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VwGH 17.02.1977, 1519/74

VwGH 17.02.1977, 1519/74

Entscheidungsart: ErkenntnisVS

Rechtssätze


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Normen
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3;
VwGG §13 Z1;
VwRallg;
RS 1
Unter Vereinigung mit der statutenmäßigen Aufgabe der Schaffung von Wohnungseigentum iSd § 4 Abs 1 Z 3 GrEStG 1955 ist eine Rechtsperson zu verstehen, deren Organhandeln durch ein Statut (eine Verfassung) bestimmt ist.
Normen
CIC 1917 can1489;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3;
Konkordat Art15 §7;
Konkordat Art2;
VwRallg;
RS 2
Das Rechtsinstitut der Stiftung ist vom Begriff der Vereinigung erfaßt. (hier: Institutum non collegiale, Siedlungswerk der Diözese Graz-Seckau)
Norm
RS 3
Die tatbestandsbezogene Voraussetzung des § 4 Abs 1 Z 3 GrEStG 1955 ist dann erfüllt, wenn die Schaffung von Wohnungseigentum EINE statutenmäßige Aufgabe der Vereinigung ist.
Norm
VwRallg;
RS 4
Die Annahme, es habe der Gesetzgeber (Verordnungsgeber) dadurch, daß er sich unterschiedlicher Ausdrücke bedient, unterschiedliches regeln wolle, entspricht einem Auslegungsgrundsatz.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0596/69 E RS 6
Normen
RS 5
Aus der Einheit der Rechtsordnung folgt der Auslegungsgrundsatz der Einheit der Rechtssprache (Hinweis E , 307/63).
Normen
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 idF 1962/004;
GrEStGNov 1962;
RS 6
Ausführungen zur Frage der Einfügung des Wortes "ÜBERWIEGEND" bei der Novelle des GrEStG BGBl 1962/004 bei § 4 Abs 1 GrEStG 1955 (Hinweis E G 4/53 VfSlg 2546).
Normen
RS 7
Eingehende rechtliche Ausführungen zu den Begriffen "Vereinigung", "Verein" bzw. "Gesellschaft" iSd § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955.
Normen
RS 8
Nach der Bestandsgarantie des Gesetzes und der durch dieses verbürgten Rechtssicherheit bei der Gesetzesauslegung vom Vorrang des Wortlautes der Norm auszugehen ist.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Eichler und die Hofräte Dr. Raschauer, Hofstätter, Kobzina, Dr. Reichel, Dr. Straßmann, Dr. Kirschner, Dr. Seiler und Dr. Salcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Ministerialsekretär Papp, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. WK in G, vertreten durch Dr. Leopold Mittelbach, Rechtsanwalt im Graz, Reitschulgasse 5, gen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. B 43/8- V/74, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.557,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer zeigte mit Abgabenerklärung vom dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz an, vom Siedlungswerk der röm.-kath. Diözese A 83/2547-stel Anteile der Liegenschaft EZ. nnn)KG. B, erworben zu haben und beantragte gleich einer Reihe von weiteren Miterwerbern die Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß dem § 4 Abs. 1 Z. 3 lit. b des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, in der für den Beschwerdefall geltenden Fassung (GrEStG). Dem der Abgabenerklärung angeschlossenen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag ist zu entnehmen, dass das Siedlungswerk der Diözese A auf der bezeichneten Liegenschaft mit Hilfe des Wohnhauswiederaufbaufonds Wohnungen errichtet hatte, die im Zeitpunkt der Unterfertigung des Vertrages fertig gestellt gewesen und bezogen worden sind.

Mit Bescheid vom verwehrte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Graz dem Beschwerdeführer sowie auch den übrigen Antragstellern die Abgabenbefreiung und schrieb ihm unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von S 111.058,-- eine Grunderwerbsteuer im Betrage von S 8.885,-- zur Entrichtung vor.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. B 43/8- V/74, keine Folge gegeben. In den für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof entscheidungswesentlichen Teilen der Begründung ihres Bescheides verneinte die Finanzlandesdirektion für Steiermark das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 3 GrEStG unter dem Gesichtspunkt, dass der Veräußerer, das Siedlungswerk, keine Vereinigung im Sinne der lit. a der zitierten Gesetzesstelle sei. Eine Vereinigung, so führte die Finanzlandesdirektion für Steiermark im Zusammenhang aus, könne nur dadurch entstehen, dass sich mehrere Personen zu einer Rechtsgemeinschaft zusammenschließen. Im gegebenen Fall handle es sich aber um ein Institutum non collegiale, welches nicht durch Willenseinigung verschiedener Personen, sondern kraft bischöflicher Autorität geschaffen worden sei. Im Zusammenhang verneinte die Finanzlandesdirektion für Steiermark auch das Zutreffen der weiteren Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung gemäß der bezogenen Gesetzesstelle, die statutenmäßige Aufgabe der Schaffung von Wohnungseigentum in Ansehung der Person des Veräußerers. Wie die belangte Behörde im Zusammenhang ausführte, sei bei näherer Untersuchung der Aufgaben des Siedlungswerkes zu erkennen, dass drei Gruppen von Aufgaben "vorhanden" seien, die "sich völlig gleichberechtigt gegenüberstehen" und dem Hauptzweck "Schaffung von Wohnraum" dienen sollen. Nur in einer dieser Aufgabengruppen - nach dieser kann der Zweck des Siedlungswerkes, die Schaffung von Wohnraum, "vor allem auch durch selbstständige Führung von Bauten, die der Wohnraumbeschaffung bzw. hauptsächlich der Schaffung von Wohnungseigentum dienen, verfolgt werden" - spiele die Schaffung von Wohnungseigentum eine gewisse Rolle. Dies reiche aber keineswegs aus; anzunehmen, dass die Schaffung von Wohnungseigentum die Hauptaufgabe des genannten Siedlungswerkes sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Grunderwerbsteuerbefreiung verletzt. In Ausführung des so aufzufassenden Beschwerdepunktes wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Auffassung der belangten Behörde, das Siedlungswerk der Diözese A sei keine "Vereinigung", weil es als Institutum non collegiale kraft bischöflicher Autorität geschaffen worden sei und nicht durch (vertraglichen) Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer Rechtsgemeinschaft: Für die Frage der Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes sei es nach Auffassung des Beschwerdeführers ohne Belang, wie eine derartige Vereinigung zustandegekommen sei. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich das Wort "Vereinigung" gewählt und nicht etwa "juristische Person" oder "Genossenschaft" oder "Gesellschaft" oder" Personenmehrheit" oder "Verein". Das Wort Vereinigung sei daher im weitesten Sinn des Wortes zu verstehen. Im übrigen habe das Siedlungswerk Statuten sowie Organe, die "die, dem Vereinszweck entsprechenden Statuten zu vollziehen haben" und es sei daher gleich zu behandeln wie jede andere Vereinigung, sei es ein Verein, eine Genossenschaft, eine Gesellschaft oder sonst eine Personenmehrheit. Zur Frage der statutenmäßigen Aufgabe des Siedlungswerkes beruft sich der Beschwerdeführer auf dessen geltende Statuten. Abgesehen davon, dass die geforderte Voraussetzung, es habe die Schaffung von Wohnungseigentum die statutenmäßige Hauptaufgabe der Vereinigung zu sein, dem "klaren Gesetzestext" zuwiderlaufe, sei, so fährt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge fort, auch diese Forderung erfüllt. Mit den in den Statuten verwendeten Worten "vor allem" und "hauptsächlich der Schaffung von Wohnungeigentum" sei grammatikalisch klar zum Ausdruck gebracht, welches die Hauptaufgabe des Siedlungswerkes sei. Auch zeige sich aus der Gegenüberstellung der Statuten in ihrer ursprünglichen Fassung mit der (mit Wirkung vom ) geltenden novellierten Fassung, dass die Schaffung von Wohnungseigentum als Zweck des Siedlungswerkes gegenüber den ursprünglichen Statuten deutlich hervorgehoben und als Hauptaufgabe herausgestellt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem dem § 13 Z. 1 VwGG 1965 verstärkten Senat über die Beschwerde und über die hiezu erstattete Gegenschrift erwogen:

Rechtsgrundlage des angefochten Bescheides ist der § 4 Abs. 1 Z. 3 GrEStG, gemäß dessen lit. a der Erwerb eines Grundstücksanteiles von einer Vereinigung mit der statutenmäßigen Aufgabe der Schaffung von Wohnungseigentum oder von einem gemeinnützigen Bauträger durch eine Person, die zur Schaffung eines Wohnhauses und zur Begründung des Wohnungseigentums den Grundstücksanteil erwirbt, von der Besteuerung ausgenommen ist. Im Grunde des § 4 Abs. 1 Z. 3 lit. b dieses Gesetzes unterliegt weiters der erste Erwerb eines Anteiles eines Grundstückes, auf dem eine in der lit. a dieser Gesetzesstelle genannte Vereinigung oder ein gemeinnütziger Bauträger ein Wohnhaus geschaffen hat, nicht der Besteuerung, wenn der Erwerber den Grundstücksanteil zur Begründung von Wohnungseigentum erwirbt.

Nach der zur wiedergegebenen Gesetzesstelle ergangenen Rechtsprechung wäre der vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde aus zwei Gründen ein Erfolg zu versagen:

1. Der Gerichtshof hat in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. N.F. Nr. 3622/F, ausgeführt, dass Vereinigungen mit der statutenmäßigen Aufgabe der Schaffung von Wohnungseigentum im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 3 lit. b GrEStG nur Vereinigungen sein können, "zu deren Gründung nach dem Gesetz eine schriftliche Abfassung oder Beurkundung von 'Statuten' in Form eines Gesellschaftsvertrages, eines Genossenschaftsvertrages oder von Vereinssatzungen u. dgl. erforderlich ist". (Im gleichen Sinn u. a. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 947/67, und vom , Zl. 1251/69.) Unter Berufung auf das erstzitierte Erkenntnis hat der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 754/70, der Auffassung Ausdruck gegeben, dass zu den Vereinigungen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle nur durch den "korporativen Zusammenschluss von mindestens zwei Personen" entstandene juristische Personen gehören.

2. Des weiteren hat der Gerichtshof unter Berufung auf sein zum Bodenwertabgabegesetz ergangenes Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 2648/F, in ständiger Rechtsprechung, (Hinweis insbesondere auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 835/67 und Zl. 821, 822/67, vom , Zl. 418/73, und vom , Zl. 1456/74) entschieden, es greife die Steuerbefreiung nach dem § 4 Abs. 1 Z. 3 GrEStG beim Erwerb von einer Vereinigung mit der statutenmäßigen Aufgabe der Schaffung von Wohnungseigentum nur dann Platz, wenn es sich nach den Statuten um die Hauptaufgabe der Vereinigung handelt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis vom ausgeführt hat, pflichte er der Rechtsmeinung der belangten Behörde bei, wonach "die Verwendung des Wortes 'Aufgabe' in der Einzahl die Anwendung der in Rede stehenden Befreiungsbestimmung ausschließt, wenn die betreffende Vereinigung die Schaffung von Wohnungseigentum neben anderen Hauptaufgaben besorgt, weil man in einem solchen Fall nicht davon sprechen kann, dass die Schaffung von Wohnungseigentum (die) Aufgabe der betreffenden Vereinigung darstellt. Die Schaffung von Wohnungseigentum muss zwar nicht die ausschließliche, jedoch aber

die hauptsächliche Aufgabe der Vereinigung sein, .... damit die

Befreiung ... eintreten kann". Sind der Vereinigung - so hat der

Verwaltungsgerichtshof unter anderem in seinem Erkenntnis vom , Zl. 1098/70, ausgeführt - statutenmäßig noch andere Aufgaben zugewiesen, so sind diese der Begünstigung dann nicht abträglich, wenn diese Geschäfte der Schaffung von Wohnungseigentum dienen. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die Vereinigung statutenmäßige Bauvorhaben jeglicher Art durchführen darf bzw. wenn sie statutenmäßig berechtigt ist, Grundstücke zu verkaufen oder sich an anderen Untenehmungen zu beteiligen.

Das zur ersten der beiden Rechtsfragen zitierte hg. Erkenntnis Slg. N.F. Nr. 3622/F beschäftigt sich mit dem Begriff "Vereinigung" unter dem sachverhaltsbezogenen Gesichtspunkt der Abgrenzung gegenüber Personengesellschaften, die mit der Maßgabe gefunden wurde, dass Personenvereinigungen, deren Gründung nach dem Gesetze von der Abfassung (Beurkundung) eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages (einer Verfassung) unabhängig ist, nicht unter die zitierte Gesetzesstelle subsumiert werden können.

In dem weiteren im Zusammenhang zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 754/70, finden sich unter Berufung auf das Erkenntnis Slg. N.F. Nr. 3622/F die folgenden Ausführungen: "Nun kann aber schon begrifflich unter einer 'Vereinigung' im Sinne das zitierten Gesetzes nur eine durch einen korporativen Zusammenschluss von mindestens zwei Personen entstandene juristische Person verstanden werden. Wie die belangte Behörde in ihrer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Gegenschrift zutreffend ausführt, unterscheidet das von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Liechtenstein'sche Personen- und Gesellschaftsrecht innerhalb des Begriffes "Verbandspersonen" (die juristischen Personen) sehr deutlich zwischen den Körperschaften - Vereinen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften, Anteilsgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Hilfskassen - einerseits (vierter Titel) und den Anstalten und Stiftungen (fünfter Titel) andererseits. Gemäß Art. 534 des Liechtenstein'schen Personen- und Gesellschaftsrechtes ist u.a. unter Etablissement eine "Anstalt" zu verstehen, die gemäß Art. 534 leg. cit. - wie auch im Streitfalle (Hinweis auf die Statuten §§ 1 bis 6) - auch von einer Einzelperson gegründet und betrieben werden kann. Daraus ergibt sich, dass die im fünften Titel leg. cit. angeführten juristischen Personen dem Rechtsbegriff der "Vereinigung" im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 3 lit. b GrEStG nicht zuzuordnen sind."

Es ist zunächst die Auffassung der belangten Behörde auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen, das Siedlungswerk der Diözese A sei keine Vereinigung im Sinne der zitierten, die Abgabenbefreiung begründenden Gesetzesstelle. Nach dem bei den Akten in Abschrift erliegenden Dekret des Bischofs von A vom , Zl. 1236/57, wurde das Siedlungswerk der Diözese auf der Grundlage der canones 1489 ff des Codex Iuris Canonicials Institutum non collegiale unter Verleihung eigener Rechtspersönlichkeit errichtet. Wie aus den Akten weiters zu entnehmen ist, hinterlegte der Diözesenbischof eine Anzeige hierüber im Sinne des Art. XV § 7 des Konkordates 1934 beim Bundesministerium für Unterricht als der obersten staatlichen Kultusverwaltung. Daraufhin bestätigte der Bundesminister für Unterricht mit an das bischöfliche Ordinariat in Graz gerichtetem Schreiben vom , unter Berufung auf den Art. II und den Art. XV § 7 des Konkordates 1934, dass das Siedlungswerk der Diözese A durch die Hinterlegung der Anzeige auch für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit erlangt hat.

Das die strittige tatbestandsbezogene Voraussetzung bezeichnende verbum legale "Vereinigung" ist gemäß den Grundsätzen juristischer Hermeneutik zunächst nach seiner sprachlichen Bedeutung auszulegen. Hiebei ist einzuräumen, dass eine den normativen Gehalt dieses Wortes in dem gegebenen Zusammenhang eindeutig erhellende Begriffsbestimmung nach dem Sprachgebrauch nicht als Anknüpfungspunkt gefunden werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darum in seinem Erkenntnis vom , Z1. 754/70, den Begriff der Vereinigung per analogiam kurzerhand jenem der Gesellschaft nach § 26 ABGB gleichgesetzt (vgl. hiezu ÖStZ 1960, Nr. 23/24, S.287). Hierauf sei, ohne auf die Frage der Zulässigkeit der Analogie im öffentlichen Recht an dieser Stelle einzugehen, ausdrücklich aufmerksam gemacht. Demgegenüber verweist die Brockhaus-Enzyklopädie unter dem Stichwort "Vereinigung" in dem einzigen dort gebrauchten Sinn auf den Begriff "Verband". Diese Verweisung erscheint, wie im folgenden dargetan werden soll, auch für die Gesetzessprache als begründet. J. und W. Grimm verstehen im Deutschen Wörterbuch unter "Vereinigung" die Umformung zu einer Einheit, einen einheitlichen Zustand. Darin wird der gemeinsame verbale Stamm der Begriffe "Vereinigung" und "Verband" deutlich. Dieser ist in den Worten "vereinigen" und "verbinden" erkennbar. Beide Worte haben nach dem Sprachgebrauch den gleichen Bedeutungsinhalt. Daraus folgt, dass bei der Ermittlung des Bedeutungsinhaltes des Wortes "Vereinigung" im Zweifel die Orientierung auch am Begriff "Verband" gefunden werden kann, der im öffentlichen Recht wie im Privatrecht unterschiedlichen normativen Ausdruck erfährt.

O. Gierke, Deutsches Privatrecht I, 1895, S. 647, sieht das Wesen der Stiftung in der Verbandsperson und E.R. Huber, der in seinem Wirtschaftsverwaltungsrecht 1953, I,

S. 104 ff, den Begriff des öffentlich-rechtlichen Verbandes umschreibt, erkennt "Anstalten und Körperschaften" als "die beiden Haupformen des öffentlich-rechtlichen Verbandes", zu welchen er eine dritte Form, die öffentlich-rechtliche Stiftung, zählt.

Die Verbandsperson Stiftung ist, der herrschenden Auffassung folgend, materialiter jedenfalls als eine Vereinigung von Vermögenswerten (Österr. Rechtslexikon, 1898, IV, S. 451:

"Vermögenskomplex"; Staatslexikon 6, 1962, VII, "Inbegriff von geldwerten Rechten) zu bezeichnen. Gierke, der das Vermögen lediglich als "bloßes Objekt" (O. Gierke, a. a. O., S. 648) bezeichnet, sieht die Verbandsperson Stiftung sogar gebildet durch die Organe und sonstigen Vertreter der Stiftung. (Zitiert nach Klangs Kommentar III, S. 472, Originalzitat bei O.

Gierke, a.a. O. S. 647: Die Stiftung "ist ein selbstständiger gesellschaftlicher Organismus, dessen Seele der in ihm fortwirkende Wille des Stifters und dessen Körper der zur Verwirklichung dieses Willens hergestellte Verband von Menschen bildet".)

Da das Siedlungswerk der Diözese A als Stiftung zu verstehen ist, vgl. hiezu H. Schnitzer, Schuldrechtliche Verträge der katholischen Kirche in Österreich, 1961, S. 77, lässt sich schön unter diesem Gesichtspunkt die Annahme der von der belangten Behörde als jeder Vereinigung zugeordneten Voraussetzung einer "Willenseinigung verschiedener Personen" rechtens ebenso wenig aufrechterhalten wie die Eingrenzung auf den Zusammenschluss lediglich von Personen unter Ausschluss von Vermögensmassen.

Unter dem Gesichtspunkt der Auslegung nach dem Wortlaut wäre es unzulässig, den Begriff "Vereinigung" jenem des "Vereins" gleichzusetzen und so aus dem Begriffsinhalt des Letzteren Schlüsse auf den normativen Gehalt des Tatbestandselementes "Vereinigung" zu ziehen. Denn gerade der Verzicht des Gesetzgebers auf die Verwendung des in der Rechtsordnung hinreichend ausgeformten Begriffes Verein gebietet - auf dem Boden objektiver wie subjektiver Auslegungstheorien - den Schluss, dass mit dem in so auffallender Weise abweichenden Wortlaut ein abweichender Wortsinn verbunden sein muss. Im Zusammenhang sei u.a. auf den diesbezüglichen, im hg. Erkenntnis vom , Zl. 596/69, zum Ausdruck gebrachten Auslegungsgrundsatz hingewiesen. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 1826/F - wiewohl - auf der Grundlage einer anderen Rechtsvorschrift -, die Auffassung abgelehnt, es seien unter dem Begriff "Vereinigung" lediglich Vereine (oder Genossenschaften) zu verstehen.

Die Richtigkeit dieser Auffassung erhellt auch unter Bedachtnahme auf ein weiteres Auslegungskriterium. Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom , Zl. 307/63, dargetan hat, folgt aus der Einheit der Rechtsordnung der Auslegungsgrundsatz der Einheit der Rechtssprache. Betrachtet man unter diesem Gesichtspunkt das verbum legale "Vereinigung", so wird deutlich, dass es dem Gesetzgeber, soweit er sich dieses Wortes bediente, fern lag diesem von vornherein die Eignung zuzumessen, einzig und allein Formen eines "korporativen Zusammenschlusses von mindestens zwei Personen" auszudrücken. Der Gesetzgeber verwendete dieses Wort regelmäßig lediglich in dessen verbalen oder substantivierten sprachgebräuchlichen Bedeutung, und hielt es für geboten, jeweils auszudrücken, was in Hinsicht auf die Tatbestandsmäßigkeit den Gegenstand der Vereinigung zu bilden hat.

Darüber hinaus findet sich in der österreichischen Rechtsordnung selbst ein Beleg dafür, dass der Gesetzgeber den Begriff der Stiftung von jenem der Vereinigung erfasst ansieht. Der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds ist durch Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 252, geschaffen worden, das in seinem § 1 die finanzielle Hilfeleistung an bestimmte im Gesetz vom , RGBl. Nr. 242, aufgezählte Körperschaften, Anstalten und gemeinnützige Vereinigungen vorsieht und bestimmt, dass zu diesen Vereinigungen auch gemeinnützige Siedlungsvereinigungen gehören. § 4 des letzteren Gesetzes nennt als gemeinnützige Vereinigungen Baugenossenschaften, Baugesellschaften, Bauvereine, Stiftungen u.dgl., die den in dieser Gesetzesstelle angeführten Zwecken dienen.

Die Berechtigung zur Anerkennung des bezeichneten Siedlungswerkes als eine Vereinigung im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle ergibt sich überdies auch aus einem weiteren interpretativen Gesichtspunkt. Das Siedlungswerk, das, wie bereits ausgeführt, als Institutum non collegiale mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet worden ist, unterliegt der Aufsicht kirchlicher Behörden. Folgt man dem im hg. Erkenntnis Slg. N.F. Nr. 3622/F zum Ausdruck gebrachten Gesetzessinn, wonach eine steuerliche Begünstigung nur solchen Vereinigungen zukommt, "die in ihrer Rechtsform den gemeinnützigen Bauträgern gleichgestellt werden können", so erscheint diese als ratio legis angenommene Voraussetzung in der Person des insbesondere auch in Hinsicht auf die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben der Aufsicht kirchlicher Behörden unterliegenden Siedlungswerkes jedenfalls in nicht geringerem Maße gegeben, als bei einer durch korporativen Zusammenschluss von mindestens zwei Personen entstandenen juristischen Person (hg. Erkenntnis Zl. 754/70) beliebiger rechtlicher Gestaltungsform, die einer vergleichbaren Aufsicht nicht unterliegt.

Zu bemerken bleibt, dass die oben zitierte, im hg. Erkenntnis Zl. 754/70 zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung einschließlich deren Berufung auf das Erkenntnis Slg. N.F. Nr. 3622/F schließlich aus dem folgenden Grund nicht aufrechterhalten werden kann. Das zuletzt zitierte Erkenntnis geht unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 2100/64, ausdrücklich davon aus, dass unter einer Vereinigung "nur eine Körperschaft verstanden werden kann". Das Erkenntnis Zl. 754/70, das daran anknüpfend unter Körperschaft nur den korporativen Zusammenschluss von Personen versteht, geht an der Tatsache vorbei, dass Th. Maunz, Verwaltung 1937, S. 55, nach einer verbreiteten Meinung eine Unterscheidung zwischen Körperschaften und Anstalten - unter dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit von Mitgliedern - als "in der Gesetzessprache und in der Lehre" nicht mehr gedeckt ablehnt und "das Wesen der Körperschaft" lediglich "in ihrer Rechtssubjektivität" erkennt. Im gleichen Sinn Kempermann, Der Inhaltswandel der öffentlichen Körperschaften, 1936, S. 4 ff.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass unter Vereinigung mit der statutenmäßigen Aufgabe der Schaffung von Wohnungseigentum im Sinne des § 4 Abs. 1. Z. 3 GrEStG eine Rechtsperson zu verstehen ist, deren Organhandeln durch ein Statut (Verfassung) bestimmt ist. Dieses Erfordernis trifft auf das Siedlungswerk der röm.-kath. Diözese A zu.

In Ansehung der zweiten rechtserheblichen Tatsache des § 4 Abs. 1 Z. 3 GrEStG, der statutenmäßigen Aufgabe, beruft sich dar Beschwerdeführer - wie oben dargetan worden ist - auf den Wortlaut des Statutes des Siedlungswerkes der Diözese A. Der Punkt 2. des Statutes in der geltenden Fassung lautet: "2. Zweck des Siedlungswerkes ist die Schaffung von Wohnraum für Wohnbedürftige. Dieser Zweck, den die Kirche in Ausübung ihrer eigenständigen sozialen Fürsorge betreut, kann durch Beihilfen und Gewährung von Darlehen, die in irgendeiner Form die Errichtung von Wohnraum ermöglichen, ferner durch Beteiligung an Unternehmen, aber vor allem auch durch selbstständige Führung von Bauten, die der Wohnraumbeschaffung bzw. hauptsächlich der Schaffung von Wohnungseigentum dienen, verfolgt werden."

Auch vor Auslegung des Begriffes "statutenmäßige Aufgabe" sei daran erinnert, dass aus der Bestandsgarantie des Gesetzes und der durch dieses verbürgten Rechtssicherheit bei der Gesetzesauslegung vom Vorrang des Wortlautes der Norm auszugehen ist. Hiezu sei neben anderen auf die grundlegenden Ausführungen bei H.-C. Gadamer, Wahrheit und Methode, 1960, Dritter Teil, verwiesen. In diesem Sinn ist zunächst zu untersuchen, ob aus der "eigentümlichen Bedeutung der Worte" (§ 6 ABGB), der sich der Gesetzgeber bediente, ein eindeutiger normativer Gehalt des § 4 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. feststellbar ist.

Die bezeichnete Gesetzesstelle erkennt den Erwerb eines Grundstücksanteiles, auf dem eine Vereinigung "mit der statutehmäßigen Aufgabe der Schaffung von Wohnungseigentum" ein Wohnhaus geschaffen hat, als rechtserheblich. Dieser Wortlaut lässt lediglich erkennen, dass die Schaffung von Wohnungseigentum nach den Statuten Aufgabe der betreffenden Vereinigung zu sein hat. Die Auffassung, wonach der bezeichnete Zweck die "ausschließliche" Aufgabe der Vereinigung sein müsse, hat der Verwaltungsgerichtshof schon bisher in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (vgl. hiezu u.a. die hg. Erkenntnissee vom , Zl. 1373/67, und vom , 1807/72, Slg. N.F. Nr. 4526/F). Der Gerichtshof vermag sich aber auch nicht zu der bislang in der Judikatur vertretenen Rechtsmeinung zu bekennen, es sei das Kriterium des Überwiegens dieser Aufgabe von den rechtserheblichen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfasst. Er ist vielmehr der Auffassung, dem Wortlaut der auszulegenden Bestimmung entnehmen zu müssen, das das Gesetz über Umfang und Gewicht der bezeichneten rechtserheblichen Aufgabe im Rahmen der statutarischen Zielsetzungen eine Aussage nicht trifft. Einer derartigen Aussage entziehen sich auch die den verba legalia "statutenmäßigen Aufgabe" vorangestellten Worte, "mit der". Abgesehen davon, das solche oder ähnliche Worte in dieser Folge nach dem Sprachgebrauch vielfach gerade dann verwendet werden, wenn es gilt, einen (im Zusammenhang interessierenden) Fall aus möglicherweise mehreren anderen, hier nicht interessierenden Fällen herauszuheben - der Satz: "Das Organ eines Vereines mit der statutenmäßigen Aufgabe, dessen Sitzungen einzuberufen" schließt es nicht aus, dass diesem Organ noch andere wichtige Aufgaben obliegen, wie etwa die Vertretung des Vereins nach außen, die Führung des Vorsitzes u.a. -,versagte es sich der Gerichtshof, wie bereits oben dargetan, schon in seiner bisherigen Rechtsprechung, daraus auf das Erfordernis der Ausschließlichkeit der als rechtserheblich bezeichneten Aufgabe zu schließen. Er vertritt aus den angeführten Gründen aber auch nicht mehr die Meinung, es sei aus den Worten "mit der" - sohin unter Berufung auf die verwendete Einzahl - das Erfordernis des Überwiegens dieser Aufgabe zu erschließen.

Sohin ist zusammenfassend festzuhalten, dass es, um der in Streit stehenden tatbestandsmäßigen Voraussetzung zu genügen, hinreicht, wenn die Schaffung von Wohnungseigentum eine statutenmäßige Aufgabe der Vereinigung ist.

Zu eben dem gleichen Ergebnis führt der, wie oben dargetan, aus der Einheit der Rechtsordnung zu folgernde Grundsatz der Einheit der Rechtssprache. Das Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 285, über eine Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken und über eine Änderung des Einkommensteuergesetzes 1953 zur stärkeren Erfassung des Wertzuwachses bei Grundstücksveräußerungen, enthielt in seinem § 3 Abs. 2 Z. 2 lit. c die Bestimmung, derzufolge unbebaute Grundstücke dann von der Abgabe befreit sein sollen, wenn sie im Eigentum von Vereinigungen stehen, deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum ist. Diese Tatbestandsvoraussetzung entsprach jener des § 4 Abs.1 Z. 3 lit. a GrEStG. Die erstzitierte Gesetzesstelle wurde in der Folge durch den Art. I Z. 1 der Bodenwertabgabegesetz-Novelle, BGBl. Nr. 4/1962, dahin gehend abgeändert, dass die Steuerbefreiung gemäß dem § 3 Abs. 2 Z. 2 lit. c leg. cit. fürderhin u.a. nur noch für solche unbebaute Grundstücke normiert wurde, die im Eigentum von Vereinigungen stehen, deren statutenmäßige Aufgabe überwiegend die Schaffung von Wohnungseigentum ist. Eine entsprechende Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes unterblieb.

Wie u.a. der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 2546 ausgesprochen hat, kann es dem Gesetzgeber nicht zugemutet werden, dass er überflüssige Worte gebraucht. Ausgehend davon verbietet sich erst recht die Annahme, es habe der Gesetzgeber u.a. ein zum Ausdruck seines normativen Willens nicht notwendiges Wort (hier: "überwiegend") zum Gegenstand einer Novellierung gemacht. Sohin muss aus dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 4/1962 erschlossen werden, dass das darin normierte Überwiegen der statutenmäßigen Aufgabe der Schaffung von Wohnungseigentum ursprünglich vom Sinngehalt dieser Bestimmung nicht erfasst war.

Da der Gesetzgeber also mit der Novelle BGBl. Nr. 4/1962 zum Ausdruck gebracht hat - für eine andere als für diese objektivierte Zweckbestimmung der bezeichneten Normierung findet sich kein Anhaltspunkt -), dass das Kriterium des Überwiegens der erwähnten Aufgabe nur im Wege dessen ausdrücklicher Anordnung rite in den Rechtsbestand aufgenommen werden kann, - ein Grundsatz, den im übrigen eine elementare sprachliche Erfahrung bestätigt und der keiner weiteren Begründung bedarf -, dann bleibt es dem Gerichtshof bei Interpretation des Grunderwerbsteuergesetzes, abgesehen von dem gleich lautenden Ergebnis der Wortinterpretation, auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung verwehrt, sich dieser mit hinlänglicher Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Gesetzgebers zu entziehen.

Die in der Bodenwertabgabegesetz-Novelle erkannte zutreffende und dem aus Art. 49 Abs. 1 B-VG ableitbaren Verfassungsgebot, wonach der Gesetzgeber den Inhalt seiner Gesetzbeschlüsse dem Normadressaten in klarer und erschöpfender Weise zur Kenntnis bringen muss (VfSlg. 2750 und 3130), entsprechende Rechtsetzungstechnik findet sich im Übrigen u.a. im § 5 Abs. 1 Z. 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1966, im § 2 Z.6 des Gewerbesteuergesetzes und im § 3 Abs. 1 Z. 7 des Vermögensteuergesetzes 1954. Auch in diesen Vorschriften lässt der Gesetzgeber keinen Zweifel daran obwalten, dass der von ihm gewählte rechtserhebliche Anknüpfungspunkt für eine Steuerbefreiung - eine qualifizierte Zweckwidmung - mit hinlänglicher Klarheit zum Ausdruck zu bringen ist (arg.: ausschließlich und unmittelbar). Dass im Grunderwerbsteuerrecht insoweit anderes zu gelten hätte, könnte unter keinem der ausgeführten Gesichtspunkte überzeugen.

In Hinsicht auf den aus dem Wortlaut des Gesetzes, als dem primären Mittler hermeneutischer Erfahrung, und unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung gewonnenen eindeutigen Inhalt des Gesetzes hatte es sich der Gerichtshof zu versagen, nach einem "Gesetzessinn" zu forschen, der sich mit dem Wortlaut nicht vereinbaren lässt. An dieser Stelle sei auch auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 1805/61, und vom , Zl. 789/63, hingewiesen.

Solcherart erweist sich die tatbestandsbezogene Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z. 3 GrEStG dann erfüllt, wenn die Schaffung von Wohnungseigentum eine statutenmäßige Aufgabe der Vereinigung ist. Dies trifft nach dem oben wiedergegebenen Wortlaut der Statuten auf das Siedlungswerk der röm.-kath. Diözese A zu.

Auch darin erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Dieser war daher gemäß dem § 42 Abs, 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 4/1975.

Wien, am

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Normen
CIC 1917 can1489;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 idF 1962/004;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3;
GrEStGNov 1962;
Konkordat Art15 §7;
Konkordat Art2;
VwGG §13 Z1;
VwRallg;
Sammlungsnummer
VwSlg 5085 F/1977
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut
des Gesetzes VwRallg3/2/1
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Auslegung Diverses VwRallg3/5
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Vereinigung mit statutenmäßiger Aufgabe
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1974001519.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-55168