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VwGH 09.01.1952, 1516/48

VwGH 09.01.1952, 1516/48

Rechtssatz


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Norm
GrEStG 1955 §10 Abs1;
RS 1
Daß beim Verkauf einer Liegenschaft neben dem Kaufpreis die Übernahme eines Ausgedinges vereinbart ist, genügt nicht, die Grunderwerbsteuer statt nach dem Wert der Gegenleistung nach dem Wert der Liegenschaft zu ermitteln. Zur Bewertung eines Ausgedinges können die Richtliniensätze für die Bewertung freier Station für landwirtschaftliche Arbeitnehmer sinngemäß herangezogen werden. Für die Bewertung von Sachleistungen sind die Marktpreise maßgebend. Der Einheitswert der Liegenschaft ist nur ausnahmsweise maßgeblich, die Bewertung des Ausgedinges vor der Grundverkehrskommission oder bei einer Verlassenschaftsabhandlung für die Bewertung zur Grunderwerbsteuer nicht bindend (Hinweis E , 1647/48, VwSlg 450 F/1951).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 517 F/1952
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1952:1948001516.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-55154