VwGH 10.09.1975, 1528/73
VwGH 10.09.1975, 1528/73
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Anlagevermögen und Umlaufvermögen schließen sich gegenseitig aus, zufolge des § 131 Abs 1 und 4 AktG gibt es keine dritte Vermögensart (Hinweis auf das Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes vom 13.1.1972 VR 470/71 Bundessteuerblatt II/1972 S 744 unter Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Albach Steuerliche Probleme der Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen Steuerberater - Jahrbuch 1973/74 S 266 ff hier S 298). Beim Anlagevermögen sind gemäß § 131 Abs 4 erster Satz AktG nur die Aktivposten auszuweisen, die am Abschlußtag bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft zu dienen; was nicht zum Anlagevermögen gehört, stellt demnach Umlaufvermögen dar (vgl auch Kommentar von Dorazil-Frühwald-Hock-Mayer-Paukowitsch aaO Bd I S 241). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2306/74 E VwSlg 4871 F/1975 RS 2 |
Norm | |
RS 2 | Werden zum Betriebsvermögen eines Landwirtes gehörende Legehühner schon zu einem im Verhältnis zur Legefähigkeit sehr frühen Zeitpunkt verkauft, zu einem Zeitpunkt, in dem ihre Marktgängigkeit als "Junge frische Suppenhühner" gewährleistet ist, sind sie dem entlastungsfähigen Vorratsvermögen zuzuordnen. Ist dies nicht der Fall, gehören sie zum (nicht entlastungsfähigen) Anlagevermögen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4875 F/1975 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1975:1973001528.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-55198