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VwGH 26.02.1979, 1525/77

VwGH 26.02.1979, 1525/77

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Unterläßt der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung bei einem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger anläßlich des Zufließens der Aufsichtsratsvergütung den Abzug der Einkommensteuer - und in der weiteren Folge deren Abfuhr -, so bedeutet das noch nicht, daß der auf die Einkommensteuer entfallende Betrag als Leistung des Schuldners den Einnahmen (Betriebseinnahmen) hinzugerechnet werden muß. Die Anwendung des erhöhten Steuersatzes, der für den Fall vorgesehen ist, daß der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung sowohl die Aufsichtsratsabgabe als auch die Einkommensteuer trägt, ist vielmehr erst dann gerechtfertigt, wenn die gebotene Erörterung des gesamten Verhaltens des Schuldners keinen Zweifel darüber läßt, daß er neben der Aufsichtsratsabgabe tatsächlich auch die Einkommensteuer zugunsten des Gläubigers endgültig übernommen hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5351 F/1979;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1977001525.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-55184