VwGH 15.05.1964, 1509/63
VwGH 15.05.1964, 1509/63
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Werden bei Aufgabe eines von mehreren Geschäftslokalen Einrichtungsgegenstände mitveräußert, die den Erwerber an sich in die Lage versetzen, die Erwerbstätigkeit des Veräußerers in den erworbenen Geschäftsräumlichkeiten fortzusetzen, so liegt die Veräußerung eines Teilbetriebes vor (Hinweis E VwSlg 15 F/1947 und E , 1260/61). * E , 1509/63 #1; |
Normen | |
RS 2 | Die Veräußerung eines Teilbetriebes setzt die Veräußerung eines organisch in sich geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teiles eines Gewerbebetriebes voraus, der es vermöge seiner organischen Geschlossenheit ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen. * E , 342/46 #1 VwSlg 15 F/1947 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1947/06/03 0342/46 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1964:1963001509.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-55131