VwGH 05.02.1974, 1511/73
VwGH 05.02.1974, 1511/73
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Sind verschiedene Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen als ein einheitlicher Gewerbebetrieb (ein Steuergegenstand) zu beurteilen, dann kann der Gewinn nur nach einer Gewinnermittlungsart ermittelt werden. |
Norm | EStG 1967 §16 Abs1 Z1; |
RS 2 | Ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb bzw ein Teilbetrieb erfordert einen in sich geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Organismus. Hiefür genügt aber nicht nur eine betriebsinterne Selbständigkeit; diese muß vielmehr auch nach außen in Erscheinung getreten sein. Bei Großhandelsunternehmen liegt das Schwergewicht im Warenlager, dem Firmenwert, dem Vertreterstab und den sachlichen Hilfsmitteln, die es dem Erwerber ermöglichen, den Großhandel fortzuführen. Der Annahme des § 7 Abs 6 UStG 1959 bzw des § 16 Abs 1 Z 1 EStG 1967 steht nicht entgegen, daß diese wesentlichen Betriebsgrundlagen auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Muttergesellschaft an deren neu zu gründende inländische Tochtergesellschaft übertragen werden, wobei die Zahlung für den Firmenwert von der Muttergesellschaft, die für das Warenlager von der Tochtergesellschaft geleistet wird. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise kann in einem solchen Fall dennoch eine Übereignung uno actu an einen Erwerber angenommen werden. * E , 1705/69 #1 VwSlg 4641 F/1971; |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1705/69 E VwSlg 4641 F/1971 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4641 F/1974; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1974:1973001511.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-55140