Suchen Hilfe
VwGH 14.06.1950, 1526/49

VwGH 14.06.1950, 1526/49

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
ErbStG §19 Abs2 impl;
ErbStG §2 Abs1 Z1;
RS 1
Die Erbschaftsteuerpflicht wird schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall der Erbschaft begründet. Macht der Erbe vom Anfall keinen Gebrauch, dann hat der Erbe keine Erbschaftsteuer zu entrichten. Dadurch, daß der Erbe mit Genehmigung des Nachlaßgerichtes Nachlaßgegenstände vor der Einantwortung veräußert, wird die Erbschaftsteuerpflicht für diese Gegenstände nicht ausgeschlossen.
Normen
ErbStG §19 Abs2;
ErbStG §2 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z2;
RS 2
Überläßt der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten zur Befriedigung des Pflichtteilsanspruches Nachlaßgegenstände, so ist die Frage, ob ein Mehrerwerb des Pflichtteilsberechtigten vorliegt, nach den Werten zu beurteilen, die bei der Nachlaßinventur festgestellt wurden. Bei der Ermittlung der von einem solchen Mehrerwerb zu entrichtenden Schenkungsteuer ist aber vom Einheitswert der in den Nachlaß fallenden und der überlassenen Gegenstände auszugehen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 238 F/1950
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1950:1949001526.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-55185