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VwGH 23.06.1965, 1526/64

VwGH 23.06.1965, 1526/64

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Ob eine in einem Kollektivvertrage vereinbarte, als Schmutzzulage bezeichnete Zuwendung des Dienstgebers an den Dienstnehmer nach der Vorschrift des § 49 Abs 3 Z 2 leg cit nicht als Entgelt iSd § 49 Abs 1 und 2 leg cit zu werten sei, ist solange lediglich nach der im Kollektivvertrag in der Bezeichnung der Zuwendung zum Ausdrucke gebrachten Zweckbestimmung zu beurteilen, als nicht vom Hauptverbande der österreichischen Sozialversicherungsträger im Grund des § 49 Abs 4 leg cit eine gegenteilige Feststellung getroffen worden ist.
Norm
RS 2
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger kann im Grunde der Vorschrift des § 49 Abs 4 leg cit sowohl eine positive als auch eine negative Feststellung treffen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6729 A/1965
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001526.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-55186