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VwGH 14.12.1972, 1510/72

VwGH 14.12.1972, 1510/72

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Bei den im § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG angeführten Erwerbsvorgängen entsteht die Steuerschuld erst mit der Aufgabe des begünstigten Zwecks oder mit Ablauf von 8 Jahren nach dem Erwerbsvorgang, sofern innerhalb dieser Zeit der begünstigte Zweck nicht erfüllt wurde. Daher beginnt auch die in § 207 BAO

und § 208 BAO normierte Verjährungsfrist erst von diesem Zeitpunkt an zu laufen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4472 F/1972
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1972001510.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-55135