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VwGH 19.12.1974, 1531/74

VwGH 19.12.1974, 1531/74

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
GebG 1957 §21
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z2
JagdG Stmk 1954 §33 idF 1957/010
RS 1
Ausführungen zur Frage der Notwendigkeit der Personenidentität für die Gebührenfreiheit von Zusätzen und Nachträgen (Hinweis E , 2532/55, VwSlg 1346 F/1956 und E , 1995/58).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. DDr. Dorazil und die Hofräte Dr. Frühwald, Dr. Riedel, Dr. Schima und Dr. Reichel als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzommissär Dr. Schwärzler, über die Beschwerde des PG in A, vertreten durch Dr. Rudolf Gürtler und Dr. Friedrich Halzl, Rechtsanwälte in Wien I, Seilergasse 3, gegen den Bescheid der FLD für Steiermark vom , B 26-V/74, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der nachmals am verstorbene Dr. GG schloß am mit der Republik Österreich, (Österreichische Bundesforste, im folgenden ÖBF) einen Jagdpachtvertrag über das Eigenjagdrevier "K" im Bereich der Frostverwaltung W, ab. Im Vertrag war ein jährliches Gesamtentgelt von S 14.900,-- vereinbart. Der gegenständliche Jagdpachtvertrag enthielt unter Pkt 2 folgende Sonderbestimmung:

"Im Falle des Ablebens des Pächters geht in teilweiser Abänderung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 der Allgemeinen Jagdpachtbedingungen der ÖBF das Pachtverhältnis auf die Erben über, falls diese zu diesem Zeitpunkt die Pächterqualität besitzen. Die entsprechende Erklärung ist binnen drei Monaten nach dem Todesfall abzugeben."

Mit einem an die Forstverwaltung W gerichteten Bescheid vom setzte das FA für Gebühren und Verkehrsteuern in G gemäß § 33 TP 5 Abs 1 Z 2 des Gebührengesetzes 1957 BGBl 267 (GebG) die 2%ige Rechtsgebühr in der Höhe von S 25.622,-- fest. Hiebei ging das FA unter Berücksichtigung verschiedener Nebenleistungen des Pächters von einer Jahresbemessungsgrundlage von S 106.758,-- aus. Da der Vertrag vom bis , somit 12 Jahre laufen sollte, gelangte das FA durch entsprechende Vervielfachung zu einer Gesamtbemessungsgrundlage von S 1,281.096,--. Der Bescheid vom ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Am  unterzeichneten die ÖBF als Verpächter und der Beschwerdeführer als Pächter und Dr. RG als Mitpächter einen ersten Nachtrag zum Jagdpachtvertrag. Darin wurde festgehalten, daß mit Rücksicht auf das Ableben des Dr. GG über Ansuchen des Beschwerdeführers als Hauptpächter und Dr. RG als Mitpächter in den gem Pkt 2 der Sonderbestimmungen eintrete. Die Vertragsurkunde wurde dem FA am im Weg des FA L. angezeigt. Dieselben Personen, die den ersten Nachtrag unterzeichnet hatten, unterfertigten am einen "II. Nachtrag". Im Kopf desselben ist als Pächter lediglich der Beschwerdeführer angeführt, jedoch unterfertigte den Nachtrag auch der Mitpächter Dr. RG. Die Vertragsteile vereinbarten eine Erhöhung des Pachtzinses von S 12,-- pro ha auf S 20,-- pro ha mit Wirkung ab , wobei sich das Entgelt um rund zwei Drittel auf S 24.780,-- jährlich erhöhte.

Mit Bescheid vom setzte das FA vom I. und vom II. Nachtrag eine zweiprozentige Rechtsgebühr von S 33.996,-- fest und schrieb diese dem Beschwerdeführer zur Entrichtung vor. Das FA legte der Berechnung der 2%igen Rechtsgebühr eine Bemessungsgrundlage von S 1,473.229,-- - für 11 Jahre und 3 1/2 Monate - und mit Rücksicht auf die Erhöhung des Jagdpachtschillings im II. Nachtrag zuzüglich bestimmter Nebenleistungen eine weitere Bemessungsgrundlage von S 226.584,-- - bezogen auf den Zeitraum von 9 Jahren - zugrunde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Er führte aus, daß der erste Nachtrag vom nicht selbständig gebührenpflichtig sei, da das Pachtverhältnis nach dem Ableben des Pächters zufolge der ursprünglichen Vereinbarung auf die Erben übergehe, falls eine entsprechende Erklärung binnen drei Monaten nach dem Todesfall abgegeben werde. Auf der Pächterseite sei somit Personenidentität in bezug auf den früheren Pächter Dr. GG gegeben, da der Erbe gem § 547 ABGB bei Annahme der Erbschaft den Erblasser darstelle. Diese Bestimmung entspreche auch vollinhaltlich dem § 33 Abs. 1 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1954 LGBl 58 idF des Gesetzes vom LGBl 10/1957 (JG). Überdies sei im gegenständlichen Fall die effektive doppelte Vergebührung der gleichen Urkunde über den nahezu gesamten Zeitraum von 12 Jahren unbillig.

Auch die Berechnung der Bemessungsgrundlage sei unrichtig vorgenommen worden. Als Nebenleistung iS des § 19 GebG seien nur jene Leistungen anzusehen, zu deren Gewährung ohne ausdrückliche Vereinbarung nach den allgemeinen Rechtsvorschriften keine Verpflichtung bestehe. Die Fütterung des Wildes beruhe jedoch auf einer landesgesetzlichen Verpflichtung und es seien die Kosten der Fütterung des Wildes nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Im übrigen werde ein großer Teil der Fütterungsmengen von dem Jäger FP selbst erwirtschaftet, wobei allfällige zusätzliche Kosten in den Aufwendungen für das Jagdschutzpersonal enthalten seien. Die Schätzung und Vergebührung einer Erhöhung von Nebenleistungen sei durch nichts begründet, da sämtliche Nebenleistungen unverändert geblieben seien und auch darüber im II. Nachtrag keinerlei Absprache getroffen worden sei.

Das FA gab mit Berufungsvorentscheidung vom der Berufung des Beschwerdeführers teilweise statt. Indes gehört diese Rechtsmittelentscheidung der Abgabenbehörde I. Instanz nicht mehr dem Rechtsbestand an, weil der Beschwerdeführer rechtzeitig die Vorlage seines Rechtsmittels an die FLD für Steiermark verlangte.

Diese hat mit Berufungsentscheidung vom der Berufung des Beschwerdeführers teilweise stattgegeben und ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 1,247.154,-- die 2%ige Rechtsgebühr mit S 24.943,-- festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlage errechnete die Abgabenbehörde

zweiter Instanz wie folgt:


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S
Jahresbestandzins
14.900,--
Lohn des von den ÖBF beigestellten Berufsjägers
84.532,--
Feuerversicherungsprämie
2.862,--
Anteil für Pachterneuerung (richtig Dacherneuerung) für Jagdhaus
3.000,--
Jahresentgelt
105.294,--
gem § 15 Abs. 1 des BewG 1955 v BGBl 148 (BewG) x 11
1,158.234,--
Erhöhung lt Nachtrag vom 16.1.1973S 9.880,-- x 9
88.920,--
Bemessungsgrundlage
1,247.154,--
davon 2%ige Gebühr
24.943,--

Die Landesjagdpachtabgabe würde von der Abgabenbehörde zweiter Instanz aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden, weil sie nicht als Entgelt für die Überlassung des Pachtobjektes anzusehen sei.

Im einzelnen hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz ihre Berufungsentscheidung wie folgt begründet: Von einem bloßen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits voll ausgefertigten Urkunde iS des § 21 GebG könne nur dann gesprochen werden, wenn die Parteien, die den Zusatz oder Nachtrag vereinbart haben, dieselben seien wie die, welche lt der ursprünglichen Urkunde Parteien des Rechtsgeschäftes gewesen seien. Diese Voraussetzung liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Vor der im Gesetz geforderten Personenidentität könne keine Rede sein. Dem Argument, daß der Erbe gem § 547 ABGB mit Annahme der Erbschaft den Erblasser darstelle, daher zwischen Erblasser und Erben eine Personenidentität gegeben sei, müsse entgegengetreten werden, als sich dieselbe nur auf die Erbschaft selbst beziehe und nicht auch auf Rechtshandlungen, die vom Erblasser gesetzt worden seien. § 33 Abs 1 des Steiermärkischen JG - den die Berufungsbehörde offenkundig auch auf die Verpachtung von Eigenjagden bezog - gebe den Erben die Möglichkeit einer Eintrittserklärung in bestehende Pachtverträge und sei daher privatrechtlich von Bedeutung. Die bloße Eintrittserklärung iS der zit landesgesetzlichen Best wäre für sich allein nicht gebührenpflichtig gewesen. Indes hätten sowohl die ÖBF wie auch die neuen Pächter, nämlich der Beschwerdeführer und Dr. RG, einen neuen Vertrag errichtet, der von allen Teilen unterfertigt worden sei. Im übrigen könnten iS der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs über ein und dasselbe Rechtsgeschäft auch mehrfach gebührenpflichtige Urkunden ausgestellt werden. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz trug im übrigen dem Verlangen des Beschwerdeführers, die Kosten der Wildfütterung aus der Bemessungsgrundlage auszunehmen, Rechnung und gab der Berufung auch insofern Folge, als die unverändert gebliebenen Nebenleistungen nicht erhöht, sondern so wie in dem zum Jagdpachtvertrag vom ergangenen Bescheid des FA vom bewertet wurden.

Gegen die Berufungsentscheidung der FLD für St vom richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der VwGH erwogen hat:

Die Abgabenbehörden haben die Festsetzung der strittigen Rechtsgebühr auf § 33 TP Abs 1 Z 2 GebG im Zusammenhalt mit § 21 GebG gestützt. Gem § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG beträgt die Rechtsgebühr beim Jagdpachtvertrag 2 vH nach dem Wert.

Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits vollständig ausgefertigten Urkunde die darin zum Ausdruck gebrachten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert oder der durch Zeitablauf erlöschende Vertrag verlängert, so ist gem § 21 GebG dieser Zusatz oder Nachtrag nach Maßgabe seines Inhaltes selbständig gebührenpflichtig.

Der Beschwerdeführer hält weiter an seiner Ansicht fest, daß zufolge des § 21 GebG ausschließlich der II. Nachtrag vom der Vergebührung, ausgehend von der Erhöhung des Wertes, hätte unterzogen werden dürfen. Im Zusammenhalt mit den Vertragsbestimmungen seien zufolge § 547 ABGB die beiden Nachträge auf der Pächterseite von derselben Person wie der ursprüngliche Vertrag unterschrieben worden, da die Erben den Erblasser vorstellten. Die vom Beschwerdeführer gegenüber dem BG H als Verlassenschaftsgericht abgegebene Erbserklärung sei mit Beschluß vom zu Gericht angenommen worden und sei es dem Beschwerdeführer gleichzeitig die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen worden. Der Beschwerdeführer sei kraft Vertrages Nachfolgepächter nach Dr. GG. Der I. Nachtrag hätte überhaupt nicht vergebührt werden dürfen.

Der Beschwerdeführer verkennt mit vorstehenden Ausführungen die Sach- und Rechtslage. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl beispielsweise das Erk vom , Slg 1346 (F) und vom , 1995/58, wobei an Art. 14 Abs 4 der hg GO BGBl 1965/45 erinnert sei), kann von einem Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits voll ausgefertigten Urkunde iS des § 21 GebG nur dann gesprochen werden, wenn die Parteien, die den Zusatz oder Nachtrag vereinbart haben, dieselben sind wie die, welche lt der ursprünglichen Urkunde Parteien des Rechtsgeschäftes waren. Wie immer man die Frage beurteilt, was rechtens ist, wenn ein Zusatz oder Nachtrag vom Erben eines Vertragsteils unterfertigt wird, kann jede Frage im vorliegenden Streitfall schon deshalb nicht maßgebend sein, weil auf der Pächterseite neben dem Beschwerdeführer Dr. RG in den Vertrag eingetreten ist, der, wie sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, nicht Erbe nach Dr. GG ist, was auch durch eine vom Verwaltungsgerichtshof eingeholt Auskunft des Verlassenschaftsgerichtes H. bestätigt worden ist.

Auch aus § 33 JG war schon deshalb für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, da sich diese Bestimmung nur auf Gemeindejagden, nicht aber auf Eigenjagden bezieht (vgl Kaan-Sedmek-Schwarz, Stmk. Jagdgesetz S. 329).

Die belangte Behörde hat demnach nicht gegen das Gesetz verstoßen, wenn sie die beiden Nachträge mit der bis zum währenden Vertragsdauer der Vergebührung nach dem Wert aller von Pächtern zu erbringenden Leistungen und nicht bloß hinsichtlich der Mehrleistung im Vergleich zum ursprünglichen mit Dr. GG geschlossenen Vertrag der Gebührenfestsetzung zugrunde gelegt hat.

Die gegenständliche Beschwerde war daher gem. § 42 Abs 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch des Aufwandersatzes an den Bund gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und auf Art. I B Z 4 und 5 der V des BK vom BGBl. 427.

Wien, am

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Normen
GebG 1957 §21
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z2
JagdG Stmk 1954 §33 idF 1957/010
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1974001531.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-55207