VwGH 14.12.1972, 1510/72
VwGH 14.12.1972, 1510/72
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Bei den im § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG angeführten Erwerbsvorgängen entsteht die Steuerschuld erst mit der Aufgabe des begünstigten Zwecks oder mit Ablauf von 8 Jahren nach dem Erwerbsvorgang, sofern innerhalb dieser Zeit der begünstigte Zweck nicht erfüllt wurde. Daher beginnt auch die in § 207 BAO und § 208 BAO normierte Verjährungsfrist erst von diesem Zeitpunkt an zu laufen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4472 F/1972 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1972:1972001510.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-55135