:1965001532.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-55208