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VwGH 03.07.1968, 1516/66

VwGH 03.07.1968, 1516/66

Rechtssatz


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Normen
EStG 1953 §16 Abs1 Z1;
UStG 1959 §7 Abs6;
RS 1
Unter einem Betrieb IM GANZEN kann nach der Verkehrsauffassung nur ein zumindest in seinen wesentlichen Grundlagen vollständiger Organismus des Wirtschaftslebens verstanden werden. Welche Gegenstände zu den wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens bzw Betriebes gehören, bestimmt sich nach den Verhältnissen des einzelnen Falles. Bei GROßHANDELSBETRIEBEN bzw GENERALVERTRETUNGSBETRIEBEN tritt in diesem Zusammenhang - anders als bei Einzelhandelsbetrieben - die Bedeutung des Standortes in den Hintergrund. Dagegen werden hier fundierte Geschäftsverbindungen mit den Kunden und die Vertretungsberechtigung seitens der Erzeugerfirma, gegebenenfalls der Firmenname (Firmenwert) als hauptsächliche Geschäftsgrundlage anzusehen sein. Veräußert demnach ein Großhandelsunternehmen, das unter anderem die Generalvertretung eines bestimmten Erzeugers innehatte, ein Jahr nach Verlust dieser Vertretungsberechtigung das Mietrecht an den Büroräumlichkeiten und Geschäftsräumlichkeiten, in denen es bis dahin ausschließlich die Generalvertretung, danach aber ihre übrigen Großhandelstätigkeit abgewickelt hatte, an eine andere Person als den neuen Generalvertreter, so liegt auch dann keine Veräußerung eines Betriebes IM GANZEN vor, wenn neben dem Mietrecht auch einige Büroeinrichtungsgegenstände, die Zentralheizungsanlage und die Telefonanlage des Mietobjektes auf den Erwerber übergehen.

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E , 1516/66 #1 VwSlg 3772 F/1968;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3772 F/1968
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1968:1966001516.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-55158