VwGH 14.03.1980, 1515/78
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | BauG Vlbg 1972 §17; BauRallg impl; |
RS 1 | Unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes sind nicht nur Objekte von besonderem kulturhistorischen Wert schutzwürdig. Das Ortsbild ergibt sich aus dem Gesamteindruck der verschiedenen in der Natur bestehenden Objekte im örtlichen Zusammenhang. Dabei kann selbst das Vorhandensein einzelner störender Objekte noch nicht dazu führen, daß ein weiterer Eingriff in das Ortsbild nicht mehr als störend angesehen werden kann, soweit ein solches noch schutzwürdig vorhanden ist (Hinweis E , 1009/65, VwSlg 6884 A/1966, E , 1843/79). |
Normen | BauG Vlbg 1972 §17; BauRallg impl; |
RS 2 | Unter "Beeinträchtigung" des Ortsbildes in § 17 Abs 1 zweiter Satz BauG kann nicht jegliche, sondern nur eine erhebliche Störung des Ortsbildes verstanden werden. |
Normen | |
RS 3 | Ausführungen zum Begriff "Beeinträchtigung des Ortsbildes" (Aufgabe des Sachverständigen). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Straßmann, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Forster, über die Beschwerde der X-Werbung Gesellschaft m. b. H. in W, vertreten durch Dr. Herbert Grün, Rechtsanwalt in Wien VI, Gumpendorferstraße 5, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. VIe-620.131 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Y, vertreten durch den Bürgermeister), betreffend Bewilligung einer Plakattafel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom wies die Beschwerdeführerin darauf hin, daß sie die Ansicht der Gemeinde Y, die von der Beschwerdeführerin am Haus Bundesstraße nn angebrachte Plakattafel müsse baupolizeilich genehmigt werden, nicht teile; gleichzeitig ersuchte sie - ohne irgend welche Unterlagen, ohne Angabe der Lage und Größe der Plakattafel - um Genehmigung, die Plakattafel "an dieser Stelle" belassen zu dürfen. Mit Bescheid vom versagte der Bürgermeister die beantragte Bewilligung. Die Werbetafel bzw. die darauf angebrachten Werbeplakate seien geeignet, die Aufmerksamkeit der von der gegenüberliegenden Tankstelle in die Bundesstraße einfahrenden Verkehrsteilnehmer zu beeinträchtigen. Überdies sei sie so angebracht, daß sie an der nördlichen Gebäudeecke herausrage, was eine Beeinträchtigung des Ortsbildes darstelle. Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Gemeindevertretung Y mit Bescheid vom abgelehnt, da sie sich mit einstimmigem Beschluß der Ansicht des Bürgermeisters angeschlossen habe, daß die Plakattafel eine gewisse Gefahrenquelle für die Verkehrsteilnehmer und vor allem eine Beeinträchtigung des Ortsbildes darstelle.
Auf Grund der erhobenen Vorstellung holte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz das Gutachten eines Amtsachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz ein, der zwar eine Wirkung auf das Landschaftsbild ausschloß, jedoch eine deutlich störende Auswirkung auf das Ortsbild sah, da zwischen der großen, mit bunter und teilweise greller Reklame beklebten Tafel und dem schlichten, würdigen Eindruck des traditionellen Wohnhauses und des hölzernen Stadls ein brutaler Kontrast bestehe. In der Äußerung hiezu wies die Beschwerdeführerin darauf hin, daß Plakate naturgemäß bunt seien und die Plakattafel ohnehin parallel zur Bundesstraße stehe, sodaß sie nur schlecht gesehen werden könne. Nach diesem Gutachten dürfte es überhaupt keine Plakattafel geben. Mit Bescheid vom gab die Vorstellungsbehörde erster Instanz der Vorstellung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid: Sie verwies dazu auf den Inhalt des wiedergegebenen Gutachtens. Da gemäß § 17 des Baugesetzes die Bewilligung für Werbeanlagen zu versagen sei, wenn das Landschafts- und Ortsbild oder Interessen des Verkehrs beeinträchtige oder unzumutbare Belästigungen verursacht würden, stehe der angefochtene Bescheid mit dem Gesetz nicht in Widerspruch, da die Gemeinde Y die Versagung der Baubewilligung mit der Beeinträchtigung des Ortsbildes und einer Verkehrsbeeinträchtigung begründet habe.
Auf Grund der Berufung gegen den Vorstellungsbescheid erster Instanz holte die belangte Behörde ein neuerliches Gutachten aus orts- und landschaftsbildlicher Sicht ein. Der Sachverständige führte aus, daß das Haus Bundesstraße nn in Y, an dessen straßenparalleler Fassade die Plakattafel angebracht sei, ostseitig an der Bundesstraße Nr. nnn liege; die Plakattafel selbst stehe in einer Entfernung von "weniger als 4 m" von der Straßenlinie der Bundesstraße und direkt gegenüber der Ausfahrt einer Tankstelle auf der anderen Straßenseite. Gleichzeitig betrage die Entfernung der Tafel vom B-bach weniger als 20 m und von der Gemeindegrenze zirka 60 m. Nach rechtlichen Überlegungen, welche sonstigen Genehmigungsverfahren erforderlich seien, führte der Sachverständige nach allgemeinen Darlegungen über die Unvermeidlichkeit von Ablenkwirkungen auf Verkehrsteilnehmer durch Plakattafeln in concreto aus, daß diese Wirkungen durch die gegenüberliegende Tankstellenausfahrt und infolge der straßenparallelen Anordnung der Plakattafel, die den Straßenbenützer noch stärker als bei frontaler Anordnung zu Seitenblicken verleite, verstärkt wirke. Standort und Stellung der Tafel ließen daher aus verkehrstechnischer Sicht nur eine negative Beurteilung zu. Entscheidend sei jedoch die orts- und landschaftsbildliche Störwirkung. Die Tafel sei an einem alten, in seiner Bauform "anständigen" Rheintalhaus angebracht und war zusätzlich in einer ungünstigen, die Gebäudeecke übergreifende Art. Selbst ohne diesen Mangel pflege jegliche moderne Plakatierung möglichst "laut" und kontrastierend zur Umgebung aufzutreten und übe folgerichtig eine Verfremdungswirkung auf seinen Hintergrund aus. Altbaustand sei wegen seiner meistens zurückhaltenden ruhigen Farb- und Formgebung meist noch viel empfindlicher als Neubauten in ihrem bunten auffallenden, weniger landschaftshomogenen Habitus. Die Werbungsfirmen bewiesen gerade durch die vorherrschende Wahl ruhiger Hintergründe die Absicht zu kontrastieren, also durch eine Art Störung der Harmonie aufzufallen. Das konkrete Gebiet zeichne sich als ganzes durch einen altersmäßig sehr gemischten, deutlich aufgelockerten Baubestand durchschnittlicher Qualität aus. Damit liege zwar eine etwas herabgesetzte Empfindlichkeit des Bereiches vor, sie werde jedoch bei Einschluß der prospektiven Ordnungsvorstellungen der ihrem Raum ortsbildnerisch planenden Gemeinden, die in beiden Fällen (Y und Z) gegen die Verplakatierung des Gemeindegebiets ausgerichtet seien, um ein Mehrfaches dieser faktischen vorläufigen Empfindlichkeitsminderung wieder hinaufgesetzt. Beide Gemeinden hätten gegenüber dem Sachverständigen die Absicht erklärt, kurzfristig Plakatierungsordnungen gemäß § 17 Abs. 2 Baugesetz zu erlassen und die dort vorgesehenen rechtlichen Einschränkungen möglichst weitgehend anzuwenden. Jede zwischenzeitige Einzelbewilligung einer Anlage würde dem gesetzlichen Auftrag, der in Vollziehung des Baugesetzes kompetent handelnden Gemeinden zuwiderlaufen.
In der Äußerung dagegen verwies die Beschwerdeführerin, daß sämtliche genehmigte Plakattafeln in Vorarlberg der Meinung des Sachverständigen widersprächen. Plakattafeln gehörten jedoch heute zum Ortsbild dazu. Unzumutbare Belästigungen würden jedoch durch diese Plakattafeln nicht hervorgerufen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Begründend wies sie nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und des Inhaltes des § 17 des Baugesetzes darauf hin, daß die Begründung der Gemeindebehörden für die Beeinträchtigung des Ortsbildes und die Gefährdung der Verkehrsteilnehmer einer Ergänzung bedürfe, weshalb die Aufsichtsbehörde von ihrem Recht, durch eigene Ermittlungen den Sachverhalt klarzustellen, Gebrauch gemacht habe. Sie übernahm das oben wiedergegebene Gutachten des Amtssachverständigen, und hielt der Stellungnahme der Beschwerdeführerin entgegen, daß der Sachverständige ohnehin darauf hingewiesen habe, daß die Anbringung von Werbeanlagen an Neubauten mit buntem, auffallendem, weniger landschaftshomogenem Habitus eher möglich erscheine. Wegen der Verletzung des Landschafts- und Ortsbildes sei unerheblich, ob durch die Plakatierungsanlage auch Interessen des Verkehrs beeinträchtigt würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde aus den Gründen der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Wie sich aus den Ausführungen ergibt, fühlt sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Bewilligung der angebrachten Plakattafel verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 17 des Vorarlberger Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972 (BauG) lautet:
"(1) Ankündigungen und Werbeanlagen jeder Art einschließlich Schaukästen und Beleuchtungen dürfen nur mit Bewilligung der Behörde angebracht werden. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn das Landschaftsbild und Ortsbild oder Interesse des Verkehrs beeinträchtigt oder unzumutbare Belästigungen verursacht werden. Wenn solche Gründe für eine Versagung nicht vorliegen, ist die Bewilligung zu erteilen.
(2) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, daß Ankündigungen und Werbeanlagen nur in einer bestimmten Form und Größe ausgeführt und innerhalb der Gemeinde nur an bestimmten Orten angebracht oder an bestimmten Orten nicht angebracht werden dürfen.
…"
Wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt, beabsichtigt zwar die Gemeinde Y eine Verordnung im Sinne des § 17 Abs. 2 BauG zu erlassen; in dem allein maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der obersten Gemeindeinstanzen lag jedoch keine Verordnung vor.
Die belangte Behörde hat völlig richtig erkannt, daß die Bescheide der Gemeindeinstanzen entgegen dem § 60 AVG 1950 praktisch jeglicher Begründung ermangelten. Der Vorstellungsbehörde steht es in einem solchen Fall frei, entweder den Gemeindebehörden die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen aufzutragen oder die fehlenden Feststellungen selbst zu treffen. Unterzieht sich die Vorstellungsbehörde, wie hier, dieser Aufgabe, zu der sie nicht verpflichtet ist, gehen die bei der Sachverhaltsermittlung unterlaufenen Mängel zu ihren Lasten.
Während die Gemeindebehörden sowohl die Beeinträchtigung des Landschafts- und Ortsbildes als auch die Interessen des Verkehrs als Versagungsgrund herangezogen hatten - der dritte Tatbestand, die Verursachung unzumutbarer Belästigungen, auf die die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens einige Male verwiesen hatte, wurde nie herangezogen - gründete die belangte Behörde die Rechtmäßigkeit der Versagung lediglich auf die Verletzung des Landschafts- und Ortsbildes. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind aus diesem Gesichtspunkt nicht etwa nur Objekte von besonderen kulturhistorischen Wert schutzwürdig. Das Ortsbild ergibt sich vielmehr aus dem Gesamteindruck der verschiedenen in der Natur bestehenden Objekte im örtlichen Zusammenhang. Dabei kann selbst das Vorhandensein einzelner störender Objekte noch nicht dazu führen, daß ein weiterer Eingriff in das Ortsbild nicht mehr als störend angesehen werden kann, soweit ein solches noch schutzwürdig vorhanden ist (vgl. die hg. Ereignisse vom , Slg. Nr. 6884/A, und vom , Zl. 1843/79). Nun ist, wie schon die belangte Behörde entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen richtig dargelegt hat, jegliche Plakatwand mit einer gewissen Störung des Ortsbildes verbunden, dementsprechend kann das Wort "Beeinträchtigung" in § 17 Abs. 1 zweiter Satz BauG nicht mit jeglicher Störung des Ortsbildes gleichgesetzt werden, sondern nur mit einer doch erheblichen. Zur Beurteilung, ob eine derartige erhebliche Störung vorliegt, reichen jedoch die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht aus. Derartige wesentliche Mängel des Verwaltungsverfahrens hat der Gerichtshof auch ohne Antrag in der Beschwerde wahrzunehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 6649/A, u. a.). Dagegen stellt die von der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügte Unterlassung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung mangels ausdrücklicher Anordnung einer solchen in den Verwaltungsvorschriften keinen Verfahrensmangel dar, da gemäß § 39 AVG 1950 mangels derartiger besonderer Anordnungen die Gestaltung des Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde überlassen bleibt.
Die Anwendung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "Beeinträchtigung" des Ortsbildes setzt eine in den Bereich der Rechtsanwendung fallende Wertung auf Grund eines bestimmt festzustellenden Sachverhaltes voraus (questio mixta). Insofern enthält auch das Gutachten des Sachverständigen, auf das sich die belangte Behörde stützt, nicht nur reine Sachverhaltsermittlungen, sondern bereits derartige Wertungen. Damit aber die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entsprechend ihrer Verpflichtung diese Schlüsse nachvollziehen können, bedarf es der detaillierten Wiedergabe des konkreten Sachverhalts, aus dem der Sachverständige sein Gutachten schöpft (Befund). Im vorliegenden Fall beschränkt sich dieser Befund jedoch auf ganz wenige Angaben, aus denen für das Ortsbild überhaupt nichts abgeleitet werden kann. Dies ist umso bedenklicher, als der Sachverständige - ohne gesetzliche Grundlage - "prospektive Ordnungsvorstellungen der in ihrem Raum ortsbildnerisch planenden Gemeinden" berücksichtigte, die noch keinerlei rechtlich faßbare Realität geworden sind. Es ist dem Gerichtshof nicht einsichtig, in welcher Form "Gemeinden" gegenüber dem Sachverständigen ihre "Absichten erklären" können.
Zur Beurteilung von Eingriffen in das Ortsbild sind daher - mit welchen Mitteln immer - Feststellungen erforderlich, welche Objekte in unmittelbarer Umgebung des Hauses Bundesstraße Nr. nnn sich befinden, ob in diesem Bereich andere Plakattafeln oder sonstige Ankündigungen angebracht sind, vor allem aber auch das Aussehen (Größe, Bausubstanz etc.) des Hauses, an dem die Plakattafel angebracht wurde, sowie die Art der Anbringung selbst. Im Gutachten ist angedeutet ("in einer ungünstigen, die Gebäudeecke übergreifende Art"), daß die Art der Anbringung der Tafel allein bereits eine sich in die Umgebung passende Hausfassade in ihrer Wirkung so verändert, daß man von einer Beeinträchtigung des Ortsbildes sprechen könnte. Da jedoch jegliche konkreten Sachverhaltsfeststellungen darüber fehlen, leidet der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG und war aus diesem Grund aufzuheben.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen sieht sich der Gerichtshof veranlaßt darauf hinzuweisen, daß es der belangten Behörde frei steht, die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen selbst nachzutragen oder aber zu diesem Zweck eine Ergänzung des Sachverhaltes auf der Gemeindeebene durchführen zu lassen. Falls durch Aufhebung des Bescheides der Gemeindevertretung Y im Vorstellungsverfahren diese neuerliche zu entscheiden hätte, wäre die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des neuerlichen Bescheides maßgeblich.
soweit nichtveröffentlichte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 542/1977. Der Ersatz von Stempelgebühren war nur im erforderlichen Ausmaß zuzusprechen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 10067 A/1980 |
Schlagworte | Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1978001515.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-55153