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VwGH 06.03.1974, 1513/73

VwGH 06.03.1974, 1513/73

Rechtssatz


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Normen
EStG 1967 §12 Z1;
EStG 1967 §9 Abs1;
RS 1
Die Regel, daß Aufwendungen für die Wohnung und für Verpflegung des Steuerpflichtigen als typische Kosten der Lebensführung grundsätzlich nicht abzugsfähig sind, erfährt nur dort eine Ausnahme, wo dem Steuerpflichtigen durch seine Berufsausübung höhere Kosten entstehen, als sie ihm sonst erwachsen würden, wie zB im Falle der doppelten Haushaltsführung. Hat sich der Steuerpflichtige, der seinen Wohnsitz in Linz hat, wegen seiner Berufstätigkeit (Dienstnehmer) in Wien eine Wohnmöglichkeit beschafft, daneben aber seinen Wohnsitz in Linz beibehalten, weil seine mit ihm zusammenveranlagte Gattin dort einen Gewerbebetrieb führt, sind die Aufwendungen für diese Zweitwohnung in Wien als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4652 F/1974;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001513.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-55147