VwGH 24.03.1976, 1522/74
VwGH 24.03.1976, 1522/74
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Antag nach § 30 Abs 1 ErbStG auf Aussetzung der Besteuerung kann nur bis zur rechtskräftigen Festsetzung von Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer gestellt werden (Hinweis auf Dorazil, Kommentar zum ErbStG, S 280 und auf das zu § 29 ErbStG ergangene Erkenntnis des GH vom , 611/60, VwSlg 2372 F/1961). |
Normen | |
RS 2 | Hat im Fall einer fideikommissarischen Substitution der Vorerbe abweichend von § 613 ABGB infolge letztwilliger Verfügung nur das nackte Eigentum an der Verlassenschaft, während die Nutznießung jemand anderem zusteht, dann ist er zur Stellung eines Antrages nach § 30 Abs 1 ErbStG 1955 berechtigt. Der in der Lehre vertretenen Meinung (Dorazil, aaO S 282, und Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Bd III, 4 Teil Seite 199 W), auf die Besteuerung von Vorerbschaften und Nacherbschaften seien ausschließlich § 5 ErbStG 1955 und § 13 Abs 3 ErbStG 1955 nicht aber § 30 ErbStG 1955 anzuwenden, folgt der Verwaltungsgerichtshof nicht. |
Normen | |
RS 3 | Das Unterbleiben eines Antrages nach § 30 Abs 1 ErbStG bis zur rechtskräftigen Festsetzung der Steuer kann nicht durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens saniert werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4958 F/1976; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1974001522.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-55174