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VwGH 15.03.1976, 1529/75

VwGH 15.03.1976, 1529/75

Rechtssätze


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Normen
DP §80 Abs2 Satz1;
Lehrerdienstpragmatik 1917 §86 Abs2 Satz1;
RS 1
Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Slg. 11.956 und , Zl. 0198/55, wonach nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und geistige Mängel die Eignung eines Beamten (Lehrers) zur Versehung seines Dienstpostens dauernd aufheben. Wenn eine Behörde jedoch außerdem auch medizinische Aspekte für ihre rechtliche Beurteilung heranzieht, dann muß die diesbezügliche Sachverhaltsannahme auf Grund einer den Verfahrensvorschriften entsprechenden Ermittlung sowie Beweiswürdigung zustande gekommen sein.
Normen
DP §76 Abs1 Z1;
DP §80 Abs2;
GÜG §45j;
RS 2
Ein Bundesbeamter, der bleibend unfähig ist, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, braucht, wenn er das 60.Lebenjahr noch nicht vollendet hat, nicht länger als ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen zu sein, um in den ZEITLICHEN Ruhestand versetzt werden zu können. (Hier: Gendarm)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0069/63 E VS VwSlg 6341 A/1964 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001529.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-55203