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VwGH 21.02.1968, 1531/67

VwGH 21.02.1968, 1531/67

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Die an Dienstnehmer einer Firma anläßlich der 15-jährigen Betriebszugehörigkeit ausgezahlten "Jubiläumsgelder" sind nicht im Sinne des § 49 Abs 3 Z 10 ASVG beitragsfrei (Hinweis E , VwSlg 5219 A/1960, und E , 0744/66).
Norm
RS 2
Für die Frage der Beitragsfreiheit nach § 49 Abs 3 Ziff 10 ASVG kommt es nicht darauf an, welchen Zeitraum ein Dienstgeber oder Dienstnehmer als Anlaß für die Gewährung eines "Jubiläumsgeschenkes" ansieht. Nicht jede Feier, die ein Firmeninhaber als Anlaß einer beliebigen Anzahl von Jahren des Bestandes der Firma als auch anläßlich der Zugehörigkeit eines Dienstnehmers zum Betrieb durch eine bestimmte Zeit hindurch mit der Zuwendung von Geschenken an die den Dienstnehmer veranstaltet, ist ein Jubiläum im Sinne des § 49 Abs 3 Ziff 10 ASVG. Es muß Bedacht werden, daß der Zeitraum von 5 Jahren (außer 25 und 75 Jahren) in der allgemeinen Vorstellung jener Personen, auf welche sich die Anwendung des ASVG erstreckt, im Zusammenhang mit dem Begriff "Jubiläum" keine besondere Rolle spielt. Es läßt daher der Umstand, daß nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften an die Zurücklegung von 5 Dienstjahren der Erwerb bestimmter sozialer Rechte geknüpft ist, keinen zwingenden Schluß auf die Betragsfreiheit von Zuwendungen anläßlich eines fünfjährigen Jubiläums zu (Hinweis E , 0744/66 und E , 2442/59, VwSlg 5219 A/1960).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001531.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-55205