Suchen Hilfe

VwGH 23.06.1972, 1508/70

VwGH 23.06.1972, 1508/70

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
WRG 1959 §12 Abs4;
RS 1
Gilt ein Grundstück nach den baurechtlichen Vorschriften (Bauordnungsplan, Flächenwidmungsplan) als "Bauplatz", so gebührt dem Grundeigentümer für die Erschwerung künftiger Bauführung, bewirkt durch die von einer Wasserbenutzungsanlage ausgehende Hebung des Grundwasserspiegels, gemäss § 12 Abs 4 eine angemessene Entschädigung.
Normen
AVG §56;
AVG §66 Abs4 impl;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Es besteht keine Rechtsverletzung, wenn ein zurückgezogener Antrag zurückgewiesen wird.
Norm
AVG §52 Abs2;
RS 3
Werden von der Behörde sachkundige Personen als nicht amtliche Sachverständige von Amts wegen herangezogen, diese aber nicht vereidigt, dann liegt in dieser Nichtvereidigung eine Verletzung der Rechte der Partei nur dann vor, wenn diese Sachverständigen gegen die Interessen der Partei lautende Gutachten abgegeben haben und die Behörde diese Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Normen
AVG §76;
VwGG §42 Abs2 litc Z3 impl;
RS 4
Abs 3 des § 76 AVG kann nur im Zusammenhang mit § 76 Abs 1 legcit ausgelegt werden, der es ermöglicht, die bei einer Amtshandlung erwachsenden Kosten unter gewissen Voraussetzungen angemessen auf mehrere Beteiligte zu verteilen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Kremzow, über die Beschwerde des Ernst Sch. und der Anna S., beide in S, beide vertreten durch Dr. Reinhold Graf, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 37.407-I/1/70, betreffend Entschädigung für Beeinträchtigungen durch die Errichtung und den Betrieb des Innkraftwerkes Passau-Ingling (mitbeteiligte Partei:

Österreichisch-Bayerische Kraftwerke AG., Zweigniederlassung Braunau), zu Recht erkannt:

Spruch

I.

1) Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung der Beschwerdeführer gegen die ihnen mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa 189/7-1968/Mi, auferlegten Kosten des Verwaltungsverfahrens in der Höhe von S 4.005,-- und ihr Antrag auf Gewährung einer Entschädigung für die Beeinträchtigung der Bodenbeschaffenheit ihrer Parzelle Nr. n1, KG. Schärding-Vorstadt, bewirkt durch die mit der Errichtung und den Betrieb des Innkraftwerkes Passau-Ingling verbundene Hebung des Grundwasserspiegels, abgewiesen worden ist, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

2) Soweit der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung einer Entschädigung für die Beeinträchtigung der Beschaffenheit ihres Wohnhauses auf der Parzelle Nr. n3, KG. Schärding-Vorstadt, bewirkt durch die mit der Errichtung und den Betrieb des Innkraftwerkes Passau-Ingling verbundene Hebung des Grundwasserspiegels, abgewiesen worden ist, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

3) Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe vor S 1.142,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen.

Begründung

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Bescheid vom , Zl. 96.180/4-89.482/61, die Errichtung des Innkraftwerkes Passau-Ingling durch die Österreichisch-Bayerische Kraftwerke AG., die Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, zum bevorzugten Wasserbau erklärt, mit Bescheid vom , Zl. 96.180/139- 68.322/63, das Hauptprojekt und mit Bescheid vom , Zl. 96.180/266-59.960/64, das Detailprojekt betreffend die Regulierung der Pram, die nördlich des Ortskernes von Schärding in den Inn einmündet und im Bereiche dieser Einmündung in das Gesamtprojekt einbezogen werden mußte, wasserrechtlich bewilligt.

Der Inn fließt im Bereich von Schärding (westlich davon) in Richtung NNO, wobei er gleichzeitig die Staatsgrenze bildet. Die Pram mündet, von SO kommend, nördlich des Ortskernes von Schärding in den Inn ein. Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer der Grundstücke n1 (Garten, n2 (Weide), n3 (Bauarea-Wohnhaus) und n4 Bauarea-Wirtschaftsgebäude) KG. Vorstadt-Schärding, die alle in der durch die Einmündung der Pram in den Inn gebildeten Landzunge liegen. (Die Beschwerdeführer waren ferner auch Eigentümer zweier am Ostufer der Pram gelegener Grundstücke - n5 (Acker) und n6 (Wiese) -, die jedoch nicht mehr Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind.)

Am 11. Jun i 1964 beantragte die Mitbeteiligte, da eine gütliche Einigung mit den Beschwerdeführern nicht möglich war, die Grundinanspruchnahme von rund 3500 m2 aus den Parzellen n5 und n6 für dauernd und von rund 9963 m2 aus den Parzellen n2, n1, n5 und n6 vorübergehend. Hiefür wurde vom Landeshauptmann von Oberösterreich als Wasserrechtsbehörde erster Instanz für den eine mündliche Enteignungs- und Entschädigungsverhandlung anberaumt.

Bereits am fand eine von einem Amtssachverständigen und einem Vertreter der Mitbeteiligten vorgenommene Beweissicherung über den damals gegebenen Zustand der etwa betroffenen Gebäude, Keller, Brunnen usw. im Bereiche des Kraftwerkes Passau-Ingling statt, die sich mit den Gebäuden auf Parzelle n3 und n4 sowie mit dem auf Parzelle n1 befindlichen Brunnen befaßte.

In dem Protokoll über die Beweissicherung ist eingangs festgehalten, daß das Wohnhaus auf Parzelle n3 im Jahre 1864 errichtet worden sei und folgende Höhenkoten aufweise:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Mittlere Geländehöhe am Haus:
308,00 m. ü. NN
2. Fußbodenoberkante Erdgeschoß:
307,88 m. ü. NN
3. Fußboden Oberkante Keller:
305,28 m. ü. NN
4. Wasserspiegelhöhe bei Inn-km: 15,3
 
Stauziel:
303,00 m. ü. NN
Qu 1100 m3/sec. gestaut:
303,65 m. ü. NN

Hinsichtlich des Bauzustandes in bezug auf Feuchtigkeit wurde folgendes festgestellt:

1. Keller ist handfeucht, durch die im Keller aufgestellte Wasserversorgung bildet sich leichtes Kondenswasser, Tropfenbildung an den Leitungen. Der Kellerzugang ist im gleichen Zustand.

2. Außenfassade

Westseite: Der Putz weist über dem Sockel Verfärbungen in Parapethöhe auf. Der Sockel ist übrigens rechts des rechten Blindfensters etwas schadhaft.

Südseite: Der Putz über dem Sockel zwischen den beiden Fenstern ist hohl gelegen, verfärbt sich außerdem und zeigt in diesem Bereich einige Risse.

Ostseite-Längstrakt: Leichte Putzverfärbungen im Sockel rechts der SO-Ecke und rechts der Haustür.

Südseite-Quertrakt: Im übrigen sind an dieser Seite kleine Putzschäden im Sockel.

Ostseite-Quertrakt: Kleine Schäden des Putzes sind über dem Sockel und im Sockel selbst leichte Verfärbungen.

Nordseite: (keine Feuchtigkeitsschäden)

3. Innenschäden:

a) Erdgeschoß

Küche (Keine Feststellungen)

SW-Raum (Wohnzimmer): Die Fußbodenbretter sind leicht geworfen, zurückzuführen auf vergangenes Hochwasser.

Schlafzimmer SO-Raum: Keine Schäden

Südlicher Hausgang: Die Türverkleidung der Leibung der Tür in

der westlichen Seitenwand ist angefault.

Nördlicher Gang: (Keine Feststellungen)

Abstellraum: (Keine Feststellungen)

Bad: Keine Feststellungen)

Raum unter der Treppe: (Keine Feststellungen)

Ostraum (Quertrakt): An allen Seitenwänden sind Putzverfärbungen und leichte Färbelungsschäden, die besonders in der SW-Ecke bis 1 m über Fußboden aufwärts reichen, in dieser Ecke sind Salpeterausblühungen, die Schäden rühren von leichter aufsteigender Feuchtigkeit her.

b) Obergeschoß

(Im Obergeschoß wurden keine Feuchtigkeitsschäden festgestellt.) Wirtschaftsgebäude (Parzelle n4)

Waschküche: In der südlichen und auch westlichen Seitenwand sind bis auf Bankhöhe des Fensters Putzverfärbungen und kleine Putzschäden, die auf Feuchtigkeit zurückzuführen sind, jedoch durch den Zweck des Raumes bedingt.

Garage: Dieser Raum weist vor allem in der nördlichen Seitenwand leichte Putzschäden auf, der Putz der Seitenwände zeigt einige Verfärbungen.

Großtierstall (als Futterlagerraum benutzt):

Leichte Feuchtigkeit ist im Bereich bis 40 cm über Fußboden

an den Seitenwänden feststellbar.

Hühnerstall: Putzschäden verschiedener Art sind an allen Seitenwänden festzustellen.

Schweinestall: Putzschäden geringfügiger Art sind auch in

diesem Raum.

Tenne: Einige Putzschäden

Werkstatt und Remise: Die Seitenwände sind teilweise nicht verputzt, der Fußboden ist nicht befestigt und erdfeucht.

Außenfassade des Wirtschaftsgebäudes: Leichte Putzablätterungen über Gelände und geringfügige Putzverfärbungen.

Beim Brunnen auf Parzelle n1 wurde festgestellt:

Brunnenoberkante: 307,44 m. ü. NN

Brunnensole: 300,06 m. ü. NN

Wasserstand am : 301,33 m. ü. NN.

Der Brunnenschacht besteht im unteren Teil aus Granitsteinen, während der obere Teil betoniert ist, die Abdeckung bilden zwei Betonplatten. Im Keller ist die automatische Wasserversorgungsanlage aufgestellt, das Wasser wird über einen Druckkessel zu den Zapfstellen im Anwesen gedruckt.

Über die vorgenommene Beweissicherung fand am eine eigene mündliche Verhandlung statt, wobei zur Wasserversorgung vom Verhandlungsleiter noch nachgetragen wurde, daß das Wasser aus dem Brunnen untersucht worden sei, und zwar am 10. Juni, am 17. September und am durch die bundesstaatliche bakteriologische Untersuchungsanstalt in Linz. (Die Gutachten haben gelautet: Am : Gegen die Verwendung des Wassers zu Trinkzwecken bestehen - die Zustimmung des zuständigen Amtsarztes vorausgesetzt - derzeit keine Bedenken; am : Bacterium coli in 25 cm3 Wasser (bei 44 Grad C) positiv nachweisbar. Als Trinkwasser derzeit ungeeignet; am : Die Freigabe des Wassers zu Trinkzwecken muß der auf Grund der Ortsbesichtigung zu treffenden Entscheidung des zuständigen Amtsarztes vorbehalten bleiben.)

Nach einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom sei eine weitere Untersuchung des Wassers aus diesem Brunnen unnötig, da die bisher aufliegenden Untersuchungsergebnisse so schlecht seien, daß eine Verschlechterung durch den Einstau nicht möglich sei. Trotzdem habe sich die Mitbeteiligte verpflichtet, das Anwesen kostenlos an die städtische Wasserleitung anzuschließen, jedoch mit der Auflage, daß die Unterhaltung der Leitung vom Hauptstrang ab und die Bezahlung des Wasserzinses vom Eigentümer übernommen werde.

Die Beschwerdeführer haben hiezu eingewendet, daß das Wasser aus dem Brunnen zur Trinkwasserversorgung verwendet worden sei und bis heute zu keinerlei Unzukömmlichkeiten geführt habe. Sie behielten sich vor, das Wasser selbst untersuchen zu lassen.

Bei der am durchgeführten Enteignungsverhandlung wurde davon ausgegangen, daß auf Grund der der Mitbeteiligten erteilten wasserrechtlichen Bewilligung diese u. a. verpflichtet sei, das Flußbett der Pram zu verlegen und am linken Ufer der Pram - im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer - eine Terrainaufhöhung durchzuführen, weil auch im Mündungsbereich der Pram ein Aufstau durchgeführt werden muß. Der hochbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung führte in seinem Gutachten hinsichtlich der Auswirkung des Aufstaues auf die Baulichkeiten auf Parzelle n3 und n4 aus, daß nach dem Aufstau der Grundwasserstand über 1 m unter dem Fundament der Kellersohle (des Wohngebäudes auf Parzelle n3) verbleiben werde und eine Beeinträchtigung des aufgehenden Kellermauerwerkes bzw. der Fundamente mit Sicherheit ausgeschlossen sei. Durch die projektsgemäße Auflandung (Terrainaufhöhung) werde auch die Ableitung der Niederschlagswässer nicht wesentlich verändert und könne eine dadurch bedingte Durchfeuchtung des aufgehenden Mauerwerkes beider Gebäude ausgeschlossen werden.

Die Beschwerdeführer - deren Bestreben es in diesem Verfahren war, die Mitbeteiligte zu Einlösung ihres gesamten Grundbesitzes zu verpflichten - verwiesen auf von ihnen beigebrachte Sachverständigengutachten des o.Prof. Dr. Ing. JD von der Hochschule für Bodenkultur in Wien und des gerichtlich beeideten Sachverständigen Baumeister Ing. JL. Prof. Dr. D führte in seinem Gutachten vom u.a. aus, daß durch die vorgesehene Geländeaufhöhung die an die Aufhöhungsgebiete unmittelbar angrenzenden Flächen der Beschwerdeführer dadurch nachteilig beeinflußt werden würden, daß die Vorflutbedingungen für den nach Niederschlag und Schneeschmelze sowie beim Rückgang des Überschwemmungswassers vor sich gehenden Oberflächenabfluß künftig infolge der Überdeckung der tieferen, in den Aufhöhungsbereich übergreifenden Geländeteile, durch Abflußbehinderung eine Verschlechterung erfahren müsse. Dies werde sich umso nachteiliger äußern, je steiler das davon betroffene Gelände und je undurchlässiger der Boden war. Schließlich würden in dem durch die Geländeaufhöhungen nicht betroffenen Gebiet, unbeschadet einer als ausreichend anzusehenden Tiefenlage des Grundwasserspiegels unter Geländeoberfläche, Vernässungsschäden auch dadurch zustande kommen können, daß die Versickerungsgeschwindigkeit von Oberflächenwässern infolge der Herabsetzung des für die Abwärtsbewegung des Wassers im Boden verfügbaren Strömungsgefälles durch die Grundwasserspiegelhebung vermindert werde. Im Falle kleiner Bodendurchlässigkeit und geringen Geländegefälles könne die auf solche Weise zustande kommende künftige Abnahme der Versickerungsmöglichkeit zu einer stark spürbaren Verzögerung der Bodenabtrocknung bzw. zur Verlängerung der Dauer einer vorübergehenden Oberflächenvernässung führen. Zur Vermeidung dieses Nachteiles müßte man sonach auch Flächen außerhalb des Aufhöhungsbereiches, deren Böden eine geringere Durchlässigkeit aufweisen und in denen ähnliche hydrologische Verhältnisse vorlägen, durch eine ausreichend bemessene Flächendränung künstlich entwässern, um eine Verschlechterung des heutigen Zustandes hintanzuhalten.

Ing. L führte in seinem Gutachten vom aus, daß auf Grund der schlechten Wasserdurchlässigkeit des dortigen Bodens das derzeitige Terraingefälle von 6 % bis 10 % - die vorgesehene Terrainaufhöhung sollte nur ein Gefälle von 5 % aufweisen - für die Gebäude, insbesondere bei starken Niederschlägen, Schneeschmelze und nach Überflutungen, da es sich um Hochwasserbereich handle, von großem Wert und besonderer Wichtigkeit sei. Auch durch die vorhandenen Hanglagen und Böschungsbauwerke werde derzeit der Feuchtigkeitsgrad des gesamten Bau- und Gartengrundstückes sowie auch die Entwässerungs- und Abtrocknungsgeschwindigkeit günstiger gehalten, als es nach der geplanten Terrainaufschüttung und Anhebung des Grundwasserspiegels der Fall sein werde. Da das dortige Gebiet ohnehin mit Feuchtigkeit kämpfe, sei eine zusätzliche Verschlechterung unzumutbar. Aus der Gesamtanlage des Obstgarten-Terrains sei deutlich zu erkennen, daß mit Absicht von Menschenhand bei Errichtung der Bauanlagen die allseitigen Gelände - Neigungsverhältnisse geschaffen worden seien, um offenbar die Entwässerung zu fördern. Wenn nun durch die Terrainverschüttungen das geneigte Gelände mitten im Garten schon auf eine Ebene stoße und die Hänge- und Böschungsbauwerke größtenteils überschüttet und überstaut würden, bringe das eine ganz wesentliche Benachteiligung und Entwertung für die begutachteten Bauobjekte.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa-2169/3-1964, wurden die Beschwerdeführer unter Berufung auf die §§ 60, 63, 65, 100 Abs. 2, 114, 115, 117 und 118 WRG verhalten, die Herstellung eines neuen Prambettes und die Errichtung eines Pumpwerkes auf einem rund 3500 m2 großen Teil und die Geländeaufhöhung auf einem rund 10.000 m2 großen Teil der Parzellen n2, n1, n5 und n6 zu dulden. Gleichzeitig wurde die gänzliche Enteignung weiterer Grundflächen vorbehalten. Als vorläufige Entschädigung wurde dabei jedem der beiden Beschwerdeführer ein Betrag von S 31.656,05 zuerkannt. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Beschwerdeführer wie die Mitbeteiligte Berufungen. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 96.180/356- 44.489/65, wurde der Bescheid vom dahin abgeändert, daß die Parzellen n5 und n6 gemäß §§ 63 lit. b und c und 65 Abs. 2 WRG 1959 zugunsten der Mitbeteiligten enteignet wurden. Der Abspruch über das übrige Berufungsvorbringen beider Parteien wurde einer gesonderten Entscheidung nach Abschluß des einschlägigen Ermittlungsverfahrens vorbehalten. Hiezu fanden am

22. und Berufungsverhandlungen statt, die mit einem am geschlossenen Übereinkommen zwischen den Beschwerdeführern und der Mitbeteiligten endeten, das mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 96.180/470.481/66, gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundet wurde.

Dieses Übereinkommen enthält folgende - für die vorliegende verwaltungsgerichtliche Entscheidung wesentliche - Punkte:

"I.

Die Vertragspartner kommen überein, daß für die Pramregulierung bzw. für das Pumpwerk, den öffentlichen Weg und für die notwendig gewordene Kommassierung die Parzellen Nr. n5, Acker, und Nr. n6, Wiese, je KG. Schärding-Vorstadt, eingelöst werden müssen. Die Beseitigung der Kulturen auf den Parzellen n2 und n1, KG. Schärding-Vorstadt, die durch die Geländeaufhöhung im Zusammenhang mit dem Bau der Innstufe Passau-Ingling notwendig wurde, un der Ertragsausfall auf den gegenständlichen Parzellen gehen zu Lasten der Österreich-Bayerischen Kraftwerke AG. Weiters wurden aus demselben Anlaß auf den beiden letztgenannten Parzellen Zäune und Mauern abgetragen bzw. überschüttet. Durch den Wegfall der beiden Parzellen Nr. n5 und n6, KG. Schärding-Vorstadt, ist die Möglichkeit eines Landwirtschaftsbetriebes nicht mehr gegeben. Dadurch wird das Wirtschaftsgebäude auf Parzelle Nr. n4, KG. Schärding-Vorstadt verwendungslos.

………………………………………………………………………………………….

III.

Die Eigentümer S-Sch dulden die konsensgemäß Geländeaufhöhung auf ihren Parzellen Nr. n1 und n2. Ebenso dulden sie die Grundwasserhebung im konsensgemäßen Ausmaße auf den aufgehöhten Flächen.

………………………………………………………………………………………….

IV.

Für die Abtretung er obenangeführten Grundstücke und für die Duldung der Geländeaufhöhung auf den Parzellen Nr. n1 und n2, KG. Schärding-Vorstadt sowie für die übrigen angeführten Posten wird der vereinbarte Betrag von

S 480.000,--

(i. W.: Schilling vierhundertachtzigtausend)

von der ÖBK geleistet.

Die ÖBK verpflichtet sich, den gesamten Betrag in


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Höhe von
S
480.000,--
abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlungen
in Höhe von
S
60.000,--
somit
S
420.000,--

innerhalb von 14 Tagen auf die Konten des Herrn Ernst Sch. bei der Volksbank Schärding S 140.000,--, bei der Sparkasse Schärding S 140.000,-- und der Raiffeisenkasse Schärding S 140.000,-- zu überweisen.

Der Entschädigungsbetrag gliedert sich wie folgt:

…………………………………………………….

2.) Entschädigung für das infolge Auflösung des

landwirtschaftlichen Betriebes verwendungslos

gewordene Wirtschaftsgebäude auf Parzelle n4,

KG. Schärding-Vorstadt

S 158.000,--

3.) Entschädigung für die infolge Auflösung des

landwirtschaftlichen Betriebes verwendungslos

gewordenen Wirtschaftsgeräte

S 20.000,--

………………………………………………………

IV.

Mit dieser Entschädigung sind alle Beeinträchtigungen infolge der Errichtung und des konsensgemäßen Betriebes des Innkraftwerkes Paussau-Ingling auf den durch die ÖBK aufgehöhten Teilen der Parzellen Nr. n1 und n2, KG. Schärding-Vorstadt, abgegolten.

Durch den Entschädigungsbetrag für das Wirtschaftsgebäude auf Parzelle Nr. n4, KG. Schärding-Vorstadt, sind auch alle künftigen Schäden an diesem Gebäude erfaßt, die mit dem Innkraftwerk Passau-Ingling zusammenhängen.

………………………………………………………………………………………….

VIII.

Die Vertragsparteien verzichten auf das Recht, diesen Vertrag wegen Verletzung der Hälfte des wahren Wertes anzufechten.

………………………………………………………………………………………….

X.

Die ÖBK wird den seinerzeit gestellten Antrag auf Einleitung des Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens zurückziehen. Beide Vertragsteile werden beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft den Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa-2169/3-1964, und auf Beurkundung des Übereinkommens stellen.

………………………………………………………………………………………….

II.

(richtig XIV)

Im Hinblick auf die vorstehenden Übereinkommen und die Rückziehung des seinerzeitigen Antrages auf Einleitung des Entschädigungsverfahrens und der Berufungen wird der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa-2169/3-1964, als gegenstandslos behoben.

………………………………………………………………………………………"

Bei den dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom (Beurkundung des Übereinkommens) vorangegangenen Berufungsverhandlungen am 22. und wurden u.a. Sachverständigengutachten bezüglich der Auswirkungen des Aufstaues auf das Wohngebäude (Parzelle n3) der Beschwerdeführer abgegeben. Der hochbautechnische Amtssachverständige des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft verwies dabei einleitend auf die vor dem Einstau des Inn am vorgenommene Beweissicherung und führte sodann aus, daß bei Beurteilung der derzeitigen Feuchtigkeitsverhältnisse am Gebäude berücksichtigt werden müsse, daß der Fußboden des Erdgeschosses teilweise tiefer als das anschließende Gelände liege. Dadurch würden ständig Oberflächenwässer in das Mauerwerk eindringen. Weiters sei darauf zu verweisen, daß das Gebäude infolge seines Alters durch keinerlei Isolierung weder horizontal noch vertikal gegen die Bodenfeuchte geschützt sei. Überdies sei das Gebäude wiederholt durch Hochwässer betroffen worden. Das Bauwerk sei daher seit seinem Bestehen und somit unabhängig vom Einstau des Inn diesen Einflüssen ausgesetzt worden. Darauf wiesen auch die schadhaften Holzböden im Erdgeschoß und die angefaulten Türstöcke in einzelnen Räumen eindeutig hin. Bei einem Abstand von rund 2 m zwischen Grundwasserspiegel und Fundamentoberkante Keller (dieser Abstand werde jedoch erst bei Vollstau erreicht werden) sei nicht anzunehmen, daß die Kapillareinwirkung des Bodens so stark würde, daß durch diese eine zusätzliche Durchfeuchtung des Mauerwerkes von unten her möglich würde. Für die Mitbeteiligte erstatteten Sachverständige der Technischen Hochschule München ein Gutachten, das sich einleitend mit der Bodenbeschaffenheit der das Gebäude umgebenden Grundflächen befaßte. Darnach handle es sich, wie eine vorgenommene Untersuchung des Bodens ergeben habe, um einen Schlufflehm geringer Plastizität, der auf Grund seiner im Vergleich zu Sanden sehr geringen Wasserdurchlässigkeit zu keinen kurzfristigen Veränderungen seines Wassergehaltes fähig sei. Dies gelte auch für den Bereich, der oberhalb des Kapillarsaumes liege. Das Kellermauerwerk, das weder mit horizontalen noch vertikalen Sperrschichten versehen sei, binde direkt in diesen Schlufflehm ein. Es bestehe zum Teil aus Granitbruchsteinen, zum Teil aus Ziegelsteinen. Da es verputzt sei, sei die Verteilung im einzelnen nicht feststellbar gewesen. Wie tief die Fundamente des nicht unterkellerten Gebäudeanteiles in den Boden bzw. in den Schlufflehm hineinreichen, sei nicht bekannt. Aus der früheren Beweissicherung gehe hervor, daß eine Durchfeuchtung des Kellers vorgelegen sei. Die neuere Überprüfung habe keine wesentlichen Änderungen ergeben. Über die Kapillarität des Mauerwerkes genaue Angaben zu machen, sei nicht möglich, da Untersuchungen nicht durchgeführt worden seien. Sicher sei aber - gleichgültig, ob es sich um Bruchstein- oder Ziegelmauerwerk handle - daß dessen Kapillarität geringer sei, als die des sie umgehenden Schlufflehms. Im Ziegel sei dies durch die Kornvergröberung des gebrannten Scherbens bedingt, beim kristallinen Naturstein durch den effektiven Mangel an Porosität. Aus diesem Grunde sei auch eine Beeinflussung der Mauerwerksfeuchtigkeit aus dem Kapillarsaum des Bodens unter den gegebenen Verhältnissen nicht möglich. Wenn, wie behauptet werde, kurzfristige Veränderungen der Oberflächenfeuchtigkeit des Mauerwerkes beobachtet worden seien, dann könne dies nur auf Einflüsse der Witterung zurückgeführt werden. Das Wasserangebot durch Niederschläge wirke sich, da Sperrschichten bei dem Mauerwerk fehlten, auf die Mauerdurchfeuchtung ungünstig aus. Darüber hinaus dürfe man die Oberflächenfeuchtigkeit im Keller nicht der Mauerwerksfeuchtigkeit gleichsetzen. Die Oberflächenfeuchtigkeit werde weitgehend durch Kondenswasserbildung beeinflußt: Je wärmer die Luft, umso höher die absolute Luftfeuchtigkeit und umso größer der Feuchtigkeitsniederschlag an den kalten Wänden. Wie die bisherige Überprüfung ergeben habe, ließen sich wesentliche Veränderungen der Mauerwerksfeuchtigkeit als Folge des Innstaues bisher nicht feststellen und seien auch in Zukunft nicht zu erwarten. Temporäre Veränderungen der oberflächlich am Mauerwerk festzustellenden Feuchtigkeit seien durch klimatische Schwankungen bedingt.

Prof. Dr. D führte in seinem über Auftrag der Beschwerdeführer erstellten Gutachten aus, daß es sich bei den im bodenphysikalischen Labor des Institutes für Wasserbau an der Hochschule für Bodenkultur in Wien der mechanischen Bodenanalyse und der Kapillaranalyse unterzogenen Bodenproben um schluffige Feinsandböden mit nahezu 50 % Sandgehalt handle, wie sie die mehrere Meter mächtigen Schwemmbodendecken des Inn- und Pramtales bilden. Das im Kapillarimeter nach R. Fischer bestimmte Festhaltevermögen dieser Bodenproben für Wasser habe bei einer Saugspannung von 60 cm Wassersäule eine Abnahme von 100 % auf 90 bis 93 % der vollen Porenfüllung, bei 200 cm Saughöhe eine Abnahme bis auf 80 bis 85 % ergeben. Die Wasserabgabe im Kapillarimeter sei wegen des einheitlich großen Durchlässigkeitswertes verhältnismäßig sehr rasch erfolgt, sodaß in wenigen Stunden der Gleichgewichtswassergehalt erreicht worden sei. Diesen Böden werde nun durch die in den viel engeren Poren des Mauerwerkes wirkenden größeren Kapillarkräfte das Wasser entzogen. Es steige in den Wänden auf und verdunste je nach den vorhandenen Verdunstungsbedingungen der freien Atmosphäre bzw. der Gebäudeinnenräume, wobei eine ständige Nachlieferung aus den feuchten, das Fundament umgebenden Bodenschichten erfolge. Die Stärke dieser Nachlieferung sei naturgemäß weitgehend abhängig von der Tiefenlage des Nullniveaus des Drucks, d. h. des Grundwasserspiegels unter dem Mauerfundament. Es werde also, in Anbetracht der durch den Kraftwerksstau bewirkten bedeutenden Grundwasserstandshebungen, wegen der damit verbundenen Erleichterungen des Wassernachschubes in die Gebäudewände mit einer Verstärkung der Mauerfeuchtigkeit und mit einer Verschlechterung des Wohnklimas unbedingt zu rechnen sein.

Am (und in weiteren Eingaben vom 17. Mai, 21. Juli und ) zeigten die Beschwerdeführer beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft an, daß sich als Folge des inzwischen - auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung - erfolgten Vollstaues der Grundwasserspiegel um rund 3 m gehoben habe und dies die Ursache sei, daß bei ihrem Wohnhaus (Parzelle n3) die Feuchtigkeit in einem solchem Maße zugenommen habe, daß es bald nicht mehr benützbar sein werde. In der Eingabe vom wurde mitgeteilt, daß der Keller wegen vollständiger Durchnässung bereits habe geräumt werden müssen. (Aus weiteren Eingaben der Beschwerdeführer ist zu entnehmen, daß der Erstbeschwerdeführer die von ihm im Erdgeschoß benützten Räume

-

darunter das Schlafzimmer - aus diesem Grund im Jahre 1966 geräumt hat, alle übrigen, an die Firma RP vermieteten Räume im Parterre mit Ende 1968 geräumt worden sind. Die Firma RP kündigte nämlich den Mietvertrag zu diesem Zeitpunkt mit der Begründung, daß diese Räume wegen der in letzter Zeit aufgetretenen Feuchtigkeit unbenützbar geworden seien. Seit diesem Zeitpunkt stünden sämtliche Räume im Parterre leer.) Des weiteren sei aus dem gleichen Grunde der auf der Parzelle n/1 unmittelbar hinter dem Haus liegende Brunnen, der früher immer einwandfreies Trinkwasser geliefert habe, unbenützbar geworden. Der inzwischen vorgenommene Anschluß an die Stadtwasserleitung stelle keinen gleichwertigen Ersatz dafür dar, weil die Beschwerdeführer für den Bezug des Wassers bezahlen müßten. Auch könne die Parzelle n2 nicht mehr in der beabsichtigten Art bewirtschaftet werden. Die Ursache dafür liege unter anderem darin, daß die Mitbeteiligte bei der Anschüttung der anschließenden Grundflächen die vorgeschriebene Geländeneigung von 5 % nicht eingehalten habe. (Im späteren Verfahren wurde festgestellt, daß die Geländeneigung nach der Anschüttung nur 3 % betrug.) Auch der Grund der Parzelle n4 (Wirtschaftsgebäude) sei so durchnässt, daß diese nicht mehr bebaut werden könne. Das gleiche gelte für die Parzelle n1, die - obgleich sie als Obstgarten verwendet werde - seit jeher als Baugrundstück gewidmet gewesen sei. Für alle diese durch die Mitbeteiligte verursachten Schäden verlangten die Beschwerdeführer volle Entschädigung. In einem späteren Antrag vom

-

die von der belangten Behörde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten enthalten insgesamt 52 Schriftsätze der Beschwerdeführer, in denen sie auf verschiedene, durch die Errichtung des Kraftwerkes und des damit verbundenen Aufstaues des Inn und der Pram ihnen verursachte Schäden hinweisen, wofür sie entweder deren Beseitigung oder eine entsprechende Entschädigung verlangen - begehrten die Beschwerdeführer auch den Ersatz der ihnen bis zu diesem Zeitpunkt erwachsenen Kosten für Sachverständigengutachten und dergleichen in der Höhe von

S 80.000,--.

In einem Schreiben vom teilte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft dem Amte der Oberösterreichischen Landesregierung - Wasserrechtsabteilung seine Meinung darüber mit, welche Streitfragen nach Abschluß des Übereinkommens vom bzw. (letzteres war in der im Bescheid vom , Zl. 96.180/470- 40.481/66, vorgenommenen Beurkundung bereits berücksichtigt) endgültig erledigt seien. Es seien dies die Einlösung der Parzellen Nr. n5 und n6, KG. Schärding-Vorstadt, die Einlösung des Wirtschaftsgebäudes auf Parzelle n4, KG. Schärding-Vorstadt, alle Beeinträchtigungen auf den aufgehöhten Teilen der Parzellen n1 und n2, KG. Schärding-Vorstadt, alle damit zusammenhängenden Nutzungsentgänge sowie die Wertminderung des Restbesitzes. Nicht erfaßt seien allfällige nachteilige Auswirkungen auf die noch aufgehöhten Teile der Parzellen Nr. n1 und n2 sowie auf das Wohngebäude auf Parzelle Nr. n3. Weiters wurde in diesem Schreiben mitgeteilt, daß die Beschwerdeführer nunmehr Anträge betreffend nachteilige Auswirkungen des Aufstaues auf das Wohngebäude und auf den Brunnen gestellt und entsprechend technische Maßnahmen zur Hintanhaltung dieser nachteiligen Auswirkungen beantragt hätten. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, daß der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 96.180/139-68.322/63, in seiner Bedingung Nr. 60 bestimme, daß nachteilige Wirkungen, die infolge Hebung oder Senkung des Grundwasserspiegels, des Wasserspiegels obertägiger Gewässer durch Sickerwasser sowie durch damit zusammenhängende Maßnahmen an Grundstücken, Gebäuden oder Anlagen nachweisbar entstehen, die Konsenswerberin durch entsprechende technische Maßnahmen zu beheben habe. Sollte dies mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht möglich sein, sei der Betroffene schadlos zu halten. Bedingung 61 bestimme, daß Beeinträchtigungen von Wasserversorgungen durch Errichtung oder Betrieb des gegenständlichen Innkraftwerkes auf Kosten der Konsenswerberin zu beseitigen seien; erforderlichenfalls sei ein vollwertiger Ersatz zu leisten. Dieselbe Bestimmung finde sich speziell für das Pramgebiet in Bedingung 36 des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 96.180/266-59.960/64. Diese Bestimmungen stellten eine Verpflichtung des Konsenswerbers zur Hintanhaltung der Verletzung fremder Rechte und der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 12 WRG 1959) und anderseits eine Anweisung für das Entschädigungsverfahren (§ 114 Abs. 1 WRG 1959) dar, derzufolge vorerst die Erhaltung von Grund und Anlagen anzustreben sei und erst bei Unwirtschaftlichkeit der erforderliche Eingriff verfügt und die angemessene Entschädigung bestimmt werden solle. Das nunmehrige Begehren der Beschwerdeführer stelle sich somit insbesondere auch im Hinblick auf das zwischen den beiden Teilen getroffene Übereinkommen vom 24. März bzw. (vor allem Punkt III.) als einen Entschädigungsfall dar, bei dem die vorstehenden Auflagen der Bewilligungsbescheide entsprechend zu berücksichtigen seien.

In der Folge wurden sowohl seitens der Wasserrechtsbehörden beider Instanzen wie auch seitens der Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten zahlreiche Versuche unternommen, im Wege eines Übereinkommens alle noch offenen Forderungen der Beschwerdeführer zu bereinigen. Eine solche Einigung ist aber - abgesehen von Einzelfragen, die nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind, und die in der Folge noch kurz erwähnt werden sollen - nicht zustande gekommen.

Mit Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom wurde sodann für den eine wasserrechtliche mündliche Verhandlung über den Antrag der Beschwerdeführer auf Einleitung eines wasserrechtlichen Entschädigungsverfahrens durch die Wasserrechtsbehörde ausgeschrieben.

Gegenstand dieser Verhandlung war, wie aus der Niederschrift über die Verhandlung vom zu entnehmen ist, folgendes:

"I. Auf der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Parzelle n3, KG. Schärding-Vorstadt, befindet sich das Anwesen Sstraße 129. Diesbezüglich weisen die Beschwerdeführer darauf hin, daß der Keller seit Einstau im Jahre 1965 ab Winter 1965/66 zusehends vernässte und derzeit für die Lagerung von Obst etc. unbrauchbar ist. Desgleichen sind seit jenem Zeitpunkt Vernässungserscheinungen im Schlafzimmer aufgetreten, die immer stärker wurden und dazu geführt haben, daß das Schlafzimmer derzeit nicht mehr benützt werden kann und der Beschwerdeführer samt Frau aus diesem Schlafzimmer ausgezogen ist. Diesbezüglich begehren die Beschwerdeführer die Festsetzung einer Entschädigung durch die Wasserrechtsbehörde bzw. die Durchführung technisches Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.

II. Die Parzellen n3, n4 sowie Teile der Parzellen n2 und n1 (soweit nicht für letztere zwei Parzellen eine gütliche Regelung mit der ÖBK getroffen wurde), sind nach Ansicht der Beschwerdeführer durch den gestiegenen Wasserstand entwertet, da eine allfällige Bauführung auf diesen Parzellen, die als Bauparzellen anzusprechen sind, erschwert bzw. allenfalls sogar unmöglich wird. Derzeit ist für diese Parzellen zwar ein Bauverbot auf Grund eines Beschlusses des Gemeindeausschusses vorgesehen, dies könnte in Zukunft jedoch abgeändert werden, wodurch den Grundeigentümern ein vermögensrechtlicher Nachteil infolge der Errichtung des Innkraftwerkes Passau-Ingling (gehobener Grundwasserstand) erwachsen würde.

III. Der Hausbrunnen auf Parzelle n1 diente seinerzeit zur Versorgung des Anwesens S-straße 129 mit Trink- und Nutzwasser. Durch den Einstau wurde der Grundwasserstand nicht nur angehoben, sondern auch die Wasserqualität in der Weise verändert, daß bereits ohne Untersuchung des Wassers dieses für den menschlichen Genuß nicht mehr verwendet werden kann. Eine diesbezügliche Probe kann jederzeit entnommen werden. Die Erhaltung des Brunnens stößt seit Einstau auf besondere Schwierigkeiten bzw. ist mit größeren Kosten als früher verbunden. Auch diesbezüglich wird eine Entschädigung und zwar in der Weise begehrt, daß der Wasserzins, der an die Stadtgemeinde Schärding als Wasserversorgungsunternehmen zu leisten ist, von Seiten der ÖBK getragen wird. Selbstverständlich wären die Ersparnisse infolge des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung in Abzug zu bringen. Auch diesbezüglich wird der Antrag auf Entschädigung durch die Wasserrechtsbehörde gestellt."

Zur Frage des Hausbrunnens stellte der Verhandlungsleiter anschließend fest, daß das Anwesen der Beschwerdeführer auf Grund der Vorschreibungen in den Bescheiden des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 96.180/139- 68.322/63 (Punkt 61 und 62), und vom , Zl. 96.180/266- 59.960/64 (Punkt 36 und 37) auf Kosten der Mitbeteiligten an die öffentliche Wasserleitung angeschlossen worden ist.

Der hydrographische Amtssachverständige stellte in seinem Befund fest, daß im Zuge der Beweissicherung für das Kraftwerk Passau-Ingling zur Grundwasserbeobachtung zahlreiche Brunnen, darunter auch solche in der näheren Umgebung des Brunnens der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1962 in regelmäßigen Abständen (wöchentlich) beobachtet worden seien, der Brunnen der Beschwerdeführer aber erst seit Anfang März 1966.

Die Höhenkoten im Bereich des Anwesens der Beschwerdeführer

seien folgende:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Mittlere Geländehöhe
308,00 m üNN
Kellersohle (FbOK)
305,28 m üNN
Erdgeschoß Fußboden
307,88 m üNN
Brunnendeckel- Oberkante
307,54 m üNN
Brunnensohle
300,06 m üNN

Am heutigen Tage sei der Wasserspiegel im Brunnen der Beschwerdeführer mit einer Höhenkote von 303,01 m üNN festgestellt worden. Zur Beurteilung der Hebung des Grundwassers durch den Aufstau beim Kraftwerk Passess-Ingling seien nun die im engeren Bereich liegenden Brunnen herangezogen worden. Der Sachverständige legte sodann dar, durch welche Brunnenmessungen bzw. Berechnungen die Hebung des Brunnenwasserspiegels im Brunnen der Beschwerdeführer als Folge des Aufstaues errechnet worden sei und daß sich dabei eine (durchschnittliche) Hebung des Spiegels um 2,23 m ergeben habe.

Die mittlere Jahressumme der Niederschlagsmenge betrage aus der Jahresreihe von 1901 bis 1950 892 mm, die mittlere Anzahl der Regentage aus 1951 bis 1965 150 Tage. Die Niederschläge hätten erreicht 1965 - 92 %, 1963 - 90 % und 1964 - 94 %, 1965 - 102 % und 1966 - 121 % des langjährigen Mittels. Im Jahre 1962 habe es an 127 Tagen, 1963 an 133 Tagen, 1964 an 122 Tagen, 1965 an 188 Tagen, 1963 und 1966 an 183 Tagen geregnet. Es werde daher auch eine natürliche Hebung des Grundwasserspiegels gegenüber dem Jahre 1962 bis 1964 erfolgt sein, die allein durch die Niederschläge bedingt sei. Zu einem weiteren Vergleich seien die Grundwasserbeobachtungen an einem anderen laufend beobachteten Brunnen des hydrographischen Dienstes in Jahrsdorf, der weder vom Inn her von von sonstigen Oberflächenwässern beeinflußt sei, für die Beurteilung der natürlichen Hebung des Grundwasserspiegels in den niederschlagsreicheren Jahren 1965/66 herangezogen worden. Im erwähnten Vergleichszeitraum habe bei diesem Brunnen eine Hebung des Grundwasserspiegels um 28 cm ermittelt werden können. Dieses Maß der Hebung müsse jedoch nicht genau auch für den Raum Schärding zutreffen, ergebe jedoch immerhin einen Anhaltspunkt, in welcher Größenordnung diese natürliche Hebung anzusetzen sei. Es müsse daher auch für die Ermittlung der tatsächlichen Hebung beim Brunnen der Beschwerdeführer die ermittelte Ausgangsspiegellage um etwa dieses Maß erhöht werden, sodaß sich eine allein durch den Stau bedingte Hebung bei diesem Brunnen von etwa 1,90 bis 2,00 m ergebe.

Als beeinflußter Grundwasserspiegel im Bereich der Parzellen n3, n4, n1 und n2, KG. Schärding-Vorstadt, könnte die Kote 303,00 m üNN bis zu maximal 303,50 m üNN angegeben werden. Höher liegende Grundwasserspiegel, die infolge länger andauernder Überflutungen bei größerer Wasserführung des Inn eintreten können, seien von der Mitbeteiligten nicht mehr beeinflußt.

Die Geländehöhen beim Anwesen der Beschwerdeführer betrügen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Parzelle Nr. n3
i. M.
308,00 m üNN
Parzelle Nr. n4
i. M.
307,00 m üNN
Parzelle Nr. n1
von 305,60 -
308,00 m üNN
Parzelle Nr. n2
i. M.
305,60 m üNN=
 
 
= Höhe der Anschüttung.

Die Wasserspiegelhöhe des Inn bei einem zwanzigjährigen Hochwasser = 4810 m3/sec = Pegel Schärding 855 cm, liege im Bereich des Anwesens der Beschwerdeführer auf Kote 307,70 m üNN und bei einem dreißigjährigen Hochwasser 5240 m3/sec. = 930 cm am Pegel Schärding, auf Kote 308,45 m üNN, d. h. daß bei einem dreißigjährigen Hochwasser sämtliche Parzellen zur Gänze überflutet werden und bei einem zwanzigjährigen Ereignis die höher gelegenen Teile der Parzelle n1 und die Bauparzelle n3 gerade noch hochwasserfrei seien.

Der hochbautechnische Amtssachverständige stellte in seinem Befund und Gutachten fest:

Das Wohngebäude Schärding, S-straße 129, sei nur zum Teil unterkellert. Der durchgeführte Lokalaugenschein habe ergeben, daß der überwölbte Keller, dessen Wände und Gewölbe zur Gänze verputzt und geweißt seien, lediglich eine "handfeuchte" Putzbeschaffenheit zeige. Die Weißigung, die nach Angaben des Hauseigentümers bereits im Jahre 1960 im Keller aufgebracht worden sei, zeige, bedingt durch die Kellerfeuchte, zum Großteil eine Verfärbung in leichtes Grau. Lediglich an einigen Stellen und dabei besonders auf der Nordseite ca. 1 m über Fußboden seien weiße offensichtlich trockenere Putzteile feststellbar. Ein Rückschluß, daß die trockeneren Stellen nur dort auftreten, wo das Mauerwerk aus Granitsteinen bestehe, sei nicht richtig, da beim Lokalaugenschein durch Aufstemmen festgestellt worden sei, daß auch durchfeuchtete Stellen auf Granitmauerwerk lägen. Bei der Beweissicherung am sei über die Kellerbeschaffenheit festgestellt worden. "Der Keller ist handfeucht, durch die im Keller aufgestellte Wasserversorgung bildet sich leichtes Kondenswasser, Tropfenbildung an den Leitungen." Auch anläßlich der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Frühjahr 1966 abgeführten Verhandlung sei am Gebäude dieselbe Feststellung bezüglich der Kellerbeschaffenheit getroffen worden. Die vorliegenden Kellerbeobachtungen vom Sommer 1964, vom Frühjahr 1966 und am heutigen Tage zeigten daher keine wesentliche Veränderung bezüglich der Durchfeuchtung des Kellers.

Ein Vergleich mit den Grundwasserverhältnissen, die am heutigen Tag an dem dort liegenden Hausbrunnen eingemessen worden seien, ergebe eine Wasserspiegelhöhe von 302,91 m üNN. Dies bedeute, daß der Abstand zur Fußbodenoberkante 2,37 m betrage. Schon die augenscheinliche, nunmehr seit drei Jahren laufende Beobachtung des Kellers zeige, daß die von den Hauseigentümern behauptete übermäßig starke Kapillarwirkung des Bodens nicht wirksam werde. Im Südraum des Erdgeschosses seien bis Parapethöhe Verfärbungen des Putzes mit teilweise salpetrigen Ausblühungen entstanden. Bei der zum Vergleich herangezogenen Beweissicherung vom sei dieser Mangel nicht festgehalten. Es sei ausdrücklich festgestellt worden: "Schlafzimmer (Südostraum):

keine Schäden." Nach Angabe der Hauseigentümer sei dieser Raum zuletzt im Jahre 1960 frisch gefärbt worden, sodaß die Vermutung, daß dieser Raum zum Zeitpunkt der Beweissicherungsaufnahme neu ausgemalt gewesen wäre, nicht zutreffe. Anderseits zeige das Außenmauerwerk im Bereiche dieses Raumes dieselben Feuchtigkeitsflecken wie zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Beweissicherungsaufnahme. Diese Fassadenteile seien damals im Lichtbild festgehalten worden. Die Ergeschoßräume des Gebäudes hätten vielfach durch die Hochwässer stark gelitten und es sei zu einer Durchfeuchtung des gesamten Mauerwerkes gekommen. Dies werde dadurch bestätigt, daß im Südraum zwischen Fußboden und Mauerwerk ein Sockel aus liegenden Kunststeinplatten eingefügt worden sei, offenbar um ein Anfaulen der Holzbretter von der Stirnseite her, die ja ansonsten an dem nassen Mauerwerk anschließen würden, zu verhindern. Dieses alte und vielfach durchfeuchtete Mauerwerk zeige üblicherweise ähnliche wie die vorgefundenen Ausblühungserscheinungen, ohne daß daraus der Schluß gerechtfertigt wäre, daß eine plötzlich zusätzliche Durchfeuchtung aufgetreten wäre. Hiebei sei besonders zu beachten, daß das gesamte Gebäude, bedingt durch das Alter, über keine Isolierung verfüge, gegenüber der westseitig liegenden Straße um ca. 20 cm tiefer liege und gegen Oberflächenwässer und Sickerwässer keinerlei Schutz bieten könne. In diesem Zusammenhang müsse auf das Gutachten des hydrographischen Amtssachverständigen verwiesen werden, wonach in den Jahren 1965/1966 die Niederschlagsverhältnisse ungünstig gewesen seien. Zusammenfassend sei daher festzustellen, daß auf Grund der durchgeführten Untersuchungen eine Beeinflussung des Hauses durch die Anhebung des Grundwassers im Zuge der Baumaßnahmen der Mitbeteiligten nicht nachgewiesen werden könne.

Im Hinblick auf den gegebenen Grundwasserstand sei die Bebaubarkeit der Parzelle n1 so zu beurteilen, daß in einem Bereich von ca. 40 m parallel zur Straße die Bebaubarkeit nicht beeinträchtigt werde. Dies gelte nur in bezug auf die Grundwasserverhältnisse und nehme nicht Rücksicht auf Gegebenheiten des Bebauungsplanes oder sonstiger baupolizeilicher Überlegungen.

Die ostseitig angrenzende Parzelle n2 sowie ein kleiner Teil der Parzelle n1, der aufgelandet worden sei, lagen auf Kote 305,60 m üNN. Für diese Flächen sei die Bebaubarkeit mit Rücksicht auf den dort maximal liegenden Grundwasserspiegel von 303,50 m üNN für Objekte mit Unterkellerung nicht gegeben.

Der Erstbeschwerdeführer wiederholte ins einer Stellungnahme die grundsätzliche Rechtsauffassung, die er in seinen zahlreichen Schriftsätzen und Anträgen in dieser Angelegenheit bereits zum Ausdruck gebracht hatte und legte zur Unterstützung dessen das in der Sachverhaltsdarstellung bereits wiedergegebene Gutachten des Prof. Dr. Ing. D vom , ein Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen für Terrazzo-, Beton- und Kunststeinerzeugung Baumeister SH, das dieser am über Auftrag des Erstbeschwerdeführers erstattet hatte, eine Bestätigung des Brunnenmachermeisters JS über den Brunnenwasserstand vor dem Aufstau im Jahre 1966, eine schriftliche Aussage des AN aus Schärding vom über den Trockenheitszustand des Kellers und des Schlafraumes vor dem Aufstau, eine ähnliche schriftliche Aussage der ehemaligen Hausbewohner A und EK vom sowie die Fotokopien der in der Sachverhaltsdarstellung bereits genannten Brunnenwasseruntersuchungsergebnisse der bundesstaatlich bakteriologischen-serologischen Untersuchungsanstalt in Linz vom 10. Juni und vom vor und beantragte die Vernehmung des Baumeisters JB als sachverständigen Zeugen.

Baumeister B gab zu Protokoll, daß das Ziegelmauerwerk des Hauses kellerinnenseitig einschließlich Verputz feuchtigkeitsgetränkt sei, weil die aus dem Mauerwerkskapillaren nachgeführten Wässer auf der gegebenen Verdunstungsfläche nur ungenügend abgeführt wurden. im Bereich des Steinmauerwerkes erscheine die Mauerwerksoberfläche trockener, weil hier Kapillaren fast völlig fehlten und Feuchtigkeit nur durch die Mörtelfugen weitergeleitet werde. Durch die ungenügende Verdunstung der Kapillarwässer im Bereiche des Kellers sei die Feuchtigkeit im Mauerwerk bis in den Bereich des Erdgeschosses vorgedrungen, sodaß sich im Schlafzimmer nasse Mauerwerksflecken bis ca. 30 cm über der Fußbodenoberkante zeigten. Nach Angabe der Hauseigentümer seien vor Einstau des Kraftwerkes die kellerinnenseitigen Wandflächen während der Wintermonate völlig trocken und in der wärmeren Jahreszeit erheblich trockener als jetzt gewesen. Im Bereiche des Südostraumes im Erdgeschoß sei keinerlei Mauerwerksfeuchtigkeit erkennbar gewesen. Eine wesentliche Beeinflussung der Feuchtigkeitsverhältnisse im Mauerwerk durch die Niederschlagswässer sei auszuschließen, weil Niederschlagswässer immer angefallen seien, die Pflasterung an beiden Längsseiten des Hauses und die Überdeckung des Kellers durch das Wohnhaus aber weitgehend gegen Niederschlagswässer Schutz gewährten. Eine ungünstige Beeinflussung durch Niederschlagswässer wäre höchstens insofern denkbar, als in der weiteren Umgebung des Hauses Niederschlagswässer in den aus dem Grundwasserspiegel gesättigten Kapillaren des Bodens schlechter versickern würden. Die Mauerwerksfeuchtigkeit im Schlafzimmer und im Keller sei im jetzigen Ausmaß erst nach Einstau des Kraftwerkes aufgetreten. Die Feuchtigkeitsverhältnisse im Boden würden dadurch verschlechtert, daß der Grundwasserspiegel vor Einstau ca. 4,50 m und nach dem Einstau nur mehr ca. 2 m (gemeint ist damit wohl unter der Kellersohle) liege. Aus diesem Grunde hätten die Kapillaren des Bodens die Grundwasserfeuchtigkeit weniger als halb so hoch zu heben als vor dem Einstau. Durch den größeren Wasseranfall aus dem Grundwasserspiegel seien die Mauerwerksflächen nicht mehr imstande, die nachgelieferten Wässer an den Innenwänden des Kellers an die umgebende Luft abzugeben. Hieraus ergebe sich in weiterer Folge, daß die bereits gesättigten Kapillaren des Kellermauerwerkes ihre Feuchtigkeit in das noch trockene Mauerwerk des Erdgeschosses weiterleiteten. Eine weitere Verschlechterung des Feuchtigkeitszustandes komme dadurch zustande, daß im Fall eines überschwemmenden Hochwassers eine Normalisierung durch die Nähe des Grundwasserspiegels später als vor Einstau eintrete. Eine Entwertung der zur Verbauung vorgesehenen Grundstücksflächen erscheine dadurch gegeben, daß Bauvorhaben nicht ohne besondere Isolierungen, Gründungen, Verankerungen von Heizöl- und Kraftstofftanks u.a. kostspielige Maßnahmen möglich seien.

Zu dem gleichen Ergebnis wie Baumeister B gelangte Baumeister H in seinem Gutachten vom , das der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung vorlegte. Aus der schriftlichen Aussage des Brunnenmachermeisters JS vom geht hervor, daß dieser bei einem im Jahre 1961 erfolgten Einstieg in den Brunnen einen normalen Brunnenwasserstand in der Höhe von ca. 0,70 m festgestellt habe. AN führte in seiner schriftlichen Aussage vom aus, daß er aus eigener Kenntnis bestätigen könne, daß früher der Keller im Winter vollkommen trocken gewesen sei und auch das Schlafzimmer an der Südostseite im Parterre niemals Feuchtigkeitserscheinungen gezeigt habe, ausgenommen nach Hochwässern, insbesondere im Jahre 1954. A und EK erklärten, daß sie ca. 20 Jahre im Hause S-straße 129 gewohnt hätten und bezeugen könnten, daß der Keller im Winter, ausgenommen bei Katastrophenhochwässern, immer trocken gewesen sei und das Brunnenwasser, ausgenommen bei Katastrophenhochwässer, immer rein und klar gewesen und von ihnen als gutes Trinkwasser verwendet worden sei.

Nach Entgegennahme der Einwendungen des Erstbeschwerdeführers vertagte der Verhandlungsleiter die Verhandlung auf den , um der Mitbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorbringen der Beschwerdeführer zu geben.

Bei der am fortgesetzten Verhandlung führte die Mitbeteiligte aus, daß sie sich grundsätzlich den Gutachten, die vom hydrographischen und vom hochbautechnischen Amtssachverständigen abgegeben worden seien, anschließe. Zu den Einwendungen bzw. Behauptungen und gestellten Forderungen des Erstbeschwerdeführers erklärte die Mitbeteiligte, daß sie deren Richtigkeit bzw. Berechtigung grundsätzlich bestreite. Durch die Gutachten der Amtssachverständigen sei erwiesen, daß durch den Aufstau nachteilige Auswirkungen auf das Wohnhaus der Beschwerdeführer nicht entstanden seien. Was den Hausbrunnen anlange, so sei anläßlich der Beweissicherung am festgestellt worden, daß das Wasser in diesem Brunnen Bacterium coli enthalte, weshalb die Behörde selbst weitere Untersuchungen für unnötig erachtet habe. Außerdem müsse in Betracht gezogen werden, daß die Mitbeteiligte durch eine beträchtliche Beitragsleistung an die Stadtgemeinde Schärding überhaupt erst die Voraussetzung dafür geschaffen habe, daß die Beschwerdeführer in den Genuß einwandfreies Wasser kommen konnten. Die früher benutzte Brunnenanlage sei im übrigen nicht als selbständiges Bauwerk zu betrachten, das bei den festgestellten Verhältnissen eine besondere Entschädigung rechtfertige. Als Bauflächen könnten beim Anwesen der Beschwerdeführer nur die Parzellen n3 und n4 angesehen werden. Alle übrigen seien im Übereinkommen vom als landwirtschaftlich genutzte Flächen gehandelt worden.

Auf diese Stellungnahme erwiderte der Erstbeschwerdeführer, daß er weder das Gutachten der hochbautechnischen Amtssachverständigen noch das des hydrographischen Amtssachverständigen als richtig anerkenne. Zur Behauptung der Mitbeteiligten, daß in seinem Brunnenwasser Bacterium coli festgestellt worden sei, erwiderte er, daß es sich hiebei entweder um einen Irrtum oder um einen "willkürlichen oder unwillkürlichen Verseuchungsakt" handeln müsse, weil sowohl vor wie nach dieser Feststellung (am ) dasselbe Brunnenwasser untersucht und als Trinkwasser geeignet befunden worden sei. Im einzelnen führte der Erstbeschwerdeführer sodann zum Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen aus, daß dessen Feststellungen mit der am vorgenommenen Beweissicherung in Widerspruch stünden. Der Amtssachverständige habe vor dem Einstau den Keller, der zu den Jahreszeiten, in denen der Grundwasserstand tief und die Kondenswasserbildung gering war, trocken gewesen sei, nie gesehen. Nunmehr habe aber die Besichtigung gezeigt, daß das Mauerwerk völlig durchnässt sei, diese Durchnässung eine ganz andere Ursache habe und auf den gehobenen Grundwasserspiegel zurückzuführen sei, während an den Wasserleitungsrohren heute keine Kondenswassertropfen festgestellt werden konnten. Eine verläßliche Aussage über die Ursache des Grundwasseraufstieges in das Kellermauerwerk könne nur eine wissenschaftliche Untersuchung der Bodenverhältnisse mit Prüfung der Saugfähigkeit schaffen. Ein solche Gutachten liege seitens der Hochschule für Bodenkultur in Wien vom vor. Dieses habe festgestellt, daß auf Grund des Untersuchungsergebnisses mit der durch den Aufstau bewirkten Steigung des Grundwasserspiegels eine Feuchtigkeitszunahme mit Sicherheit zu erwarten sei. Dieser Zustand sei ja auch inzwischen tatsächlich eingetreten. Mit den von den Beschwerdeführern beigebrachten Sachverständigengutachten der Baumeister B und H, die zu völlig entgegengesetzten Ergebnissen wie der hochbautechnische Amtssachverständige gekommen seien, habe sich dieser bisher überhaupt nicht auseinandergesetzt. Aus den gleichen Gründen müsse auch die vom hochbautechnischen Amtssachverständigen abgegebene gutächtliche Äußerung über die Ursache der im Parterre des Wohnhauses festgestellten Feuchtigkeit abgelehnt werden, insbesondere in der Richtung, daß diese bereits gesundheitsschädliche Durchfeuchtung auf "erhöhte Niederschlagsverhältnisse" zurückzuführen sei. Durch die beigebrachten Gutachten der Baumeister B und H sei bereits eindeutig widerlegt, daß nicht darin die Ursache liege, sondern ausschließlich dem Umstand, daß auf Grund des Aufstaues die Niederschlagswässer langsamer nach unter durchsickern und in Hinkunft die Nässe auch nach Hochwässer im Grund nicht mehr so rasch wie früher abnehmen werde. Die vom Amtssachverständigen festgestellten Flecken im Außenmauerwerk und an den Fassadenteilen rührten noch vom Hochwasser 1954 her und würden derzeit repariert. Diese Feuchtigkeitsflecken denen gleichzusetzen, die im Innenmauerwerk aufschienen, sei abwegig.

Was die Bebaubarkeit der Parzelle n1 anlange, so sei zwar auf Anregung der Mitbeteiligten von der Stadtgemeinde Schärding ein Neubauverbot erlassen worden, An- und Zubauten seien jedoch nach wie vor erlaubt. Der gesamte Obstgarten sei aber aufgeschlossener Baugrund und niemals als landwirtschaftlicher Nutzgrund bezeichnet oder behandelt worden. Die Bebaubarkeit dieses Grundes sei aber nun durch den auf Grund des Vollstaues erhöhten Grundwasserspiegel viel schwieriger und kostspieliger geworden. Auch dafür sei den Beschwerdeführern, da die Erhöhung des Grundwasserspiegels bei der Parzelle n1 ohne ihre Zustimmung erfolgt sei, ein großer Schaden entstanden. Abschließend stellten die Beschwerdeführer mit der Begründung, den ganzen Fragenkomplex über die zu leistende Entschädigung zu einem Abschluß zu bringen, folgende Anträge auf Leistung von Entschädigung bzw. Kostenersatz:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"1.
a) Duldung der konsenswidrigen Aufschüttung mit allen Nachteilen laut Vereinbarung

S

43.000,--
 
b) Leistung des Kostenersatzes auf Grund beigebrachter Aufstellung (gemäß § 123 Abs. 2 WRG 1959)


S


85.000,--
 
c) Entschädigung für den Brunneneinstau inklusive Ersatzwasser- Mehrkostenvergütung

S

30.000,--
 
d) Entschädigung für den verwendungslos gewordenen Keller inklusive Restentwertung des Wohnhauses durch den Wegfall des Kellers


S


50.000,--
 
e) Entschädigung für Grundstücksbeeinträchtigung des noch unbebauten Obstgartens und die Feuchtigkeitsduldung am Wohngebäude im bisherigen Ausmaß



S



92.000,--
 
zusammen
S
300.000,--

============

2. Für den Fall der Fortsetzung des Entschädigungsverfahrens im Berufungswege behalten sich die Beschwerdeführer vor, auf Grund des Wasserrechtsgesetzes die Einlösung der ganzen Liegenschaft zu verlangen.

3. Für den Fall der Fortsetzung des Entschädigungsverfahrens im Rechtsmittelwege stellen sie weiters den Antrag, gemäß § 117 Abs. 1 WRG 1959 vorerst die Sicherstellung des Entschädigungsbetrages anzuordnen, sowie ihnen der Vorbehalt der Nachprüfung der Entschädigung zuzuerkennen.

4. Für das laufende Verfahren beantragen sie ebenso, wie für das bisherige, ihnen gemäß § 123 Abs. 2 WRG 1959 den Ersatz ihrer Kosten durch die ÖBK zuzuerkennen, weil die Eingriffe in ihre Rechts- und Interessensphäre ungedeckt seien und außerdem seitens der ÖBK Verschulden des § 1294 ABGB vorliege.

5. Weiters beantragen sie, die Auslagen und Kosten der Wasserrechtsbehörde der ÖBK zur Tragung vorzuschreiben, da die Amtshandlung durch das Verschulden der ÖBK verursacht wurde (§ 76 Abs. 2 AVG 1950).

6. Auf Grund dieser Anträge seien die in ihren Erklärungen vom gestellten Anträge überholt."

Am Schluß dieser Verhandlung wies der Verhandlungsleiter darauf hin, daß laut Mitteilung des Amtsleiters der Stadtgemeinde Schärding die gegenständlichen Parzellen der Beschwerdeführer in jenem Bereich unter der Kote 308,60 m üNN lägen, in dem Neubauten auf Grund des rechtskräftigen Flächenwidmungsplanes der Stadt Schärding nicht zulässig seien. Der Erstbeschwerdeführer bestritt die Richtigkeit dieser Angabe.

Bei der am durchgeführten fortgesetzten Verhandlung kam es jedoch über eine strittige Teilfrage zu einem Übereinkommen zwischen den Beschwerdeführern und der Mitbeteiligten, das dann mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa-487/14-1967/Mi, gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundet wurde. Die wichtigsten Punkte dieses Übereinkommens lauteten:

"I.

Die Vertragspartner stimmen überein, daß die Österreichisch-Bayerische Kraftwerke Aktiengesellschaft nach dem w.r. Bewilligungsbescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Zl. 96.180/266-59, 960/64, vom die Geländeauffüllung entsprechend dem Projekt der Bedingung 19 und dem Gutachten des Bundesversuchsinstitutes für Kulturtechnik und technische Bodenkunde, Petzenkirchen durchführen hätte sollen.

II.

Nach Abschluß der Baumaßnahmen wurde festgestellt, daß linksuferig vom neuen Pramufer die stetige Steigung der Aufhöhung von 0,5 % bis zur Verschneidung mit dem Gelände auf den Parzellen Nr. n2 und n1, KG. Schärding-Vorstadt, nicht vorhanden war. Dies ist zum Teil durch Unterlassung der erforderlichen Aufhöhung, zum Teil durch Setzungen verursacht worden.

III.

Die Österr.-Bayerische Kraftwerke AG hat einen Schadenersatz anstelle der konsensgemäßen Aufhöhung in Form einer einmaligen Abfindungssumme in Höhe von

S 43.000,--

(in Worten: Schilling dreiundvierzigtausend)

an die Miteigentümer S-Sch angeboten, welche auch mit der Verpflichtung, keinerlei Schadenersatzforderungen aus der Unterlassung der Auffüllung an die Österr.-Bayerische Kraftwerke AG oder deren Rechtsnachfolger mehr zu stellen, verbunden ist.

…………………………………………………………………………………………

Der Abfindungsbetrag gliedert sich wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
S
25.000,--
Auffüllungskosten
S
4.000,--
Nutzungsentgang für 2 Jahre
S
5.000,--
Ertragsminderung für alle Zukunft für 100 m2 Grundfläche, welche nur wie die Sportplatzfläche aufgehöht wurde (Kies und 20 cm Humus ohne Zwischenboden
S
5.000,--
Obstbaumablöse (6 Obstbäume)
S
4.000,--
Zaunentfernung und Neuversetzung
S
=
43.000,--
========  
 

IV.

Mit dieser Entschädigung hat sich die Österr.-Bayerische Kraftwerke AG ihrer konsensgemäßen Verpflichtung entledigt und wird auch von den Miteigentümern S-Sch bei der Kollaudierungsverhandlung kein Einwand aus diesem Rechtstitel mehr gestellt.

………………………………………………………………………………………….

VII.

Beide Vertragspartner halten fest, daß mit dem Abschluß dieses Übereinkommens keinerlei Präjudiz für sonstige Verfahren zwischen der Österr.-Bayerischen Kraftwerke AG und den Grundeigentümern S-Sch oder Anträge eines der beiden Beteiligten an die WR-Behörde betreffend geschaffen werden soll.

………………………………………………………………………………………….

Mit Schreiben vom teilte der Bürgermeister der Stadt Schärding der Wasserrechtsbehörde mit, daß für das Gebiet, in dem sich die streitgegenständlichen Parzellen der Beschwerdeführer befinden, der seit rechtskräftige Flächenwidmungsplan gelte. Nach diesem Plan befänden sich diese Grundstücke innerhalb des generellen Bauverbotes der Hochwasserkote 308,60 und auch im Hochwasserabflußbereich. Diese Parzellen seien im Plan (Flächenwidmungsplan) als landwirtschaftlich genutzte Flächen gewidmet.

Am wurde anläßlich eines Lokalaugenscheines eine weitere Messung der Grundwasserstände bei mehreren Brunnen, darunter auch beim Brunnen der Beschwerdeführer auf Parzelle n1, durch einen Amtssachverständigen durchgeführt. Auf Grund der dabei erzielten Messungen kam der Amtssachverständige zu dem Schluß, daß die an diesem Tage festgestellten Tiefstände auf die seit Juni bis zu 47 % unter dem langjährigen Mittel liegenden Niederschlagshöhen zurückzuführen seien. Der Grundwasserspiegel beim Brunnen der Beschwerdeführer sei am Tage der Begehung um 14 cm unter dem im Februar gemessenen Tiefstand des Jahres 1967 gelegen gewesen. Ob und inwieweit sich die tiefe Spiegellage auf die Vernässung des Kellers beim Anwesen der Beschwerdeführer auswirke, müsse von einem hochbautechnischen Sachverständigen festgestellt werden. Der hochbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung führte hiezu in seiner Stellungnahme vom aus, daß, da auf Grund der neuen Brunneneinmessungen und der Senkung des Grundwasserstandes eine Verschlechterung beim Anwesen der Beschwerdeführer nicht zu erwarten sei, sich eine weitere gutächtliche Äußerung erübrige und es bei dem seinerzeitigen Gutachten zu verbleiben habe, wonach eine Beeinträchtigung dieses Anwesens durch die festgestellten Grundwasserverhältnisse nicht gegeben sei.

Über die Anträge der Beschwerdeführer erging sodann der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa-189/7-1968/Mi, dessen Spruch lautete:

"A) Gemäß den §§ 12/4, 60 ff, 100, 107, 114, 117, 118 und 123 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 bzw. der §§ 38, 58, 59 AVG 1950 trifft die WR-Behörde nachstehende Entscheidungen:

1. Die Anträge der Grundeigentümer S-Sch auf Festsetzung einer Entschädigung für die Entwertung ihrer Parzellen Nr. n3, n4, n1 und n2, KG. Schärding-Vorstadt, sowie des Gebäudes Schärding, Sstraße 129, infolge gestiegenen Wasserstandes werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die Entscheidung über die Beeinträchtigung des Hausbrunnens auf Parzelle n1 sowie die Festsetzung einer Entschädigung hiefür wird - da sie sich auf Vorschreibungen der zuständigen WR-Behörde - das ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft - im Bewilligungsverfahren für das Innkraftwerk Passau-Ingling stützt - bis nach Durchführung des w. r. Überprüfungsverfahrens bzw. Vorliegen des Überprüfungsverfahrens bzw. Vorliegen des Überprüfungsbescheides durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als zuständiger WR-Behörde ausgesetzt. Die Beweissicherung dieses Hausbrunnens von seiten der Österr.-Bayerischen Kraftwerke AG, Zweigniederlassung Braunau a. I., ist bis zu diesem Zeitpunkt im Einvernehmen mit dem Hauseigentümer unter Beiziehung eines Amtsorganes zweckentsprechend weiterzuführen.

3. Die Anträge der Grundeigentümer auf Durchführung technischer Maßnahmen werden unzuständigkeitshalber zurückgewiesen.

4. Dem Antrag auf Kostenersatz der Beschwerdeführer wird nicht stattgegeben.

B) Die Kosten des gegenständlichen Verfahrens, welche gemäß §§ 76 und 77 AVG 1950 die Beschwerdeführer ESch und AS, Schärding, S-straße 129, zu gemeinsamen Handen zu tragen und binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein einzuzahlen haben, belaufen sich:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
gemäß § 2 der Verordnung der oö. Landesregierung vom , LGBl. Nr. 33/1965, an Pauschgebühr für die w.r. Verhandlung am (4 Amtsorgane, 14/2 Stunden a S 60,--)





auf





S





3.360,--
für die w.r. Verhandlung am (2 Amtsorgane, 3/2 Stunden a S 60,--)
  auf
  S
  360,--
für die Stempelung der Verhandlungsschrift gemäß § 14, Tarifpost 7, des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung der Gebührengesetznovelle 1965, BGBl. Nr. 87



auf



S



285,--
zusammen
========
 
S
=
4.005,--
======

Zur Begründung des Bescheides wurde eingangs ausgeführt, daß das Ermittlungsverfahren ergeben habe, daß auf Grund des Einstaues des Kraftwerkes eine Hebung des Grundwasserstandes im Bereiche des Anwesens der Beschwerdeführer um ca. 2 1/4 m eingetreten sei und der Grundwasserstand nunmehr maximal bei Kote 303,50 m üNN liege. Das Niveau der Grundparzellen der Beschwerdeführer liege zwischen den Koten 305,60 - 308,00 m üNN. Laut Mitteilung der Gemeinde Schärding vom bestehe nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan für das gesamte Gebiet Bauverbot, da es unter der Kote 308,60 m üNN liege. Die Grundstücke (Parzellen n1 und n2) seien im Flächenwidmungsplan als "landwirtschaftlich genutzte Flächen" gewidmet. Ein zwanzigjähriges Hochwasser liege bei Kote 307,70, ein dreißigjähriges Hochwasser bei Kote 308,45 m üNN. Zur Frage der Vernässung des Wohngebäudes S-straße 129 habe der hochbautechnische Amtssachverständige festgestellt, daß eine Verschlechterung gegenüber den früheren Feuchtigkeitsverhältnissen durch den Einstau nicht eingetreten sei. Zur Bebaubarkeit der Parzellen der Beschwerdeführer habe der hochbautechnische Amtssachverständige festgestellt daß - in einem Bereich bis zu 40 m parallel zur Bundesstraße - eine Beeinträchtigung in der Bauführung infolge des gestiegenen Grundwasserstandes nicht gegeben sei, während im Bereich jener Parzellenanteile, die unter der Kote 305,60 liegen, angesichts des Grundwasserspiegels von 303,50 m üNN eine gewisse Beeinträchtigung allfälliger Bauvorhaben mit Unterkellerung infolge des gestiegenen Grundwasserstandes bestehe. Im Rahmen eines Übereinkommens zwischen der Mitbeteiligten und den Beschwerdeführern vom , beurkundet mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , seien aber für alle durch die Mitbeteiligten aufgehöhten Teile der Parzellen n1 und n2 sowie für das Wirtschaftsgebäude auf Parzelle n4 die aus der Errichtung und dem Betrieb des Innkraftwerkes Passau-Ingling erwachsenden allfälligen Schäden abgegolten worden. Gemäß § 12 Abs. 4 WRG 1959 stehe die Änderung des Grundwasserstandes einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht entgegen, wenn das betreffende Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibe. Für eine eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit sei gemäß § 117 WRG 1959 eine Entschädigung zu leisten. Demgegenüber gründe sich aber der Anspruch der Beschwerdeführer nicht auf eine Schädigung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung, sondern auf eine Entwertung dieser Parzellen, da der Verkehrswert derselben infolge des Grundwasseranstieges und der erschwerten Bebaubarkeit sinken könnte. Ein solcher Anspruch finde aber im Wasserrechtsgesetz keine Deckung, da die Grundwasserspiegelerhöhungen keine Beeinträchtigung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Parzellen n1 und n2 herbeiführen würden. Was die Bauparzelle n3 anlange, so habe der hochbautechnische Amtssachverständige nach mehrfachen Überprüfungen des ihm aus der Zeit vor dem Einstau bekannten Anwesens der Beschwerdeführer auch im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens keine Verschlechterung der Feuchtigkeitsverhältnisse bzw. der Benutzbarkeit der Bauparzelle feststellen können. Den Beschwerdeführern sei somit ein vermögensrechtlicher Nachteil nicht erwachsen.

Zur Frage des Hausbrunnens wurde ausgeführt, daß zwar das Anwesen der Beschwerdeführer auf Kosten der Mitbeteiligten an die öffentliche Ortswasserleitung angeschlossen worden sei, die Beschwerdeführer sich aber - im Gegensatz zu allen anderen Ortsbewohnern - weigerten, den dafür anfallenden Wasserzins zu bezahlen. Eine Entscheidung über das Begehren der Beschwerdeführer habe jedoch nicht getroffen werden können, solange nicht im Rahmen der wasserrechtlichen Überprüfung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Vorfrage, unter welchen Voraussetzungen die Mitbeteiligte ihrer Verpflichtung gegenüber allen Grundbesitzern entsprochen habe, geklärt sei. Es habe deshalb eine Entscheidung über diese Frage ausgesetzt und die Fortführung der Beweissicherung angeordnet werden müssen.

Zur Vorschreibung technischer Maßnahmen zur Behebung von Schäden aus dem Betriebe des Innkraftwerkes Passau-Ingling sei gemäß § 100 WRG 1959 die Bewilligungsbehörde (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft), nicht aber die Entschädigungsbehörde berufen. Dieses Begehren der Beschwerdeführer sei deshalb wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen gewesen.

Was den Kostenersatz im wasserrechtlichen Verfahren anlange, bestimme § 123 Abs. 1 WRG 1959, daß im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens einschließlich des Verfahrens zur Einräumung von Zwangsrechten ein Ersatz von Parteikosten nicht stattfinde. Ein weiteres Eingehen auf das Kostenbegehren der Beschwerdeführer, insbesondere wieweit die aufgelaufenen Kosten in einem bereits zurückliegenden und durch ein gütliches Übereinkommen beendeten Verfahren begründet seien, habe sich daher erübrigt.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zu den von den Beschwerdeführern vorgelegten Privatgutachten auf die entsprechenden und eindeutigen Gutachten der Amtssachverständigen zu verweisen, die für richtig und schlüssig angesehen worden seien.

Die Kostenvorschreibung für das gegenständliche Verfahren (S 4.005,--) stütze sich auf § 76 AVG 1950, demzufolge derjenige die Kosten eines Verfahrens zu tragen habe, der um die Amtshandlung angesucht habe, sofern nicht diese durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht worden sei. Das gegenständliche Verfahren habe aber für ein Verschulden der Mitbeteiligten oder eines Dritten keinerlei Anhaltspunkte ergeben.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie in erster Linie geltend machten, daß der Landeshauptmann von Oberösterreich ohne jede Begründung die von ihnen beigebrachten Sachverständigengutachten und Beweisanträge verworfen und einfach die Gutachten der Amtssachverständigen für richtig erklärt habe. In diesem Zusammenhang wiesen sie - wie bereits im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren - auf verschiedene Widersprüche in den Gutachten der Amtssachverständigen zu den seinerzeit vorgenommenen Beweissicherungen hin. In materiell-rechtlicher Hinsicht führten sie aus, daß sie die Richtigkeit der Annahme, es bestehe für das gesamte Gebiet, in dem ihr Anwesen liege, ein Bauverbot, bestritten. Darüber hinaus sei aber die Errichtung von An- und Zubauten auch unter der Kote 308,60 m üNN selbst auf Grund des nunmehr geltenden Flächenwidmungsplanes gestattet. Die Mitbeteiligte habe ohne Deckung durch eine wasserrechtliche Bewilligung den Brunnen der Beschwerdeführer, der nachweisbar einwandfreies Trinkwasser geliefert habe, eingestaut und damit dessen weitere Nutzung unmöglich gemacht. Dafür müßten die Beschwerdeführer entschädigt werden und es hätte das Verfahren über diesen Anspruch nicht ausgesetzt werden dürfen. Rechtswidrig sei auch die Abweisung des Ersatzes jener Kosten (S 85.000,--), die die Beschwerdeführer für die Wahrung ihrer Rechte aufwenden mußten, um gesetzlose Eingriffe in ihre Rechte durch die Mitbeteiligte abzuwenden. Das gleiche gelte auch für die Vorschreibung der Verfahrenskosten (S 4.005,--), die den Beschwerdeführern in Anwendung des § 76 AVG 1950 auferlegt worden seien. Die Parzelle n4 (Wirtschaftsgebäude) sei seit jeher Baugrundstück gewesen und werde als solches beeinträchtigt, sobald hierauf neu gebaut werde, was seit langem geplant sei. Für die dabei zu erwartenden Erschwernisse sei Entschädigung zu leisten. Die Parzelle n1 sei seit jeher als Baugrundstück gewidmet gewesen und es laufe auch bereits seit einem Jahr ein Baubewilligungsverfahren für einen Teil dieser Parzelle. Ein anderer Teil derselben solle später verbaut werden, wobei durch den Aufstau nunmehr zusätzliche Maßnahmen für Fundamentierung und Isolierung notwendig würden. Durch den Aufstau würde dies einerseits erschwert bzw. würde anderseits der Baugrund entwertet, weshalb eine angemessene Entschädigung dafür zu leisten sei, daß dieses Grundstück nur mehr auf die bisher geübte Art genutzt werden könne. Die von den Beschwerdeführern aus diesem Grunde begehrte Entschädigung finde im § 12 Abs. 4 WRG 1959 ihre volle Deckung.

Über die Berufung hat die belangte Behörde zwecks Klärung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage am 18. und eine mündliche Berufungsverhandlung mit Lokalaugenschein durchgeführt, an der auch der Erstbeschwerdeführer und die Mitbeteiligte teilgenommen habe. Dabei hat hinsichtlich des Brunnens der als sachverständiger Zeuge einvernommene Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Schärding ausgesagt, daß von den drei entweder durch ihn persönlich oder den Gesundheitsbeamten der Bezirkshauptmannschaft amtlich entnommenen Wasserproben nur bei jener vom , GZ. W 1970/63, ein "neutrales" Wasser mit geringer Keimzahl zutage gekommen sei, wogegen die vom , GZ. W 437/63, eine nicht unbedenkliche, erhöhte Sulfatmenge aufgewiesen habe und die vom , GZ. W 3576/63, wegen Vorhandensein von Colibakterien sogar zu dem negativen Befund "als Trinkwasser derzeit ungeeignet" geführt habe. Nach der Beurteilung der Probe vom hätte der Brunnen häufig, und zwar zu verschiedenen Jahreszeiten überprüft werden müssen, während mit der Einstufung der Probe vom der Anschlußzwang im Sinne von § 36 Abs. 1 WRG 1959 und der §§ 1 bis 3 und 5 des oberösterreichischen Gemeinde-Wasserversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 38/1956, unbedingt gegeben gewesen wäre.

Bezüglich der Durchfeuchtung des Objektes auf Parzelle n3 der Beschwerdeführer erstellten der hochbautechnische und der wasserbautechnische Amtssachverständige gemeinsam folgenden Befund:

Bei dem Besitz der Beschwerdeführer auf der Parzelle n3, KG. Schärding-Vorstadt, in Schärding am Inn, S-straße 129, handle es sich um ein teilweise unterkellertes Wohnobjekt mit einem Obergeschoß. Das Baujahr seit 1864 laut Beweissicherung vom . Vertikal- und Horizontalisolierungen fehlten. Das Objekt liege ca. 20 cm unter dem Rand der westseits vorbeiführenden Bundesstraße.

Der Erstbeschwerdeführer habe hiezu angegeben, daß durch den Aufstau für das Kraftwerk Passau-Ingling im Juli 1955 eine erhöhte Durchfeuchtung seines Wohngebäudes eingetreten sei, die sich in einer erhöhten Vernässung des Kellerraumes und des Südostraumes (Schlafzimmer) zeige. Weitere Schäden am Wohngebäude würden nicht im Zusammenhang mit dem Aufstau behauptet.

Der Lokalaugenschein habe an mehreren Putzbohrungen des Kellermauerwerkes Granitgestein und beim Tonnengewölbe Ziegelmauerwerk gezeigt. Eine schwache Hälfte des Wandputzes sei weiß gefärbt und fühle sich trocken an. Der restliche Teil des Wandputzes und zur Gänze der Deckenputz sei grau gefärbt und handfeucht erschienen. Die Filzisolierung des freiverlegten Wasserrohres sei trocken, der an der Westseite im Gewölbescheitel aufsteigende Rohrteil weise im Bereich innerhalb des Durchbruches nach oben zunehmende Feuchtigkeit an den Filzisolierungsresten auf. Der Kellerfußboden mache einen eher trockenen als feuchten Eindruck. Gegenüber der Beweissicherung vom Juli 1964 und den späteren Besichtigungen werde der Keller im allgemeinen für trockener gehalten. Im Südostraum des Erdgeschosses seien entlang der beiden Außenmauern und an der Trennwand zum Vorraum wie auch in der Nordwestecke (Kaminecke) Verfärbungen und Ablösungen der Färbelung festgestellt worden. Die Verfärbungen bewegten sich entlang dieser Fronten in der Regel knapp über dem Fußboden, die Färbelungsablösungen vor allem in den Fensternischen und hauptsächlich im Kamineck, wobei letzteres noch Salzausblühungen zeigte. Ein Feuchteunterschied an diesen Stellen und den darüberliegenden unbeeinträchtigten Putzflächen habe sich durch Betasten nicht fühlen lassen, offenbar infolge nur leichter, aber länger anhaltender Feuchtigkeitseinwirkung. Der Schiffboden des Raumes sei laut Angaben der Besitzer 1959 neu verlegt worden. Der Fußboden weise ein umlaufendes Kunststeinfries von ca. 10 cm Breite auf, wobei gegen den Holzfußboden stellenweise ein geringfügiger Niveauunterschied (bis 1 cm) bestehe. Die beiden Erdgeschoßräume des Anbaues im Osten zeigten Färbelungsabblätterungen entlang der Ost-, Süd- und Westfront, etwa bis zwei Drittel einer Parapethöhe. Auch hier habe sich durch Betasten kein wesentlicher Unterschied gegenüber den unverändert erscheinenden Mauerflächen feststellen lassen. Die festgestellten Feuchteschäden der Beweissicherung vom schienen hier ausgedehnter. Der Raum enthalte analog wie der Südostraum auf dem Fußboden einen umlaufenden Kunststeinfries. Sämtliche Fassaden seien laut Angabe des Besitzers im Vorjahr frisch gefärbelt worden. Aus einem Vergleich mit den Lichtbildern der Beweissicherung vom seien im großen und ganzen keine wesentlichen Veränderungen der feuchten Stellen erkannt worden.

Die den beiden Gutachten der Technischen Hochschule München und von Prof. Dr. D in Wien zugrunde liegenden Bodenproben sollen dem gleichen Bohrloch nächst dem Wohnobjekt entstammen.

Die beiden Amtssachverständigen haben sich sodann gutächtlich dahin geäußert, daß die Besichtigung der Innenräume einschließlich des Kellers sowie der Fassade des Wohngebäudes Sch-S keinen solchen ursächlichen Zusammenhang mit dem Aufstau durch das Kraftwerk eindeutig erkennen lasse. Anderseits seien aber derzeit auch wieder keine einwandfreien Erklärungen für die tatsächliche Erhöhung der Feuchtigkeitsschäden im Innenraum (ehemaligen Schlafzimmer) zu finden. Daraus, daß sich seit Juli 1964, dem Zeitpunkt der ersten Beweissicherungsaufnahme, Vergrößerungen von Feuchtflecken und Mauerausblühungen bemerkbar gemacht haben, könne in Anbetracht der von der ÖBK aufgezeigten klimatischen Veränderungen wie auch der ohnehin feuchten Bodenverhältnisse beim Haus der Berufungswerber noch nicht ein klarer ursächlicher Zusammenhang mit dem Innaufstau abgeleitet werden. Auf Grund der bisherigen Beweisaufnahmen lasse sich keine unwiderlegliche Feststellung treffen, weder in der einen noch in der anderen Richtung. Prof. D nehme zu seiner Aussage eine Untersuchung von Bodenproben als Grundlage, die aus einem "Bohrversuch" der ÖBK stammten und von E Sch übermittelt wurde. Bei dieser der mechanischen Boden- und Kapillaranalyse unterzogenen Probe handle es sich um einen schluffigen Feinsand mit nahezu 50 % Sandgehalt. Im Kapillarimeter sei ein einheitlich großer durchlässigkeitswert K von ungefähr gleich 10 cm3/s ermittelt worden. Daraus folgere der Gutachter D, daß die Poren des Mauerwerkes enger und daher die Kapillarkräfte dieses Mauerwerkes größer als jene des Untergrunds seien. Daraus ergebe sich ein vom Mauerwerk allein bestimmter Entzug von Wasser aus dem Boden.

Zu einer gegenteiligen Auffassung kommen - so führten die beiden Amtssachverständigen weiters aus - von der ÖBK beauftragte Sachverständige der Technischen Hochschule München: aus einem 6 m tiefen Bohrloch in unmittelbarer Nähe des Gebäudes seien Proben entnommen und auf Korngrößenverteilung, Wassergehalt und kapillare Rückhaltehöhe untersucht worden. Danach bestehe der Untergrund unter einer humuslehmigen Kulturschicht in einer etw 4,5 m Mächtigkeit aus Schlufflehm mit 63 bis 77 Gewichtsprozent Körnern kleiner als 0,06 mm und 27 bis 42 Gewichtsprozent kleiner als 0,02 mm Durchmesser. Die kapillare Rückhaltehöhe schwanke zwischen 40,0 und 5,5 m. Nach diesem Gutachten handle es sich bei diesem Boden um einen Schlufflehm geringer Plastizität, der auf Grund seiner im vergleich zu Sanden sehr geringen Wasserdurchlässigkeit zu keinen kurzfristigen Veränderung seines Wassergehaltes fähig sei. die Kapillarität des Mauerwerkes sei nicht untersucht worden. Es werde aber sicher angenommen, daß dessen Kapillarität geringer sei als jene des umgebenden Schlufflehmes. Beide Gutachter kämen also deshalb zu einer gegenteiligen Meinung, weil keiner von beiden die Kapillarität des Mauerwerkes untersucht habe und außerdem die Analysen der Bodenproben bereits verschiedene Ergebnisse lieferten, die aber für die weitere Schlußfolgerung wichtig seien.

Welcher der beiden möglichen Ursachen, nämlich dem Kraftwerkstau oder den zeitweisen veränderten klimatischen Verhältnissen, mehr Gewicht beizumessen sei, könne derzeit nicht mit an Wahrscheinlichkeit grenzender Sicherheit gesagt werden. Hierüber könnten nur zusätzliche Erhebungen und Untersuchungen Aufschluß geben. Diese Untersuchungen hätten den Zweck, den Feuchtigkeitsgehalt, die Kapillarität, das kapillare Haftwasser, die Versickerungstendenzen sowie den Kornaufbau des Bodens und des Mauerwerkes einschließlich des Putzes exakt zu erfassen, um den stellenweisen Zusammenhang zwischen der Feuchtigkeitsausbreitung und den einzelnen Ursachenfaktoren enger eingrenzen zu können. Die Untersuchungsstelle müßte von vornherein von beiden Parteien gebilligt werden.

Im einzelnen wären zu untersuchen:

1) Zur Feststellung der Fundamentsohle: Probeschächte einer an der Südseite des Wohngebäudes (Schmalseite des Süd-Ostraumes),

einer an der Ostfassade des Anbaues,

einer in der Ofenecke des Süd-Ostraumes und schließlich einer im Keller

2) Zur Feststellung der Bodenverhältnisse im unmittelbaren Bereich des Wohngebäudes:

Feststellung des Bodenprofiles durch eine Bodensondierung (Bohrung oder Schacht) bis Kote 302,50 m üNN (die Entnahme der Proben hat unter Kontrolle der untersuchenden Anstalt zu erfolgen), Sondierungsorte im Bereich des gepflasterten Vorplatzes zwischen Haupteingang und Brunnen sowie

3) Zur Feststellung der Mauerwerksverhältnisse:

Horizontale Mauerwerksproben mit Angabe des horizontalen Profiles und der Feuchtigkeitsverteilung wie oben angeführt, und

zwar im Keller: 2 Proben aus dem aufsteigenden Bruchsteinmauerwerk unter Einschluß des Mörtelbandes und 2 Proben aus dem Gewölbe sowie

im Erdgeschoß: Je eine Probe aus dem Fundamentsbereich der Schächte und je eine Probe aus dem darüberliegenden Erdgeschoßmauerwerk.

Die Kosten dieser Untersuchungen wurden grob auf etwa S 60.000,-- geschätzt.

Der hydrographische Amtssachverständige erstattete über die Grundwasser- und Hochwasserabflußverhältnisse im engeren Bereich des Anwesens der Beschwerdeführer zur Zeit vor und nach dem Aufstau folgendes Gutachten:

"Die Höhenlage des Geländes und des Wohngebäudes des Anwesens Sch kann dem Befund und Gutachten der hydrographischen Amtssachverständigen des Amtes der o.ö. Landesregierung von (wasserrechtliches Entschädigungsverfahren) entnommen werden. Im einzelnen ergeben sich daraus zusammengefaßt nachstehende Höhenkoten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Parzelle
n3
im Mittel
308,00 m üNN
(Wohngebäude)
"
n4
"
307,00 m üNN
 
"
n1
von 305,60 bis
308,00 m üNN
 
"
n2
im Mittel
305,60 m üNN
 
Kellersohle (Fußboden)
 
 
305,28 m üNN
 
Erdgeschoßfußboden
 
 
307,88 m üNN
 
Brunnensohle
 
 
300,06 m üNN
 

Hinsichtlich der Hebung des Grundwasserspiegels durch den Aufstau des Kraftwerkes Passau-Ingling im Bereiche des Anwesens Sch wird ebenfalls auf die näheren Ausführungen des bereits erwähnten Gutachtens der hydrographischen Amtssachverständigen des Amtes der o.ö. Landesregierung verwiesen. Da auch die weiteren Grundwasserbeobachtungen in den Jahren 1967 und 1968 im Brunnen des Anwesens der Berufungswerber (Brunnen Nr. 395) einen mittleren Grundwasserstand ergaben, der 1967 im Mittel etwas über Kote 303,00 m üNN und 1968 etwas unter 303,00 m üNN lag, kann daraus eine mittlere Hebung des Grundwasserspiegels durch den Aufstau von rd. 2 m abgeleitet werden.

Die im Zuge der Beweissicherung für das Kraftwerk Passau-Ingling durchgeführten Grundwasserbeobachtungen begannen in den meisten Beobachtungsstationen im Jahre 1962, wobei die Ablesungen 14-tägig durchgeführt wurden. Der Brunnen, der sich unmittelbar nächst dem Wohngebäude Sch-S befindet, wurde erst ab 1966 laufend beobachtet.

Im einzelnen ergibt sich aus den Grundwasserbeobachtungen, daß vor dem Einstau der Grundwasserspiegel im Brunnen Sch auf Höhe 300,84 m üNN gelegen war (aus Beobachtungen der benachbarten Brunnen Nr. 352 und 349 errechnet). Unmittelbar vor Teilstauerrichtung (Juli 1965) erreichte der Grundwasserstand beim Anwesen Sch als Folge des Hochwassers vom Juni 1965 (Pegel Schärding 683 cm am ) die Höhe von 304,10 m üNN am . Dieser bisher beobachtete Höchststand lag also 1,18 m unter der Kellersohle des Gebäudes Sch. Der darauf folgende Teilstau brachte zunächst ein Einpendeln des Grundwasserstandes auf Kote 302,20 - 302,30 m üNN, danach im Jahre 1966 auf Grund der Beobachtungen im Brunnen 395 (Sch) selbst ein Mitgehen mit den Hochwässern des Inn, insbesondere mit dem Jahreshochwasser 1966 (Pegel Schärding W = 676 cm am ) das den höchsten Grundwasserstand in diesem Bereich nach dem Einstau, und zwar auf Höhe 303,50 m üNN verursachte.

In den Jahren 1967 und 1968 wurden keine bemerkenswerten Hochwässer bzw. in deren Folge höhere Grundwasserstände beobachtet. Als höchster durch den Aufstau des Kraftwerkes erreichbarer Grundwasserstand kann somit jener auf Kote 303,50 m üNN angesehen werden. Darüberliegende Grundwasserspiegellagen können nur mehr durch Innhochwässer, die durch den Kraftwerksbetrieb nicht mehr beeinflußbar sind, verursacht werden.

Bezüglich der Hochwasserverhältnisse sei zunächst erwähnt, daß die Wasserspiegellage des Juli-Hochwassers 1954 beim Anwesen Sch etwa auf Kote 310,50 m üNN, also rd. 2,60 m über dem Erdgeschoßfußboden lag.

Das Hochwasser 1959 (Pegel Schärding 807 cm am und 809 cm am ) erreichte das Anwesen Sch nicht, da die höchste Wasserspiegellage etwa auf Kote 307,25 m üNN, also rund 65 cm unterhalb des Erdgeschoßfußbodens, ermittelt werden konnte. Die Jahreshochwässer 1965 und 1966 mit 683 cm bzw. 676 cm am Pegel Schärding und jene von 1967 und 1968 (bis November) mit 514 cm bzw. 502 cm liegen bereits weitaus tiefer und zeigen auch in den Grundwasserbeobachtungen keine besonderen Auswirkungen, sodaß insbesondere im Jahre 1968 der mittlere Grundwasserspiegel etwas mehr als 2 m unterhalb der Kellersohle des Anwesens Sch gelegen war.

Zur allgemeinen Beurteilung der Hochwasserverhältnisse soll noch die Wasserspiegellage im Bereich des Anwesens Sch für die njährlichen Hochwasserabflüsse beim Pegel Schärding angegeben werden. Aus den Gefällsverhältnissen, die allerdings näherungsweise aus den seinerzeitigen Wasserspiegelfixierungen bei Hochwasserspiegellagen abgeleitet werden mußten, errechnen sich diese Höhen wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Q Pegel Schärding
Höhenkote Prammündung
m3/s
m üNN
HQ1 = 2465
304,45
HQ5 = 3260
305,42
HQ 10 = 3670
305,95
HQ 20 = 4810
307,70
HQ 30 = 5240
308,45."

Zum Flächenwidmungsplan der Stadt Schärding vom führte der hochbautechnische Amtssachverständige ergänzend aus, daß dieser ein Bauverbot bis zu einer Hochwasserkote von 308,60 m üNN vorsehe. Bei künftigen Wohnbauten sei das Erdgeschoßniveau mit Kote 309,00 m üNN mindestens festgelegt. Zu-, An- und Aufbauten seien zugelassen. Die Hochwasserkote markiere ca. den dreißigjährlichen Hochwasser-Abflußbereich des Inn vor Aufstau. Das Anwesen werde vom 30- jährlichen Hochwasser des Inn zur Gänze, vom 20-jährlichen Hochwasser des Inn bis auf einen ca. 2 m breiten Streifen entlang der Bundesstraße überflutet. Das Wasser stehe dabei in beiden Fällen höher als der Scheitel der derzeitigen Kellerdecke.

Da der Wert eines Baugrundes nicht nur von seiner Aufgeschlossenheit sondern in erster Linie von seiner Sicherheit gegen Katastrophenfälle (Hochwasser etc.) abhängig sei, erscheine die Frage der technischen Bebaubarkeit von untergeordneter Bedeutung. Bei Einhaltung der bauüblichen Isolierungsmaßnahmen sei im Hinblick auf die beeinflußten Grundwasserstände von Kote 303,00 m üNN bis höchstens 303,50 m üNN eine technische Bebauung des Anwesens (Parzellen n3, n4, n1 und n2) oberhalb einer Kote von 305,50 m üNN mit Unterkellerung denkbar, da die Differenz zwischen Geländehöhe und dem maximal durch das Kraftwerk beeinflußten Grundwasserstand 2 m und gegenüber dem bei normalem Stauziel auftretenden Grundwasserstand 2,50 m ausmache. Unter Berücksichtigung des laut Flächenwidmungsplan vom aus Gründen des Hochwasserschutzes festgelegten Erdgeschoßniveaus von 309,00 m üNN betrage die Höhendifferenz zum beeinflußten Grundwasserspiegel 6,0 m bis mindestens 5,5 m.

Hinsichtlich der Frage des früheren Durchfeuchtungsgrades wurden in der Berufungsverhandlung über Antrag des Berufungswerbers Sch der Malermeister PJ in Schärding und über Antrag der ÖBK die Private EM in Schärding als Zeugen einvernommen. J sagte aus, ihm sei beim Ausmalen des ehemaligen Schlafzimmers im August oder September 1960 keine Feuchtigkeit der zu malenden Flächen aufgefallen. Eine halbe Stunde vor seiner Zeugeneinvernahme habe er die vorgefundene Malerei mit hoher Wahrscheinlichkeit als seine spezielle Arbeit wiedererkennen, diesmal jedoch in der Ofenecke Saliterausblühungen feststellen können, über deren Zusammensetzung und vor allem Entstehung er sich allerdings nicht im klaren sei. Auch an den beiden Außenmauern und an der Gangtrennung in Fußbodennähe habe er jetzt feuchte Flecken in verschiedener Höhe beobachten können. M sagte hingegen aus, sie habe in den Jahren 1925 bis Mai 1927 im gegenständlichen Anwesen gewohnt und die Parterreräume und den Keller noch als damals meistens feucht in Erinnerung. Die Feuchtigkeit habe dort bis etwa Parapethöhe gereicht und sei auch an den Außenmauern zu bemerken gewesen. Bei ihrem Auszug aus dem Erdgeschoß habe sich Furnier von ihrem an der Außenwand gestandenen Bett abgelöst, sodaß sie dieses habe herrichten lassen müssen.

Der von den Berufungswerbern für die Berufungsverhandlung als Privatsachverständiger zugezogene Baumeister EA aus Linz wies vor allem auf die das ehemalige Schlafzimmer betreffende Feststellung im Beweissicherungsprotokoll vom "Keine Schäden" sowie auf die nunmehr erkennbaren Auswirkungen von Feuchtigkeit mit Malereiabblätterungen, Putzschäden und Saliterbildungen und auf die Hebung des Grundwasserstandes um 3 m hin. Er betonte, "die Kapillaren des um 3 m verkürzten Schwemmbodens einerseits und die feineren des daher aus saugfähigeren Ziegelmauerwerkes andererseits haben das gesteigerte Wasseranbot zum Höhersteigen der Feuchtigkeit gebracht". Die beim jetzt nicht mehr benützten Schlafzimmer festzustellende Mehrdurchfeuchtung lasse sich aus den gerade hier vorherrschenden, die Weitergabe von Feuchtigkeit fördernden besonderen Bodenverhältnissen erklären, während die Feuchtigkeiten an anderen Stellen, etwa unter dem Einfluß der beim Bau getätigten Anschüttungen grobporösen Materials, nicht so deutlich in Erscheinung trete. Eine Verschlechterung gegenüber dem früheren Zustand sei wegen der jetzt verminderten Eindringstiefe bis zum gehobenen Grundwasserspiegel und größeren Verteilungsbreite auch bezüglich der Sickerwässer aus Niederschlägen zu verzeichnen. Im Hinblick darauf kam dieser Sachverständige, der eine bestimmte seinerzeit schon bestandene Mauerfeuchtigkeit im nicht isolierten aufgehenden Mauerwerk gar nicht in Abrede stellte, sondern durchaus gelten ließ, wie vor ihm Prof. Dr. D und der Privatsachverständige Baumeister SH und entgegen dem Amtssachverständigen der Wasserrechtsbehörde erster Instanz zu dem Schluß, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verschlimmerung des Feuchtigkeitsgrades und dem Innaufstau doch gegeben sei.

Nachdem ein aus Anlaß der Berufungsverhandlung unternommener Versuch einer gütlichen Einigung auf der Grundlage einer einmaligen Entschädigung gegen eine endgültige Abfindungserklärung durch die Beschwerdeführer gescheitert war - die Mitbeteiligte war bereit, einen Betrag von S 100.000,-- zu bezahlen, die Beschwerdeführer verlangten letzten Endes einen Betrag von S 170.000,--, einigten sich alle Parteien darauf, daß nur eine eingehende Untersuchung der kapillaren Eigenschaften des Untergrundes Aufschluß über die Bodenfeuchtigkeitsverhältnisse und deren Ursachen Aufschluß darüber geben könne, ob der Kraftwerksstau oder die zeitweise veränderten klimatischen Verhältnisse Ursache der Vernässung des Mauerwerkes seien und daß diese Untersuchung durch das Bundesinstitut für Kulturtechnik und technische Bodenkunde in Petzenkirchen durchgeführt werden solle.

Das Bundesinstitut Petzenkirchen nahm in der Folge drei Bohrungen vor, die vor Beginn der Probenentnahme in der Nähe des Gebäudes (Parzelle n3) ausgeführt wurden, um Aufschluß über die Bodenschichtung und Wahl der Entnahmestellen zu bekommen. Auf Grund der Ergebnisse der Orientierungsbohrungen wurden sodann zwei Schürfgruben angelegt - eine westlich des Gebäudes, die zweite im Keller des Hauses. In diesen Gruben wurden von insgesamt 25 Entnahmestellen zehn Proben in gestörter, 93 Proben in ungestörter Lagerung sowie zwei Bodenfeuchteproben entnommen. Dabei wurde festgestellt, daß sich der Grundwasserspiegel in den Bohrstellen 1, 2, 3 und 3 a sowie im Hausbrunnen in der Höhe 303,08 + 0,01 m üNN, das Hausfundament an der Südweststrecke des Gebäudes in der Höhe von 306,74 m üNN und das Kellerfundament auf der Kote 304,99 m üNN befanden. Demnach lagen das Hausfundament 3,66 m und das Kellerfundament 1,91 m über dem Grundwasserspiegel. Im Gutachten kam das Bundesinstitut Petzenkirchen zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß die untersuchten Bodenschichten in sich einheitlich, jedoch nicht isotrop seien und aus feinsandigem bzw. lehmigen Schluff mit zum Teil hohem Flimmeranteil bestehen. Der Verlauf der Bodenfeuchtigkeitsverteilung stimme teilweise mit der Schichtfolge überein. Der Untergrund im Bereiche der S-straße Nr. 129 weise eine deutliche Schichtung auf, nämlich eine etwa 1 m mächtige Humusschichte, dann mehrere Schluffschichten mit starken Unterschieden hinsichtlich des Wasserhaltevermögens und der Wasserleitfähigkeit und hier auf Schottergrund. Die Schluffschichten zwischen der Humusauflage und dem Schotteruntergrund stellten zwei Schichtpakete dar, die unten durch eine Stauschichte abschließen, wobei sich die obere, nicht zu stark ausgeprägte Stauschichte in rund 2,5 m Tiefe befinde und die untere Stauschichte unmittelbar auf dem sehr gut wasserleitenden Schotteruntergrund in rund 5 m Tiefe liege. Dem geringen Durchlässigkeitsbeiwert der unteren Stauschichte in der Größenordnung 0,5 mm/Tag nach könne man hier fast schon von einer Sperrschichte sprechen. Die bei einer mittleren Jahresniederschlagshöhe von rund 900 mm und bei einem Niederschlagsüberschuß von 250 bis 350 mm in Schärding anzunehmende jährliche Versickerungsrate sei kaum kleiner als 180 bis 200 mm.

Der versickernde Niederschlag könne bei den Durchlässigkeitsbeiwerten der oberflächennahen Bodenschichten gut eindringen und in tiefere Bodenschichten absinken. In der oberen Stauschichte in 2,5 m Tiefe trete eine deutliche Verlangsamung der Sickerwasserströmung ein. Über der tieferliegenden Stauschichte in 5 m Tiefe komme es zur Ausbildung eines temporären Grundwasserspiegels. Der Bodenwasserhaushalt im Bereiche der Sstraße Nr. 129 sei sohin bereits vor Errichtung des Innkraftswerkes Passau-Ingling durch einen aus niederschlagsreichen Perioden stammenden und von Grundwasservorkommen im Schotteruntergrund unabhängigen zweiten Grundwasserspiegel gekennzeichnet gewesen. Die sehr geringe Wasserleitfähigkeit der Stauschichte in 5 m Tiefe sei aber nicht nur an der Entstehung eines zweiten Grundwasserspiegels maßgeblich beteiligt, sondern verhindere auch eine Auswirkung von Grundwasserspiegelhebungen im Schotteruntergrund auf das Bodenfeuchteregime oberhalb der Stauschichte. Lediglich, wenn der Grundwasserspiegel höher als 30,30 m üNN steigen würde, wäre ein nachweisbarer Grundwassereinfluß im Bodenwasserhaushalt oberhalb der Stauschichte in Rechnung zu stellen.

Hiezu hat das Bundesinstitut erläutert, daß es die kapillare Leifähigkeit nach der "Ein-Stufen"-Methode von E. J. Doering bestimmt habe. Dieser Methode liege die zeitliche Erfassung der Wasserabgabe einer Bodenprobe bei einer Saugspannungsstufe zugrunde. Die Auswertung der Ausflußmessungen erfolge in zwei Etappen.

Zusammenfassend kam schließlich das Bundesinstitut Petzenkirchen zu der Schlußfolgerung, daß die Wassernachlieferung aus dem Grundwasser bis zum Kellerfundament mit 0,01 mm Tag = 3,7 mm/Jahr zu veranschlagen sei, daß bezüglich der dortigen Bodenfeuchtigkeit der Niederschlags- und Grundwassereinfluß im Verhältnis 180 : 3,7 stehen, der Grundwassereinfluß also etwa 2 % betrage und von der Auswirkung der Niederschlagsversickerung vollkommen überlagert werde und die Bodenfeuchtigkeit im Bereiche der Hausfundamente ausschließlich durch den Witterungsablauf bedingt sei.

Dieses Gutachten des Bundesinstitutes Petzenkirchen bekämpfte der Erstbeschwerdeführer in seiner dazu erstatteten Gegenäußerung vom  mit Nachdruck. Hiebei hob er insbesondere die Unrichtigkeit der Grundwasserunterschiedsfeststellungen zwischen Bohrloch 3 und 3 a hervor und betonte, daß es in den beiden Bohrlöchern damals innerhalb einer Stunde zu einer Ausspiegelung mit dem Stauwasserspiegel des Inn gekommen sei, desgleichen seit nach entsprechender Vertiefung auch in der Prüfgrube im Keller. Er legte hiezu ein von Prof. Dr. Ing. D verfaßtes Gutachten vom vor.

Prof. Dr. Ing. D legte, wie aus seinem Gutachten hervorgeht, seiner Untersuchung die von der Bundesversuchsanstalt Petzenkirchen festgestellte Bodenschichtung zugrunde und bezieht sich dabei auch auf die vom Institut ermittelten Bodenkennwerte. In Übereinstimmung mit dem Institut befindet er sich aus insoweit, als er die Bodenwässerbewegung im Bereiche des Wohnhauses der Beschwerdeführer als eine Vertikalströmung in der schluffigen Deckschichte mit anschließender Horizontalströmung im Schottergrund ansieht. Bei einem Niederschlagsüberschuß von 410 mm im Normaljahr bewirke das eine nach unten gerichtete Vertikalstörung. Auch diese Annahme deckt sich mit dem Gutachten des Institutes Petzenkirchen.

Bei der Feststellung der jährlichen Niederschlagsmenge zeigte Prof. D einleitend auf, daß die jährlichen Niederschlagsmengen in den Jahren 1967 und 1968 unter dem langjährigen, auf der Beobachtung von 1901 bis 1960 errechneten Jahresdurchschnitt gelegen waren, sodaß diese beiden Jahre eher als trocken bezeichnet werden müßten. Ziehe man dazu die im Juli 1964 vorgenommene Beweisaufnahme in Betracht, dann könne die erwiesenermaßen gegenüber diesem Zeitpunkt eingetretene starke Zunahme der Mauerfeuchtigkeit nicht mit der Verschlechterung der Witterungsbedingungen begründet werden. Prof. D meint dazu überdies, daß der Zeitpunkt, in welchem das Institut Petzenkirchen seine Bodenaufnahme an Ort und Stelle durchgeführt habe, ungünstig gewesen sei. Den am vorgenommenen Messungen sei nämlich nicht nur ein völlig niederschlagsfreier Zeitraum vom 15 Tagen vorausgegangen, sondern es sei überdies vom 1. Jänner bis 26. April dieses Jahres nur ein Gesamtniederschlag von 125 mm gefallen, was fast nur der Hälfte der Normalmenge entspreche. Wenn man davon die Verdunstung in Abzug bringe, sei daraus zu ersehen, daß damals keine nennenswerte Wassermenge in den Boden gelangt sein könne, die ein deutlich erkennbares oberes Grundwasser hätte ergeben können. Diese Tatsache hätte auch dazu geführt, daß das Institut Petzenkirchen sich mit der Frage, wie das dem Bodenprofil durch Versickerung von Niederschlägen laufend zugeführte Wasser das Bodenprofil wieder verläßt, nicht auseinandergesetzt habe. Im Gutachten wurde sodann dargelegt, wie der Durchlässigkeitsbeiwert, den Prof. D mit 1,3 mm pro Tag annimmt - das Institut Petzenkirchen hat einen solchen lediglich von 0,5 mm pro Tag angenommen -, errechnet und daraus geschlossen wurde, daß der entscheidende Einfluß hinsichtlich der Vernässung des Hauses nur vom gehobenen Grundwasserspiegel ausgehen könne.

Zu dem vom Institut Petzenkirchen angewendeten theoretischen Rechnungsmethoden wurde sodann im Gutachten von Prof. D wörtlich ausgeführt:

"Zu den Versuchen Ing. F - d. i. der Verfasser des Gutachtens des Institutes Petzenkirchen -, die Frage der Beeinflussung der Mauerfeuchtigkeit auf theoretisch-rechnerischem Wege zu behandeln bzw. zu lösen, ist vor allem zu bemerken, daß es sich bei den verwendeten Formeln, insbesondere bei der Formel 3 von Gardner, auf welcher das ganze Rechnungssystem basiert, um empirische Beziehungen handelt, die bestenfalls eine qualitative Aussage, keinesfalls eine quantitative Einschätzung, wie sie hier erforderlich wäre, ermöglichen. Die Streuung der Meßpunkte aller jener Versuche, die Gardner und Nachfolger zur Aufstellung ihrer Formel 3 verwendet haben, ist so bedeutend, daß es als mehr denn gewagt erscheint, in einem so komplizierten Fall, wie dem vorliegenden mengenmäßige Aussagen machen zu wollen. Dies gilt selbst für den von Ing. F behandelten einfachsten Fall der stationären Kapillarwasserhebung aus freiem Grundwasser, der in Wirklichkeit wegen Überlagerung der Aufstiegsbewegung durch die veränderliche Wasserversickerung nie eintreten kann. Nach dem früher Gesagten erfolgt ja die Nachlieferung aufsteigenden Kapillarwassers nicht durch die Verdichtungsschicht hindurch aus dem gespannten Grundwasser, sondern auf viel einfacherem Wege aus dem Bereich des oberen freien Grundwassers, wodurch bedeutende Widerstände gegen die Aufwärtsbewegung ausgeschaltet werden.

Schließlich wäre noch darauf hinzuweisen, daß die Richtigkeit der von Ing. F unter Verwendung eines Meßverfahrens nach Doaering ermittelten und allen seinen Berechnungen zugrunde gelegten Leitfähigkeitswerte sehr bezweifelt werden muß. Wie ich bei schon vor langer Zeit im Hochschullabor angestellten Versuchen, die Leitfähigkeit des Bodens durch stufenweise Wasserabgabe zu messen, feststellen mußte, änderten sich während des Einzelversuches die Widerstände des Meßgeräte in derart unregelmäßiger, nicht genau erfaßbarer Weise, daß ich schon seit langem von dieser Meßmethode wegen ihrer Unbrauchbarkeit Abstand genommen habe.

Aus den vorgenannten Gründen kann den rechnerischen Bemühungen Ing. F keinerlei Beweiskraft zugebilligt werden. Daher ist auch seine Schlußfolgerung, wonach die festgestellte Erhöhung der Mauerfeuchtigkeit im Hause Sch nicht auf die Stauwirkung des Innkraftwerkes, sondern nur auf ungünstige Witterungseinflüsse zurückgeführt werden müsse, als unrichtig abzulehnen."

Diesem Gutachten von Prof. D wurde von der Mitbeteiligten anhand von Privatgutachten der Professoren der Münchner Technischen Hochschule Dipl.-Ing. H. E. Schubert (Lehrstuhl für Baustoffkunde und Werkstoffprüfung) vom und Dr. Ing. Richard Jelinek (Lehrstuhl für Grundbau und Bodenmechanik) vom entgegengehalten, daß eine Austrocknung der feuchten Mauern des Anwesens der Beschwerdeführer niemals stattgefunden habe, zumal die Kapillarströmung in einer Mauer langsam vor sich gehe und das Entweichen der Feuchte durch Dampfdiffusion noch viel mehr Zeit benötige, zum Schutze der Mauern vor andringendem Wasser aber nie etwas geschehen sei. Die Zunahme der Mauerfeuchte im Schlafzimmer hänge ursächlich mit der Aufgabe seiner Benützung und nicht mit dem Innstau zusammen. Die Feststellung von Prof. D hinsichtlich des Strömungsvorganges (Strömungsgefälle, zeitlicher Ablauf des Strömungsvorganges), der versickernden Wassermengen und des Durchlässigkeitsbeiwertes des Untergrundes könne einer genauen Überprüfung nicht standhalten.

Die Amtssachverständigen der belangten Behörde nahmen in weiteren gutächtlichen Äußerungen zu den Gutachten des Institutes Petzenkirchen und des Prof. Dr. D dahin Stellung, daß ihrer Meinung nach das Gutachten des Institutes Petzenkirchen "von allen bisher im gegenständlichen Wasserrechtsverfahren bekannten Gutachten am ausgereiftesten" erscheine. Der Amtssachverständige für Hochbau meinte dazu noch, daß auch die Heranziehung eines bestimmten k-Wertes aus dem Gutachten des Bundesinstitutes in der Stellungnahme "D" vom bedenklich erscheine. Zu der Ablehnung des Untersuchungsverfahrens des Bundesinstitutes durch Prof. D wäre auf dessen eigene Feststellungen zu verweisen, wonach seine entsprechend negativen Erfahrungen lange Zeit zurücklägen, in der Zwischenzeit aber Verfeinerungen der Methoden nicht ausgeschlossen werden können. Außer Kritik und einem Erklärungsversuch würden (im Gutachten D) keine gegenteiligen Untersuchungsbeweise oder konkrete Methoden als Alternative angeboten. Die Amtssachverständigen gaben abschließend der Meinung Ausdruck, daß, sofern das Bundesinstitut von seinem Gutachten vom auf Grund der Stellungnahme "D" vom nicht wesentlich abrücke, das gutachten des Bundesinstitutes für eine Entscheidung als maßgeblich angesehen werden müsse.

Die belangte Behörde ersuche daraufhin das Bundesversuchsinstitut für Kulturtechnik und technische Bodenkunde Petzenkirchen um eine Stellungnahme zu dem von Prof. D erstellten Gutachten.

In diese Stellungnahme vom bestritt das Institut Petzenkirchen in erster Linie die Richtigkeit des von Prof. Dr. D angenommenen Durchlässigkeitsbeiwertes der maßgeblichen Stauschichte in 5 m Tiefe mit 1,3 mm/Tag und vertrat neuerlich die Ansicht, daß dieser Durchlässigkeitsbeiwert nur mit 0,5 mm/Tag in Rechnung zu stellen sei. Aber selbst wenn man die von Prof. Dr. D angenommene Versickerung von 1,3 mm/Tag durch das "unterste Schichtpaket" (Bodenbereich zwischen 302,45 bis 303,25 m üNN) gelten lassen würde, wäre dafür ein Gefälle von I = 1,21 erforderlich. Ein solches würde einen hydrostatischen Überdruck in der darüberliegenden Schicht voraussetzen; dies spräche dann auch bei der Auslegung des Schichtenaufbaues im Sinne des Gutachtens D wieder für ein zweites vom Grundwasservorkommen im Schotteruntergrund unabhängiges "temporäres" Grundwasserstockwerk.

Von dieser Überlegung unabhängig könne ein eventueller Rückstau auch nicht an Hand des mittleren Durchlässigkeitsbeiwertes eines Schichtpaketes, sondern nur unter Berücksichtigung der geringsten Durchlässigkeit einer einzigen Schichte, hier 0,5 mm/Tag, ermittelt werden.

Zu dem von Prof. D abgelehnten System der Berechnung der kapillaren Leitfähigkeit wurde in der ergänzenden Stellungnahme des Institutes Petzenkirchen wörtlich ausgeführt:

"Die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen über die kapillare Leitfähigkeit der Böden lehnt Prof. Dr. D grundsätzlich ab. Er begründet seine Ablehnung mit dem Hinweis, daß solche Untersuchungen unkontrollierbare Fehlermöglichkeiten in sich bergen. Eigene Untersuchungen aus früheren Zeiten dienen als Beweis. Es muß festgestellt werden, daß der Standpunkt von Prof. Dr. D vor einigen Jahren durchaus noch berechtigt war. Damals hatten diesbezügliche Untersuchungsergebnisse tatsächlich eher qualitativen Aussagewert. Inzwischen wurden jedoch die Untersuchungs- und Auswertemethoden wesentlich verfeinert und verbessert. Zahlreiche Parallelversuche, besonders solche mit konstantem Durchfluß, haben die Brauchbarkeit der Ergebnisse nach der 'Ein-Stufen'-Methode von Doering erwiesen. Die Einwände von Prof. Dr. D sind daher keineswegs gerechtfertigt. Einschlägige Experten des Auslandes beurteilen die 'Ein-Stufen'-Methode durchaus positiv."

Abschließend wurde in der ergänzenden Stellungnahme des Institutes Petzenkirchen ausgeführt, daß selbst unter der äußerst ungünstigen Voraussetzung, daß den Untersuchungsergebnissen der kapillaren Leitfähigkeit nur qualitativer Aussagewert zugebilligt werde, den Ergebnissen noch immer eine besondere Bedeutung zukomme. Sollte die im November-Gutachten ausgewiesene Aufstiegsrate aus dem Grundwasser (0,01 mm/Tag) nur ein Zehntel des tatsächlichen Wertes darstellen - dies werde wohl für jeden als oberste Fehlergrenze zu akzeptieren sein -, dann würden jährlich 36,5 mm bis zum Kellerfundament aufsteigen können. Bei einer solchen extremen Annahme würde das Verhältnis Aufstiegsmenge : Niederschlagsmenge = 36,5 mm : 410 mm betragen. Der Grundwassereinfluß würde dann bei etwa 8 % liegen und im Kellerniveau dann immer noch von der Niederschlagsversickerung vollkommen überlagert werden.

Nach Einlangen der ergänzenden Stellungnahme des Bundesversuchsinstitutes für Kulturtechnik und technischen Bodenkunde Petzenkirchen, das den Beschwerdeführern nicht mehr zur Kenntnis gebracht worden war, erließ der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom , Zl. 37.407-I/170.

Der Spruch des Bescheides hat folgenden Wortlaut:

"I) Der Berufung von Ernst Sch und Anna S in Schärding am Inn gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa-189/7-1968/Mi, wird gemäß § 66 AVG keine Folge gegeben und gleichzeitig der angefochtene Bescheid im Abschnitt A/1 dahin abgeändert, daß der Antrag der Berufungswerber auf Zuerkennung einer Entschädigung für die Beeinträchtigung des Hausbrunnens auf Parzelle n1, KG. Schärding-Vorstadt, abgewiesen wird.

II) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß §§ 76 ff AVG 1950 in Verbindung mit der Bundeskommissionsgebührenverordnung 1954 von der Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke AG. zu tragen ………….."

In der Begründung des Bescheides wurde einleitend festgehalten, daß mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom die Anträge der Beschwerdeführer auf Festsetzung einer Entschädigung für die Entwertung ihrer Parzellen n3, n4, n1 und n2, KG. Schärding-Vorstadt, sowie des Gebäudes Schärding, S-straße 129, infolge gestiegenen Wasserstandes als unbegründet abgewiesen (A/1), die Entscheidung über die Beeinträchtigung des Hausbrunnens auf Parzelle n1 und eine Entschädigung hiefür bis zum Abschluß des Überprüfungsverfahrens durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für das Innkraftwerk Passau-Ingling ausgesetzt, gleichzeitig aber die Fortsetzung der Beweissicherung des Hausbrunnens angeordnet (A/2), die Anträge auf Durchführung technischer Maßnahmen zuständigkeitshalber zurückgewiesen (A/3) und dem Begehren auf Kostenersatz nicht stattgegeben (A/4), sowie die aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von S 4.005,--

den Beschwerdeführern auferlegt worden seien (B).

Zur Frage der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Ansprüchen auf Ersatz der Kosten, die ihnen in Wahrung ihrer Parteienrechte entstanden sind (A/4 im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich), führt die belangte Behörde aus, daß gemäß § 123 Abs. 1 in Verbindung mit § 114 WRG 1959 in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren einschließlich des - bei bevorzugten Wasserbauten vom Landeshauptmann gesondert durchzuführenden - Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und die Leistung von Entschädigung ein Ersatz von Parteikosten nicht stattfinde. Nur in "anderen Angelegenheiten" sehe § 123 Abs. 2 WRG 1959 unter gewissen Voraussetzungen und Einschränkungen einen Kostenersatz vor. Dieser Regelung liege der Gedanke zugrunde, daß eine Verpflichtung zum Ersatz gegnerischer Kosten nur bei einem rechtswidrigen, also konsenslosen Eingriff in die Interessenssphäre des Gegners begründet erscheint. Wortlaut und Sinn der vorgenannten Gesetzesstelle und auch die hiezu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lasse keinerlei Zweifel daran, daß in einem - eindeutig noch als Zubehör zum Bewilligungsverfahren aufzufassenden - eigenen Entschädigungsverfahren jede Partei ihre Rechtsvertretungskosten und Privatsachverständigengebühren selbst zu bestreiten habe, und zwar unbekümmert darum, welchen Ausgang ein solches Verfahren später auch immer nehmen möge.

Hinsichtlich des Brunnes (A/2 des Bescheides des Landeshauptmannes) verwies die belangte Behörde auf die Aussagen des in der Berufungsverhandlung als sachverständigen Zeugen einvernommenen Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Schärding und darauf, daß nach dessen Meinung der Anschlußzwang im Sinne des § 36 Abs. 1 WRG 1959 und der §§ 1 bis 3 und des Oberösterreichischen Gemeindewasserversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 38/1956, unbedingt gegeben gewesen wäre. Im Hinblick darauf sowie auf den Umstand, daß jetzt fast alle Schärdinger Einwohner ohnehin schon an das städtische Wasserleitungsnetz angeschlossen seien und darüber hinaus ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Innaufstau hinsichtlich der Wasserqualität nicht nachgewiesen sei, gebühre den Beschwerdeführern für ihren Brunnen keine Entschädigung.

In der Frage der Bebaubarkeit der Parzellen n3, n4, n1 und n2 führte die belangte Behörde aus, daß laut dem Flächenwidmungsplan der Stadt Schärding vom bei künftigen Wohnbauten das Erdgeschoß mit Kote 309,00 m üNN festgelegt worden sei - unter dieser Kote bestehe Bauverbot, ausgenommen für An- und Zubauten - und daß dies zur Folge habe, daß nunmehr zwischen dem zulässigen Erdgeschoßniveau (309,00 m üNN) die Höhendifferenz zum vom Kraftwerk beeinflußten Grundwasserspiegel 6 m und mindestens aber 5,5 m betrage. Damit könne sich aber der durch das Kraftwerk beeinflußte Grundwasserstand nicht mehr auf die künftige Bebaubarkeit der Parzellen auswirken.

Den größten Raum in der Begründung des angefochtenen Bescheides nehmen die Ausführungen der belangten Behörde über die von den Beschwerdeführern behauptete Durchfeuchtung ihres Wohnhauses ein. Dazu wird nach einer Zusammenfassung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, worin auch die Gutachten der Amtssachverständigen bei der Berufsverhandlung, die von den Beschwerdeführern wie auch von der Mitbeteiligten beigebrachten Sachverständigengutachten sowie das Gutachten des Bundesversuchsinstitutes für Kulturtechnik und technische Bodenkunde in Petzenkirchen vom wiedergegeben sind, wörtlich ausgeführt:

"Hat der Berufungswerber - gemeint ist der Erstbeschwerdeführer -, unterstützt von seinen Privatgutachtern, bis zum Abschluß der Untersuchung durch das Bundesinstitut im wesentlichen den Standpunkt der Anhebung des Kapillarsaumes zugleich mit der Anhebung des Grundwasserhorizontes infolge des Aufstaues des Inn um 2 m vertreten, so wird nunmehr im vollkommenen Gegensatz hiezu das Schwergewicht auf eine beeinträchtigte Versickerung der Oberflächenwässer verlegt. Als Erklärung wird angeboten, daß die festgestellte Verdichtungszone das früher freie, aber nunmehr angehobene untere Grundwasser unter Spannung setzte, wodurch eine eingeschränkte Versickerung (also Durchlässigkeit) des oberen temporären Grundwasserhorizontes gegeben sei. Dies erscheint jedoch widersprüchlich, denn wenn eine dichte Zone das Grundwasser unter Druck setzen sollte, dann kann sie nicht genügend durchlässig sein. Ist die Schichte aber durchlässig, dann fehlt der Druck auf das Grundwasser. Folgt man andererseits der angebotenen Theorie der gebremsten Versickerung, der allerdings die behauptete Druckspannung des unteren Grundwasserspiegels gegenüber der erforderlichen Durchlässigkeit entgegensteht, müßte ein Spannungsausgleich für den unteren Grundwasserspiegel und damit wieder Gleichgewicht im Versickerungsfalle dann hergestellt sein, wenn die Höhe der oberen Grundwasserschichte die Druckhöhe der unteren Grundwasserschichte erreicht hat, was aber temporär je nach den Niederschlagsverhältnissen auf Grund der vorhandenen Verdichtungszone jedenfalls zu erwarten ist.

Prof. Dr. D räumt im übrigen ein, daß seine eigenen Erfahrungen in der gegenständlichen Streitsache lange Zeit zurückliegen. Gegenteilige Untersuchungsbeweise durch konkrete Methoden als Alternative hat Prof. D nicht angeboten sich bei der Ablehnung der Untersuchungsverfahren des Bundesinstitutes Petzenkirchen im wesentlichen auf reine Kritik und einen bloßen Erklärungsversuch beschränkt. Auf Grund des durchaus überzeugenden und schlüssigen Gutachten des Bundesinstitutes Petzenkirchen ist im Gegensatz zum Gutachten von Prof. Dr. D vor allem nicht ein Durchlässigkeitsbeiwert der Stauschichte von 1,3 mm/Tag, sondern ein solcher von 0,5 mm/Tag gegeben. Aber selbst wenn man die von Prof. D. angenommene Versickerung von 1,3 mm/Tag, sondern ein solcher von 0,5 mm/Tag gegeben. Aber selbst wenn man die von Prof. Dr. D angenommene Versickerung von 1,3 mm/Tag durch das 'unterste Schichtpaket' (Bodenbereich zwischen 302,45 bis 303,25 m üNN) gelten lassen würde, wäre ein Gefälle von I = 1,21 erforderlich. Ein solches würde einen hydrostatischen Überdruck in der darüberliegenden Schicht voraussetzen; dies spräche dann auch bei der Auslegung des Schichtenaufbaues im Sinne des Gutachtens D wieder für ein zweites, vom Grundwasservorkommen im Schotteruntergrund unabhängiges 'temporäres' Grundwasserstockwerk.

Von dieser Überlegung unabhängig kann ein eventueller Rückstau nicht an Hand des mittleren Durchlässigkeitsbeiwertes eines Schichtpaketes, sondern nur unter Berücksichtigung der geringsten Durchlässigkeit einer einzigen Schichte, die hier 0,5 mm/Tag, ermittelt werden.

Selbst bei etwaiger Zubilligung einer - hier zu verneinenden -

zehnfachen Aufstiegsrate als oberster Fehlergrenze, also statt 0,01 mm/Tag 0,1 mm/Tag = 36,5 mm jährlich, würde sich infolge eines Verhältnisses von Aufstiegsmenge zu Niederschlagsmenge mit 36,5 mm : 410 mm der Grundwassereinfluß lediglich auf rund 8 % belaufen und im Kellerniveau dann immer noch von der Niederschlagsversickerung vollkommen überlagert werden.

Demnach sind weder die Gegenäußerungen des Berufungswerbers noch die von ihm beigebrachten Privatgutachten geeignet, die vorliegenden Amtsgutachten und insbesondere das von allen Gutachten fundierteste Gutachten des Bundesinstitutes Petzenkirchen zu entkräften.

Daran würde auch eine vom Berufungswerber Sch angeregte nochmalige örtliche Besichtigung nichts zu ändern vermögen, da sich hiebei bloß ein augenblicklicher Zustand wahrnehmen ließe und die bei den Untersuchungen des Institutes Petzenkirchen aufgewendete Sorgfalt und Genauigkeit in keiner Weise aufgewendet werden könnte (noch dazu, wo die vom Berufungswerber gerügte und später vom Gutachter ohnehin wieder berichtigte Fehlmessung bei der Auswertung der Meßergebnisse nicht berücksichtigt wurde).

Zusammenfassend erhellt daraus, daß den Berufungswerbern in Ermangelung des Nachweises einer ins Gewicht fallenden nachteiligen Beeinflußung durch den Innstau weder für Haus noch für Brunnen eine Entschädigung zugebilligt werden kann und demnach auch die von ihnen geforderten Sanierungsmaßnahmen der ÖBK nicht aufgetragen werden können."

Zur Frage der Kostenentscheidung - hier handelt es sich um die der belangten Behörde für die Durchführung des Berufungsverfahrens erwachsenen und der Mitbeteiligten zum Ersatz auferlegten Verfahrenskosten - wurde im wesentlichen ausgeführt, daß, obwohl der Berufung der Beschwerdeführer letztlich kein Erfolg beschieden gewesen sei, hier einzig und allein das Bewilligungsansuchen der Mitbeteiligten bezüglich des Innkraftwerkes Passau-Ingling ausschlaggebend sei. Das Entschädigungsverfahren sei bloß Ausfluß des Bewilligungsverfahrens und es habe sein wirklicher Ausgang bei der besonderen Lagerung des vorliegenden Falles von vornherein noch in keiner Weise abgesehen werden können, nicht einmal in der Berufungsverhandlung vom 18. und . Außerdem habe ja die Mitbeteiligte beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung die Einleitung des Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens "namentlich" veranlaßt. Der Antrag auf die hier in Rede stehenden, zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes unumgänglich notwendigen Amtshandlungen sei jedenfalls schon im seinerzeitigen Bewilligungsansuchen der Mitbeteiligten als miteingeschlossen zu werten gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wird, die Z. I des Spruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

1) Eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes erblicken die Beschwerdeführer in folgenden Umständen:

a) Hausbrunnen auf Parzelle n1, KG. Schärding-Vorstadt.

Auf Grund des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom war angeordnet worden, daß hinsichtlich der beantragten Entschädigung für den Hausbrunnen wegen der beeinträchtigten Wasserqualität und der Wartung des Brunnens die Entscheidung ausgesetzt werde und die Beweissicherung durch die Mitbeteiligte weitergeführt werden müsse (A/2 des Spruches). Der angefochtene Bescheid habe nun einerseits den erstinstanzlichen Bescheid dahin abgeändert, daß der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung für den Brunnen überhaupt abgewiesen wird, darüber hinaus aber noch eindeutig in diesem Zusammenhang einen Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheides abgeändert, der diese Frage gar nicht zum Gegenstand hatte (nämlich A/1 des Spruches des Bescheides des Landeshauptmannes). Die Beschwerdeführer erachten deshalb den angefochtenen Bescheid aus diesem Grunde in doppelter Hinsicht für rechtswidrig.

b) Vernässung der Grundstücke.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid (A/1 des Spruches) wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Gewährung einer Entschädigung für die Entwertung ihrer Parzellen n3, n4, n1 und n2, KG. Schärding-Vorstadt, infolge des durch den Innstau gestiegenen Grundwasserstandes abgewiesen. Der angefochtene Bescheid habe diese Entscheidung bestätigt, und zwar einerseits mit dem Hinweis auf den seit dem in der Stadt Schärding geltenden Flächenwidmungsplan, anderseits unter Hinweis auf die, nach Meinung der belangten Behörde im Ermittlungsverfahren im Wege des Sachverständigenbeweises nachgewiesene fehlende Beeinflussung der tatsächlich festgestellten Vernässung des ganzen Anwesens der Beschwerdeführer durch den Innstau und der damit verbundenen Erhöhung des Grundwasserspiegels. Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes erblicken die Beschwerdeführer hiebei in dem Umstand, daß die belangte Behörde die im Zuge des Ermittlungsverfahrens herangezogenen "Privatsachverständigen", worunter die Beschwerdeführer in erster Linie die von ihnen geführten sachverständigen Zeugen verstehen, entgegen den zwingenden Bestimmungen des § 52 Abs. 2 AVG 1950 nicht beeidigt habe. (In der Auslegung der Sachverständigengutachten selbst, in der Form, daß den Gutachten der Amtssachverständigen bzw. des Bundesversuchsinstitutes für Kulturtechnik und technische Bodenkunde Petzenkirchen mehr Beweiskraft zugesprochen wurde, hingegen die von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachten nicht schlüssig beurteilt wurden, erblicken die Beschwerdeführer einen wesentlichen Verfahrensmangel.)

c) Durchführung technischer Maßnahmen zur Verhinderung der Venässung des Anwesens der Beschwerdeführer.

Die Beschwerdeführer hätten wohl im Verfahren vor der Behörde erster Instanz solche Anträge gestellt, hätten diese aber vor Erlassung des Bescheides des Landeshauptmannes wieder zurückgezogen. Es hätten daher solche Anträge nicht "unzuständigkeitshalber" zurückgewiesen werden dürfen (A/3 des Spruches). Durch den angefochtenen Bescheid sei aber die dagegen eingebrachte Berufung der Beschwerdeführer ohne jede Begründung abgewiesen worden.

d) Vorschreibung der Kosten, die der Verwaltungsbehörde erster Instanz erwachsen sind (B des Spruches des Landeshauptmannes).

Die Vorschreibung dieser Kosten sei von den Beschwerdeführern in der Berufung ebenso bekämpft worden wie die Abweisung ihres Antrages auf Ersatz der ihnen für die Wahrung ihrer Parteienrechte erwachsenen Kosten (A/4 des Spruches des Landeshauptmannes). Mit dem angefochtenen Bescheid sei ohne jede Begründung Abschnitt B des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides ebenso bestätigt worden wie Abschnitt A/4. Dabei ergebe sich aber gerade aus der Begründung des angefochtenen Bescheides zu II des Spruches - dieser wurde mit der Beschwerde nicht angefochten - (Auferlegung der der belangten Behörde erwachsenen Kosten des Berufungsverfahrens an die Mitbeteiligte), daß zumindest Abschnitt B des Spruches des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom rechtswidrig sei. (Die Beschwerdeführer begehren zwar die Aufhebung des in I des angefochtenen Bescheides enthaltenen Abspruches, der auch die Abweisung ihres Antrages auf Ersatz der ihnen für die Wahrung ihrer Rechte erwachsenen Kosten miteinschließt, doch enthält die Beschwerde dafür keine Begründung.)

2) Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblicken die Beschwerdeführer in erster Linie darin, daß die belange Behörde einerseits ihre Entscheidung hinsichtlich der Ursache der festgestellten Vernässung des Anwesens der Beschwerdeführer auf Sachverständigengutachten stütze, die den Beschwerdeführern nie zur Kenntnis gebracht worden seien und gerade mit diesen Gutachten die von den Beschwerdeführern erbrachten als widerlegt hingestellt wurden, und daß andererseits bestimmten Formulierungen in dem von den Beschwerdeführern beigebrachten Gutachten des Prof. Dr. D ein Sinn unterschoben wird, der ihnen gar nicht zukomme. So würden in Auslegung dieser Gutachten Behauptungen aufgestellt, die nach Ansicht der Beschwerdeführer erwiesenermaßen aktenwidrig seien. Aber selbst, wenn man alle von der belangten Behörde zur Unterstützung herangezogenen Sachverständigengutachten mit den von den Beschwerdeführern beigebrachten vergleiche, sei zu ersehen, daß erstere in den entscheidenden Fragen nur Behauptungen aufstellten, aber keine konkreten wissenschaftlichen Beweise zu erbringen in der Lage seien. Damit fehle es aber diesen Gutachten an Schlüssigkeit und es hätte der angefochtene Bescheid ohne ergänzendes Ermittlungsverfahren darauf gar nicht gestützt werden dürfen. Auf jeden Fall fehle aber für die im angefochtenen Bescheid gegenüber den von den Beschwerdeführern beigebrachten Gutachten abgegebenen Werturteilen die entsprechende fachliche und damit schlüssige Begründung. Eine weitere Verletzung von Verfahrensvorschriften erblicken die Beschwerdeführer darin, daß zwar die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ihre Anträge auf Entschädigung der durch die Vernässung unmöglich gewordenen Nutzung der nicht bebauten Flächen abgewiesen, dafür aber keinerlei Begründung gegeben habe. Eine Begründung enthalte in dieser Hinsicht der Bescheid nur hinsichtlich des Wohnhauses und des Brunnens. Dazu komme noch, daß über eine Reihe von Anträgen der Beschwerdeführer, die sie in der Verhandlung vor der Behörde erster Instanz im Punkt 7 bis Punkt 12 ihrer Stellungnahme in der erstinstanzlichen Verhandlung - am - gestellt hätten (diese sind ident mit den in der Sachverhaltsdarstellung unter Punkt 1 bis Punkt 6 erwähnten Anträgen), überhaupt nicht entschieden worden sei, was ebenfalls eine Rechtsverletzung darstelle.

Die belangte Behörde hat hiezu die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I.

1) a) Die belangte Behörde ging, wie aus dem Abschnitt II des Spruches und seiner Begründung im angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, davon aus, daß das durchgeführte Verwaltungsverfahren (Entschädigungsverfahren) im untrennbaren Zusammenhang mit dem Ansuchen der Mitbeteiligten auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung des Innkraftwerkes Passau-Ingling stand und dieses daher bereits mitumfaßte. Dazu kommt, daß die belangte Behörde unmittelbar nach Abschluß des in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Übereinkommens, abgeschlossen zwischen den Beschwerdeführern und der Mitbeteiligten am (mit dem Zusatzübereinkommen vom ), das mit gesondertem Bescheid der belangten Behörde vom , Zl. 96.180/470-40.481/66, beurkundet worden war, mit Schreiben vom gleichen Tag dem Landeshauptmann von Oberösterreich zur Kenntnis brachte, welche Streitfragen im Entschädigungsverfahren, weil vom geschlossenen Übereinkommen nicht erfaßt, noch zu entscheiden sein würden. Die belangte Behörde war dabei der Ansicht, daß als offen und daher noch zu entscheiden folgende Fragen anzusehen seien: Nachteilige Auswirkungen auf die nicht aufgehöhten Teile der Parzellen n1 (auf dieser befindet sich auch der Brunnen) und n2 sowie auf das Wohnhaus auf Parzelle n3. Auch der Landeshauptmann von Oberösterreich vertrat, wie aus der Niederschrift über die am durchgeführte mündliche Verhandlung hervorgeht, diesen Standpunkt. Wenn nun in diesem Verfahren Kosten entstanden sind, so mußte davon ausgegangen werden, daß als Antragsteller im Sinne des § 76 Abs. 1 AVG 1950 ausschließlich die Mitbeteiligte anzusehen war, da sie es war, "die nach Maßgabe der im jeweiligen Einzelfall in Frage kommenden Verwaltungsvorschriften ein bestimmtes, auf einem Rechtsanspruch (auf einem rechtlichen Interesse) beruhendes und daher mit einem sachlichen Abspruch zu erledigendes Begehren gestellt hat", nämlich auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung unter Einbeziehung der Entschädigungsfragen. Das gilt sowohl für die Durchführung der Verhandlungen (am 4. April und am ) wir für alle übrigen Kosten, einschließlich der Gebühren für die beigezogenen Amtssachverständigen. Die Letzteren beizuziehen war die Behörde verpflichtet, weil ja völlig außer Zweifel stand, daß die noch offenen Fragen über allenfalls den Beschwerdeführern gebührenden Entschädigungen nur auf Grund eines Sachverständigenbeweises geklärt werden konnten und die Behörde zufolge § 52 Abs. 1 AVG 1950 verpflichtet war, sich der ihr zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen zu bedienen. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang die Aufrechterhaltung der Vorschreibung der Verfahrenskosten der Behörde erster Instanz an die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid damit zu rechtfertigen versucht, daß - gleichsam als Ausgleich in offenbar sinngemäßer Anwendung des § 76 Abs. 3 AVG 1950 - dafür die wesentlich höheren Kosten des Berufungsverfahrens der Mitbeteiligten auferlegt worden sind, so unterliegt sie damit einem grundlegendem Rechtsirrtum. Abs. 3 des § 76 AVG 1950 kann nur im Zusammenhang mit Abs. 1 ausgelegt werden, der es ermöglicht, die bei einer Amtshandlung erwachsenen Kosten unter gewissen Voraussetzungen angemessen auf mehrere Beteiligte zu verteilen. Eine solche Prüfung hat aber der Landeshauptmann von Oberösterreich in seinem Bescheid vom nicht vorgenommen. Er ist vielmehr davon ausgegangen, daß die Beschwerdeführer allein dafür verantwortliche seien, daß das Entschädigungsverfahren abgeführt werden mußte. Diese Rechtsansicht und damit die Vorschreibung aller Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführer war damit gesetzwidrig. Diese Rechtswidrigkeit haben die Beschwerdeführer in ihrer Berufung ausdrücklich geltend gemacht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde aber dieser rechtswidrige Kostenausspruch - noch dazu ohne jede Begründung - vollinhaltlich bestätigt. Zieht man dazu noch in Betracht, daß die belangte Behörde selbst die für ihre eigenen, ausschließlich durch die Berufung der Beschwerdeführer notwendig gewordenen Amtshandlungen aufgelaufenen Kosten zur Gänze der Mitbeteiligten auferlegt und dies auch völlig zutreffend begründet hat, dann ergibt sich eindeutig, daß das Verwaltungsverfahren sowohl vor der Behörde erster Instanz wie vor der belangten Behörde in dieser Hinsicht eine Einheit darstellt und daher auch vom Standpunkt des Ersatzes der Kosten des Verwaltungsverfahrens nur einheitlich beurteilt werden konnte, die Kosten des Verfahrens erster Instanz daher nur der Mitbeteiligten auferlegt werden durften. Da die belangte Behörde in dieser Hinsicht die Rechtslage verkannt und die Berufung der Beschwerdeführer gegen die ihnen durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von S 4.005,-- abgewiesen hat, erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet. Es war deshalb der angefochtene Bescheid insoweit gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

b) Die Beschwerdeführer haben im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, daß durch die mit dem Innstau verbundene Hebung des Grundwasserspiegels u.a. ihre Parzelle n1, die eine aufgeschlossene Bauparzelle sei, entwertet werde, da in Hinkunft Bauführungen darauf nur unter der Voraussetzung möglich sein würden, daß besondere Maßnahmen in bezug auf Fundamentierung und Isolierung im Hinblick auf den gehobenen Grundwasserspiegel getroffen werden, was solche Bauführungen entsprechend verteuere. Dafür haben sie eine entsprechende Entschädigung begehrt. Die belangte Behörde hat in ihrer Berufungsentscheidung dieses Begehren im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß zwar eine künftige Bebaubarkeit dieser Parzelle - soweit sie nicht aufgehöht wurde - (aber auch der übrigen Parzellen) oberhalb einer Kote von 305,50 m üNN bei Einhaltung der bauüblichen Isolierungsmaßnahmen mit Unterkellerung denkbar sei. Dies sei aber von untergeordneter Bedeutung, weil auf Grund des Flächenwidmungsplanes der Stadt Schärding vom Bauverbot bis zu einer Hochwasserkote von 308,60 m üNN bestehe, das Erdgeschoßniveau mit 309,00 m üNN festgelegt sei, bei dieser Lage aber die Höhendifferenz zu dem durch den Innstau beeinflußten Grundwasserspiegel 6,0 m bis mindestens 5,5 m betrage. Diese Annahme der belangten Behörde, wonach der Flächenwidmungsplan der Stadt Schärding generell Bauführungen unter der "Hochwasserkote 308,60 m üNN" verbiete, beruhte einerseits auf Behauptungen, die die Amtssachverständigen im Verwaltungsverfahren aufgestellt hatten und anderseits auf Mitteilungen des Stadtamtes bzw. des Bürgermeisters der Stadt Schärding (zuletzt vom ). Diese Annahme war aber, wie der Verwaltungsgerichtshof, der einen Auszug aus dem Flächenwidmungsplan der Stadt Schärding über das fragliche Gebiet eingeholt hat, feststellen konnte, in dem eine Verordnung darstellenden Flächenwidmungsplan vom nicht gedeckt.

Die §§ 9 und 10 der Bauordnung für Oberösterreich, jene Normen, in deren Vollziehung der in Rede stehende Flächenwidmungsplan erstellt worden war, enthalten - wie die meisten früher in Geltung gestandenen Bauordnungen der österreichischen Bundesländer - keine Anordnung über die äußere Form solcher Pläne. Weder der Verfassungsgerichtshof noch der Verwaltungsgerichtshof hatten bisher Bedenken gegen die in solchen Fällen meist angewendete Methode, den Inhalt eines solchen Planes in erster Linie anhand der ihm beigegebenen zeichnerischen Darstellung zu ermitteln. Diese Vorgangsweise, die auch im Falle des Flächenwidmungsplanes der Stadt Schärding vom eingehalten worden ist, ist, ungeachtet des Umstandes, daß ein Flächenwidmungsplan eine Verordnung darstellt und sich daher wie jede Verordnung in erster Linie der Sprache als Ausdrucksmittel zu bedienen hat, in der Regel deshalb am Platz, weil nach der Natur der Materie, die in einem Flächenwidmungsplan zu regeln ist, die bloße sprachliche Fassung der beabsichtigten Anordnungen fast immer unzulänglich wird bleiben müssen, jedenfalls aber meist nur in Verbindung mit dem eigentlichen "Plan" überhaupt verständlich sein wird. Die notwendige verläßliche Deutung des Inhaltes eines Flächenwidmungsplanes anhand der Plandarstellung erfordert es aber, daß diese Darstellung unzweideutig die örtliche Begrenzung des Planungsgebietes enthält, ein ausreichendes Maß an Genauigkeit sowie Eindeutigkeit der verwendeten Symbole und Farben erreicht und daß vor allem die Bedeutung dieser Symbole und Farben zweifelsfrei festgelegt ist. Dies sind die an einen Flächenwidmungsplan als eine generelle Rechtsnorm schon allein aus Gründen der Rechtssicherheit und der Sicherheit der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu stellenden Mindestanforderungen, die schon deshalb gefordert werden müssen, weil alle Flächenwidmungspläne nach ihrem Wesen Beschränkungen des Eigentumsrechtes enthalten und daher jeder erhebliche Zweifel an ihrem rechtlichen Gehalt zur Annahme des Fehlens derartiger Beschränkungen führen muß (vgl. hiezu die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. F. Nr. 6701/A, u. a.).

Prüft man anhand dieser Grundsätze den Flächenwidmungsplan der Stadt Schärding vom , so ist auf Grund der beigegebenen Legende eindeutig zu erkennen, welche Bedeutung den verschiedenen Farben, mit denen die Grundflächen im Flächenwidmungsplan ausgelegt sind, jeweils zukommt. Ist eine Grundfläche mit Bauverbot belegt, so ist sie mit einer dunkel gehaltenen blaugrünen Farbe ausgelegt. Für Grünflächen wird hellgrün verwendet, für Bauflächen grau bzw. schwarz (bestehende Bauten). Von Bedeutung ist nun, daß die Parzelle n1 der Beschwerdeführer (ebenso wie die Parzelle n2) eindeutig mit hellgrün ausgelegt ist. Da sich in der unmittelbaren Nähe dieser Flächen im Flächenwidmungsplan auch Flächen befinden, die die bereits erwähnte dunkle blaugründe Färbung aufweisen (z.B. das Gelände des Sportplatzes ….), so ergibt sich daraus, daß aus der zeichnerischen Darstellung allein nicht entnommen werden kann, daß für die Parzelle n1 Bauverbot bestünde.

Der Flächenwidmungsplan weist darüber hinaus auch noch eine in dunklem Kirschrot gehaltene gekrümmte Linie auf, die nach der dem Flächenwidmungsplan beigegebenen Legende den Hochwasserstand aus dem Jahre 1954 bezeichnet, der bis zur Höhenkote 308,60 m üNN gereicht hat. Das bedeutet nun, daß Flächen unter der Kote 308,60 m, das sind alle nördlich dieser roten Linie gelegenen Flächen, im Jahre 1954 vom Hochwasser überflutet waren. Auch die Parzelle n1 der Beschwerdeführer und der vorerwähnte, farbmäßig mit "Bauverbot" belegte Sportplatz liegen nördlich dieser roten Linie. Darüber, daß diese rote Linie etwa die Bedeutung haben sollte, daß für alle nördlich davon gelegenen Grundflächen - mit anderen Worten für alle Grundflächen unter der Höhenkote 308,60 m üNN - Bauverbot bestünde, sagt der Flächenwidmungsplan aber überhaupt nichts aus. Es gibt in dieser Hinsicht, wie vom Verwaltungsgerichtshof bei der Stadtgemeinde Schärding festgestellt wurde, auch keine in Worten gefaßte Zusatzbestimmung des Gemeinderates der Stadt Schärding, die ein solches Bauverbot, unabhängig von der rein zeichnerischen Darstellung des Flächenwidmungsplanes, normieren würde. (Die von der Mitbeteiligten in der Gegenschrift aufgestellte Behauptung, daß ein solches Bauverbot in der Präambel des Gemeinderatsbeschlusses vom enthalten wäre, trifft, wie der Bürgermeister der Stadt Schärding dem Verwaltungsgerichtshof am  mitgeteilt hat, nicht zu.) Eines solchen Zusatzes hätte es aber, da ja der Flächenwidmungsplan eine Verordnung und damit eine generelle Norm darstellt, unbedingt bedurft, um damit ein solches Bauverbot zu normieren. Damit ist aber die Annahme der belangten Behörde, es bestehe für die Parzelle n1 der Beschwerdeführer, weil sie unter der Höhenkote 308,60 m üNN liegt, die im Flächenwidmungsplan der Stadt Schärding durch die bereits erwähnte dunkelrote gekrümmte Linie gekennzeichnet ist, ein Bauverbot, unrichtig.

Zur Frage, ob diese unrichtige Auslegung des Flächenwidmungsplanes auch zu einer rechtswidrigen Entscheidung hinsichtlich des von den Beschwerdeführern für die Parzelle n1 gestellten Entschädigungsanspruches geführt hat, sind aber noch andere Überlegungen anzustellen. Es steht außer Zweifel, daß die Parzelle n1 - ebenso wie die Parzelle n2 - nach dem Flächenwidmungsplan als "Grünfläche" bezeichent ist. Nun muß aber darauf Bedacht genommen werden, daß die Parzelle n1, die etwa rechteckige Gestalt aufweist, mit ihrer westlichen Längsseite unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche "S-straße" grenzt, die im Süden beim "XY Tor" beginnt und in nördlicher Richtung zur Brücke über die Pram führt. In diesem Bereich (vom XY Tor bis zur Prambrücke) ist die S-straße auf beiden Seiten teils mit Wohnhäusern, teils mit gewerblichen und industriellen Betriebsstätten verbaut; einzelne Objekte sind von der Straße abgerückt errichtet, andere wiederum wie das Wohnhaus der Beschwerdeführer (S-straße Nr. 129), stehen unmittelbar an der Grenze zur Verkehrsfläche. Das Wohnhaus der Beschwerdeführer ist in offener Bauweise errichtet, d. h. es ist allseits freistehend und wurde schon im Jahre 1864, also vor Inkrafttreten der Bauordnung für Oberösterreich (Gesetz vom 13. März 1875, LGBl. Nr. 15), erbaut. Dabei ist die Fläche, die vom Wohnhaus eingenommen wird, im Grundbuch als eigene Parzelle n3 eingetragen. Das bedeutet aber nicht, daß als "Bauplatz" bzw. "bebaute Liegenschaft" im Sinne der §§ 1 ff der Oberösterreichischen Bauordnung, in der Fassung Bauordnungsnovelle 1946, nur die Parzelle n3 zu verstehen ist. Als "bebaute Liegenschaft" ist nach diesen Gesetzesbestimmungen vielmehr jenes im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstück, auf dem sich das Wohnhaus der Beschwerdeführer befindet, nämlich die Parzelle n1, zu verstehen. Da nun dieses Wohnhaus vor Inkrafttreten der Bauordnung für Oberösterreich erbaut worden ist, ist es nicht als entgegen den Bestimmungen dieser Bauordnung errichtet anzusehen. Damit kommt aber § 3 der oberösterreichischen Bauordnungsnovelle 1946 zum Tragen, der besagt, daß solche Gründe als "bebaute Gründe" anzusehen sind. Demzufolge gilt aber die Parzelle n1 kraft Gesetzes als "Baugrundstück" und kommt der Tatsache, daß diese Parzelle im Flächenwidmungsplan mit hellgrün, also der Farbe für Grünflächen, ausgelegt ist, lediglich die Bedeutung zu, daß es sich hiebei um eine, im Zeitpunkt der Erstellung des Flächenwidmungsplanes noch nicht überbaute, sondern als Grünland (Obstgarten, Hof, Hausgarten) verwendete Fläche handelt. Wenn der Gemeinderat der Stadt Schärding diese Fläche mit Bauverbot hätte belegen wollen, was bedeute hätte, daß auch keinerlei Zu- und Anbauten zum bestehenden Wohnhaus (Parzelle n3) möglich sind, dann hätte er sie eindeutig als "Bauverbotsfläche", d. h. mit der im Flächenwidmungsplan hiefür verwendeten dunklen blaugrünen Farbe, ausweisen müssen. Das aber ist nicht der Fall.

Da ferner selbst die belangte Behörde davon ausgegangen ist, daß beim bestehenden Wohnhaus der Beschwerdeführer "Zu- und Anbauten" nicht untersagt seien - daß dies zutrifft, ergibt sich, wie bereits erwähnt, auch aus der Bauordnung für Oberösterreich, in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1946 -, ist damit allein schon offenkundig, daß solche "Zu- und Anbauten" nur unter Heranziehung von Grundflächen der Parzelle n1 möglich wären. Damit ist selbst auf Grund des Flächenwidmungsplanes der Stadt Schärding die Parzelle n1 als Baufläche anzusehen. Daraus folgt, daß die Annahme der belangten Behörde, die Parzelle n1 sei kein Baugrundstück, unrichtig und die daraus gezogene rechtliche Schlußfolgerung, die Beschwerdeführer hätten allein schon aus diesem Grunde keinen Anspruch auf Entschädigung für die durch den Innstau verursachte Hebung des Grundwasserspiegels und die dadurch bedingte Verteuerung einer allfälligen Bauführung, rechtswidrig ist. Ob nun der Wert dieses Grundstückes dadurch vermindert ist, daß es im Hochwasserbereich liegt - wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt hat -, ist dabei rechtlich bedeutungslos, da es ausschließlich bei den Beschwerdeführern liegt, drauf zu bauen und damit das Risiko der Überschwemmung eines dort errichteten Bauwerkes auf sich zu nehmen und dies mit der der belangten Behörde allein gestellten Rechtsfrage, ob die Behauptung der Beschwerdeführer richtig ist, daß sich durch die von der Mitbeteiligten verursachte Hebung des Grundwasserspiegels eine von ihnen beabsichtigte Bauführung entsprechend verteuern werde, nichts zu tun hat.

Damit erweist sich aber die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer auf Gewährung einer Entschädigung für die durch die Mitbeteiligte verursachte erschwerte Bebaubarkeit der Parzelle n1 auf ihrem nicht aufgehöhten Teil mit der von der belangten Behörde hiefür im angefochtenen Bescheid gegebenen Begründung als inhaltlich rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war deshalb auch in diesem Punkt in Stattgebung der Beschwerde gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

2) Zur Frage, ob die am 18. und anläßlich des von der belangten Behörde im Anwesen der Beschwerdeführer durchgeführten Lokalaugenscheines festgestellte Zunahme der Vernässung des Wohnhauses (Parzelle n3) auf nachteilige Witterungseinflüsse, und die Tatsache, daß dieses Haus bereits im Jahre 1864 errichtet worden ist und keine Vertikal- und Horizontalisolierung aufweist, ferner während der Hochwasserkatastrophe im Jahre 1954 bis zum ersten Stock unter Wasser stand und das Erdgeschoß im Jahre 1966 zum Teil unbewohnt war, zurückzuführen ist oder ob die Ursache der festgestellten Vernässung vorwiegend darin zu suchen ist, daß durch den von der Mitbeteiligten vorgenommenen Innstau auch der Grundwasserspiegel im Boden des Anwesens der Beschwerdeführer um rund zwei Meter gestiegen ist, ist die belangte Behörde offenbar - nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vollkommen zu Recht - davon ausgegangen, daß das Ermittlungsverfahren, das die Behörde erster Instanz durchgeführt hatte, unzureichend war und es weiterer, weit eingehenderer Sachverständigenbeweise bedürfe. Das haben auch die beiden Amtssachverständigen der belangten Behörde für Hochbautechnik und Wasserbautechnik, denen die einander widersprechenden Gutachten der Sachverständigen vorlagen, die von den Beschwerdeführern wie von der Mitbeteiligten beigebracht worden waren, in ihren Gutachten am zum Ausdruck gebracht. Die beiden Amtssachverständigen legten auch dar, welche Untersuchungen sie in diesem Sinne für erforderlich hielten, um den Feuchtigkeitsgehalt, die Kapillarität, das Kapillarhaftwasser, die Versickerungstendenzen sowie den Kornaufbau des Bodens und des Mauerwerkes einschließlich des Putzes zu erfassen, um daraus Aufschluß über die Ursache der Durchnässung des Hauses zu gewinnen. Von der belangten Behörde wurde schließlich mit Zustimmung sowohl der Beschwerdeführer wie der Mitbeteiligten das Bundesinstitut für Kulturtechnik und Technische Bodenkunde in Petzenkirchen mit der Vornahme dieser Untersuchung und der Erstattung eines Sachverständigengutachtens betraut. Das Bundesinstitut Petzenkirchen kam in seinem - in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Gutachten - zu dem Ergebnis, daß die Ursache der Zunahme der Bodenfeuchtigkeit und auch der Vernässung des Wohnhauses der Beschwerdeführer auf äußere Witterungseinflüsse, nicht aber auf die durch den Innstau bewirkte Hebung des Grundwasserspiegels zurückzuführen sei. Dieses Gutachten wurden den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, die dessen Richtigkeit in der Folge in einer Gegenäußerung bekämpften, der sie in von Prof. Dr. Ing. D von der Hochschule für Bodenkultur in Wien verfaßtes Gutachten angeschlossen hatten. In diesem Gutachten - auch dieses ist in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben - kam Prof. D neuerlich zum gegenteiligen Ergebnis, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, daß er die vom Bundesinstitut Petzenkirchen angewendeten Auswertungs- und Meßmethoden ("Ein-Stufen-Methode von Doering und Feststellung der Mauerfeuchtigkeit auf theoretisch-rechnerischem Wege nach den von Gardner aufgestellten Formeln") auf Grund von - wie Prof. D ausführte - "im Hochschullabor schon vor langer Zeit angestellten Versuchen" für ungeeignet hielt. Die belangte Behörde holte sodann zu den beiden Gutachten (des Institutes Petzenkirchen und des Prof. D) eine Stellungnahme ihrer Amtssachverständigen ein. Diese äußerten sich dahin, daß sie das Gutachten des Institutes Petzenkirchen als das "von allen bisher im gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren bekannten Gutachten als am ausgereiftesten" hielten, daß Prof. D zwar die Untersuchungsmethode des Institutes Petzenkirchen abgelehnt, aber keine konkrete Alternative (offenbar für eine andere Untersuchungsmethode) angeboten habe, und daß aus seiner Formulierung ("Wie ich bei schon vor langer Zeit im Hochschullabor angestellten Versuchen … feststellen mußte …") zu schließen sei, daß seine negative Erfahrungen schon lange Zeit zurücklägen, in der Zwischenzeit aber Verfeinerungen der - vom Bundesinstitut Petzenkirchen angewendeten - Methoden nicht ausgeschlossen werden könnten. Zum Schluß allerdings räumten die beiden Amtssachverständigen ein, daß entscheidend sein werde, ob das Bundesinstitut Petzenkirchen auf Grund des von Prof. D erstellten Gutachten bei seinem Gutachten bleiben oder abrücken werde. Die belangte Behörde ersuche daraufhin das Bundesinstitut Petzenkirchen, zum Gegengutachten des Prof. D Stellung zu nehmen. In dieser Stellungnahme vom bestritt das Bundesinstitut Petzenkirchen u.a. den von Prof. D angenommenen Durchlässigkeitsbeiwert der maßgeblichen Stauschicht in 5 m Tiefe von 1,3 mm/Tag und vertrat - wie schon im ersten Gutachten - die Ansicht, daß dieser Wert nur mit 0,5 mm/Tag in Rechnung zu stellen sei, führte aber zu der im Gutachten D enthaltenen Kritik über das angewendete System der Berechnung der kapillaren Leitfähigkeit schließlich wörtlich aus:

"Es muß festgestellt werden, daß der Standpunkt von Prof. D vor einigen Jahren durchaus noch berechtigt war. Damals hatten diesbezügliche Untersuchungsergebnisse tatsächlich eher qualitativen Aussagewert. Inzwischen wurden jedoch die Untersuchungs- und Auswertemethoden wesentlich verfeinert und verbessert. Zahlreiche Parallelversuche, besonders solche mit konstantem Durchfluß, haben die Brauchbarkeit der Ergebnisse nach der 'Ein-Stufen'-Methode von Doering erwiesen. Die Einwände von Prof. Dr. D sind daher keineswegs gerechtfertigt. Einschlägige Experten des Auslandes beurteilen die 'Ein-Stufen'-Methode durchaus positiv."

Abschließend äußerte sich das Bundesinstitut Petzenkirchen dahin, daß es an seinem Gutachten weiterhin festhalte.

Diese ergänzende Stellungnahme - auch sie ist in der Sachverhaltsdarstellung ausführlicher als hier wiedergegeben - wurde den Beschwerdeführern nicht mehr zur Kenntnis gebracht. Ihr Inhalt wurde im wesentlichen im angefochtenen Bescheid als Begründung der Abweisung des Begehrens der Beschwerdeführer, für die eingetretene Vernässung ihres Wohnhauses eine Entschädigung zuzusprechen, insbesondere aber zur Widerlegung des von Prof. D erstatteten Gutachtens ("Gegengutachten" zum Gutachten des Bundesinstitutes Petzenkirchen) herangezogen. Doch fehlt dabei jeder Hinweis auf die Herkunft dieser, auf sachverständiger Stufe stehenden behördlichen Darstellung.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes fehlt außerdem in der Stellungnahme des Bundesinstitutes Petzenkirchen zum "Gegengutachten" von Prof. D der Gegenbeweis, daß die von Prof. D an der Auswertungs- und Meßmethode des Institutes Petzenkirchen geübte Kritik unbegründet sei. So heißt es nämlich in der - bereits mehrfach zitierten - Stellungnahme, daß der von Prof. D hiezu eingenommene Standpunkt "vor einigen Jahren durchaus noch berechtigt war",…..". Damit enthält aber diese Stellungnahme in Wahrheit einerseits ein Eingeständnis, daß die von Prof. D vertretene grundsätzliche These "vor einigen Jahren durchaus noch berechtigt war", anderseits beschränkt sie sich auf eine, von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gerade Prof. D zum Vorwurf gemachte reine Behauptung ("Inzwischen wurden jedoch die Untersuchungs- und Auswertemethoden wesentlich verfeinert und verbessert.").

Die Amtssachverständigen der belangten Behörde hatten zu dieser Streitfrage im Grunde genommen keine Stellung bezogen, sondern sich damit begnügt, das Gutachten des Bundesinstitutes Petzenkirchen als das "von allen bisher im gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren bekannten Gutachten als am ausgereiftesten" zu bezeichnen, doch hielten auch sie es für erforderlich, daß das Bundesinstitut Petzenkirchen sich dazu äußern müsse. Damit war im Grunde auch aus diesen gutächtlichen Äußerungen für die belangte Behörde nichts zu gewinnen. In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, daß der belangten Behörde zu dem "Gegengutachten D" auch von der Mitbeteiligten zwei "Ergänzungsgutachten", eines von Prof. Dr. Ing. RJ, Ordinarius für Grundbau- und Bodenmechanik an der Technischen Hochschule in München vom , und eines von Prof. Dipl.-Ing. HE, Lehrstuhl für Baustoffkunde und Werkstoffprüfung an der Technischen Hochschule in München vom , vorgelegt wurden, in denen ebenfalls die Ergebnisse, zu denen Prof. D gekommen ist, als unrichtig beurteilt werden. Die belangte Behörde hat diese "Ergänzungsgutachten" den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht, sie im angefochtenen Bescheid aber erwähnt und auch angedeutet, zu welchem Ergebnis die beiden Professoren gekommen seien.

Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß dem Verwaltungsgerichtshof das in der Frage der Vernässung des Wohnhauses der Beschwerdeführer vorliegende Gutachten des Bundesinstitutes Petzenkirchen nicht ausreichend erscheint, um die von den Beschwerdeführern im Verfahren zur Unterstützung ihrer Behauptung vorgelegten Sachverständigengutachten, die zur Annahme gelangt sind, die unbestritten festgestellte Vernässung des Wohnhauses habe ihr Ursache in der durch den Innstau herbeigeführten Hebung des Grundwasserspiegels, als unrichtig zu werten und damit die Abweisung des Begehrens der Beschwerdeführer auf Gewährung einer Entschädigung zu begründen. Damit erweist sich aber der angefochtene Bescheid in diesem Punkt als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens. Er war deshalb in dieser Hinsicht gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 aufzuheben. Bei dieser Rechtslage erübrigt es sich, auf die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang darüber hinaus noch geltend gemachten Verfahrensrügen wegen Verletzung des Parteiengehörs usw. weiter einzugehen.

3) a) Mit dem angefochtenen Bescheid wurden im Instanzenzug die von den Beschwerdeführern gestellten Entschädigungsansprüche für die Entwertung ihrer Parzellen n1, n2, n3 und n4 zur Gänze abgewiesen. Was nun die Parzelle n1, und zwar hinsichtlich des Teiles, der keine Geländeaufhöhung erfahren hat, anlangt, ist auf Abschnitt 1) b) der Entscheidungsgründe zu verweisen, während die Parzelle n3 im Abschnitt 2) der Entscheidungsgründe behandelt worden ist. Es ist daher noch zu untersuchen, ob der angefochtene Bescheid, insoweit er die von den Beschwerdeführern gestellten Entschädigungsansprüche für den von der Mitbeteiligten aufgehöhten Teil der Parzelle n1, für die ganze Parzelle n2 (und zwar sowohl den überhöhten Teil wie den nicht überhöhten Teil) und für die Parzelle n4 (Wirtschaftsgebäude) zum Gegenstand hatte, rechtswidrig ist. Diese Unterscheidung zwischen den von der Mitbeteiligten durch Geländeaufhöhung beeinträchtigen Teilen der Parzellen n1 und n2 - die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid diese Unterscheidung nicht vorgenommen - ist deshalb erforderlich, weil die Frage, ob der angefochtene Bescheid Rechte der Beschwerdeführer verletzt hat, nach verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist.

aa) Was die von der Mitbeteiligten durch Geländeaufhöhung veränderten Teile der Parzellen n1 und n2 anlangt, so ist darauf zu verweisen, daß es hiebei zu einem, in der Sachverhaltsdarstellung ausführlich wiedergegebenen, mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 96.180/470-40.481/66, beurkundeten Übereinkommen zwischen der Mitbeteiligten und den Beschwerdeführern gekommen ist. Nach Punkt III dieses Übereinkommens dulden die Beschwerdeführer gegen eine gleichzeitig festgesetzte Entschädigung die konsensgemäße Geländeaufhöhung auf ihren Parzellen n1 und n2. Ebenso dulden sie die Grundwasserhebung im konsensgemäßen Ausmaß auf den aufgehöhten Flächen. Im Zuge des Verfahrens, das der Erlassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom - dem erstinstanzlichen Bescheid im gegenständlichen Verwaltungsverfahren - vorangegangen ist, und zwar bei dem am 4. und durchgeführten Verhandlungen, stellte sich heraus, daß die Mitbeteiligte den Punkt III des vorerwähnten Übereinkommens insofern nicht erfüllt hatte, als die Geländeaufhöhungen nicht konsensgemäß, nämlich mit einem 5%-igen Gefälle vorgenommen worden waren. Darüber kam es jedoch zu einem am geschlossenen, mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa- 487/14-1967/Mi, beurkundeten Übereinkommen zwischen der Mitbeteiligten und den Beschwerdeführern. In diesem Übereinkommen wurden in den Punkten I und II die festgestellten Abweichungen vom wasserrechtlichen Konsens festgehalten und sodann im Punkt III vereinbart, daß hiefür die Mitbeteiligte den Beschwerdeführern anstelle der konsensgemäßen Aufhöhung eine einmalige Abfindungssumme in der Höhe von S 43.000,-- als Schadenersatz zu leisten habe. Die Beschwerdeführer hingegen verpflichteten sich für die Zukunft, aus dem Titel der nicht konsensgemäßen Geländeaufhöhung keinerlei Schadenersatzforderungen mehr an die Mitbeteiligte zu stellen. Im Punkt IV des Übereinkommens wurde vereinbart, daß sich mit dieser Entschädigung die Mitbeteiligte ihrer konsensgemäßen Verpflichtung entledigt habe und die Beschwerdeführer bei der Kollaudierungsverhandlung keinen Einwand aus diesem Rechtstitel mehr stellen werden.

Während die Parzelle n1 mit ihrer westseitigen Längsseite an die öffentliche Verkehrsfläche der S-straße grenzt, liegt die Parzelle n2 an der ostwärtigen Längsseite der Parzelle n1. Diese Parzelle n2 hat die Form eines schmalen Längsstreifens (Breite ca. 8,5 bis 9 m, Länge ca. 75 m, Gesamtfläche ca. 700 m2). Ihre Fläche beträgt etwa ein Fünftel der Fläche der Parzelle n1. Aus dem im Akt des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft Zl. 96.180/459-31.801/66 erliegenden Plan, in dem die der Pramregulierung vorgesehenen Geländeaufhöhungen eingezeichnet sind, ergibt sich, daß diese Geländeaufhöhung praktisch die ganze Parzelle n2 erfaßt und im großen und ganzen bei der ostseitigen Grundgrenze der Parzelle n1 endet. Lediglich ein kleines dreieckförmiges Stück am Nordende der Parzelle n2 (in der Größe von 60 m2) bleibt davon ausgenommen. (Von der Parzelle n1 wird hingegen nur eine ganz geringe dreieckförmige Fläche an der Südostecke des Grundstückes von der Geländeaufhöhung berührt.)

Aug Grund der vorerwähnten, nach § 111 Abs. 3 WRG 1959 geschlossenen Übereinkommen ergibt sich nun, daß die Beschwerdeführer zunächst der konsensgemäßen Geländeaufhöhung auf ihren Parzellen n1 und n2 gegen entsprechende Entschädigung zugestimmt und erklärt hatten, die Grundwasserhebung im konsensgemäßen Ausmaß auf den aufgehöhten Flächen zu dulden. Im zweiten, am geschlossenen Übereinkommen haben sie sodann auch der nicht konsensgemäß durchgeführten Geländeerhöhung gegen einen weiteren Entschädigungsbetrag (S 43.000,--) zugestimmt und erklärt, aus diesem Umstande keine weiteren Schadenersatzforderungen mehr an die Mitbeteiligte zu haben. Damit ist aber die Frage der Entschädigung für die Beeinträchtigungen der beiden Parzellen n1 und n2, soweit auf ihnen Geländeaufhöhungen durchgeführt worden sind, hinsichtlich der von der Mitbeteiligten verursachten Hebung des Grundwasserspiegels bereits rechtskräftig - beide, die Übereinkommen beurkundenden Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen - erledigt worden. Die Beschwerdeführer sind deshalb insoweit durch die Abweisung ihres Begehrens auf Gewährung einer Entschädigung durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt worden, wenngleich die belangte Behörde in dieser Hinsicht ihre Entscheidung - zugegebenermaßen - nicht begründet hat.

Die völlig gleichen rechtlichen Überlegungen gelten aber auch für den von den Beschwerdeführern gestellten Anspruch auf Entschädigung für die Parzelle n3, auf der sich das Wirtschaftsgebäude befindet. Für dieses Wirtschaftsgebäude (Parzelle n3) haben die Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von S 158.000,-- erhalten und es genügt, zur Vermeidung von Wiederholungen auf den in der Sachverhaltsdarstellung wörtlich wiedergegebenen Punkt VI des mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom beurkundeten Übereinkommens zu verweisen, der nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes alle künftigen, auch mit der Hebung des Grundwasserspiegels verbundenen Beeinträchtigungen dieser Parzelle erfaßt. Auch in dieser Hinsicht wurden die Beschwerdeführer durch die im angefochtenen Bescheid nicht näher begründete Abweisung ihres Entschädigungsbegehrens in keinem Recht verlezt.

ab) Was den nicht aufgehöhten Teil der Parzelle n2 anlangt, so ist hier die Rechtslage grundlegend verschieden gegenüber jener bezüglich der Parzelle n1, wie dies im Abschnitt 1) b) der Entscheidungsgründe dargelegt worden ist. Im Gegensatz zur Parzelle n1, die als Baufläche für das Wohnhaus angesehen werden muß, befand sich auf der Parzelle n2 nie ein Bauwerk. Diese Fläche war ausschließllich landwirtschaftlich genutzt und ist überdies auf Grund des Flächenwidmungsplanes der Stadt Schärding vom als Grünfläche ausgewiesen. § 12 Abs. 4 WRG 1959 bestimmt nun, daß die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes der Bewilligung nicht entgegensteht, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt; doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich war der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung einer Entschädigung für die infolge des gestiegenen Wasserstandes herbeigeführte Entwertung ihrer Parzellen, darunter auch der Parzelle n2, mit der Begründung abgewiesen worden, daß die Hebung des Grundwasserstandes die bisherige landwirtschaftliche Nutzung nicht beeinträchtigen werde. Die Beschwerdeführer haben zwar auch dagegen berufen, haben aber als Berufungsgrund nicht geltend gemacht, daß die landwirtschaftliche Nutzung beeinträchtigt werde, sondern - ebenso wie bei Parzelle n1 - daß dadurch eine allfällige Bauführung erschwert werde. Diese Berufung erweist sich aber angesichts der bisherigen Nutzung der Parzelle n2 als im § 12 Abs. 4 WRG 1959 nicht begründet. Die belangte Behörde hat deshalb, wenn sie mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung hinsichtlich der Parzelle n2 zur Gänze abgewiesen hat, auch hinsichtlich des nicht aufgehöhten Teiles derselben Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt, wenngleich, wie schon im vorhergehenden Abschnitt

aa) erwähnt, eine Begründungslücke aufscheint.

b) Hinsichtlich des auf Parzelle n1 befindlichen Hausbrunnens war im Entschädigungsverfahren durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom ("A/2") die Entscheidung ausgesetzt und angeordnet worden, daß weitere Beweissicherungen durchzuführen sind. Auf Grund der Berufung der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 den Spruch (A/2) dahin abgeändert, daß der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung einer Entschädigung für die Beeinträchtigung des Hausbrunnens auf Parzelle n1 abgewiesen wird. Dabei ist der belangte Behörde insofern ein Zitatfehler unterlaufen, als sie "A/1" statt richtig "A/2" zitiert hat. In diesem Abspruch des angefochtenen Bescheides erblicken die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit aus zwei Gesichtspunkten.

ba) Soweit die Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit darin erblicken wollen, daß - wie sie meinen - der Spruch des angefochtenen Bescheides wörtlich zu nehmen sei und nunmehr auf Grund der - unrichtigen - Zitierung der Ausspruch über die Abweisung ihres Entschädigungsbegehrens für den Brunnen anstelle des im Bescheid des Landeshauptmannes unter A/1 vorgenommenen Abspruches über die Abweisung ihres Begehrens nach Entschädigung für die Beeinträchtigung der Parzellen n1, n2, n3 und n4 zu gelten habe, ist ihnen entgegenzuhalten, daß es sich hiebei eindeutig um einen Schreibfehler in der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides handelt. Aus der Begründung, aber auch aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die belangte Behörde die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Abweisung des Entschädigungsbegehrens für die vier Parzellen (A/1) bestätigen und die in A/2 verfügte Aussetzung des Entschädigungsverfahrens für den Hausbrunnen dahin abändern wollte, daß auch dieses Begehren abgewiesen wird. In der irrtümlichen Zitierung "A/1" (statt richtig "A/2") liegt keine Rechtsverletzung, da der angefochtene Bescheid keinerlei Zweifel darüber aufkommen läßt, was von der belangten Behörde tatsächlich entschieden worden ist.

bb) In der Sache selbst kann das Begehren der Beschwerdeführer dahin zusammengefaßt werden, daß sie eine Beeinträchtigung durch den Innstau darin erblicken, daß die Kosten für 1 m3 Wasser, das sie aus ihrem Hausbrunnen erhielten, ca. S 0,2 betrugen, während sie nunmehr, an die öffentliche Wasserleitung der Stadt Schärding angeschlossen, für den Bezug der gleichen Wassermenge S 2,-- bezahlen müssen. Daß sie das Wasser nun nicht mehr aus ihrem Brunnen beziehen können, führen die Beschwerdeführer ausschließlich darauf zurück, daß ihr Brunnenwasser durch den Innstau unbenützbar geworden sei und sie auf das Wasser aus der öffentlichen Wasserleitung angewiesen seien. Sie verlangten deshalb dafür eine Entschädigung, in erste Linie den Differenzbetrag von S 1,80 pro m3 Wasser.

Wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt worden ist, fand vor Durchführung des Innstaues am eine Beweissicherung im Anwesen der Beschwerdeführer statt. Dabei lagen auch drei Befunde und Gutachten der Bundesstaatlichen bakteriologischen-serologischen Untersuchungsanstalt in Linz über die Qualität des Wassers im Brunnen der Beschwerdeführer, und zwar vom 10. Juni, 17. September und vom vor. Während es im Gutachten vom hieß, daß gegen die Verwendung als Trinkwasser keine Bedenken bestünden, lauteten die späteren Gutachten dahin, daß das Brunnenwasser als Trinkwasser ungeeignet sei bzw. daß eine Eignung erst vom zuständigen Amtsarzt entschieden werden müsse. Die belangte Behörde hat bei der am durchgeführten Berufungsverhandlung zur Frage der Eignung des Wassers aus dem Hausbrunnen den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Schärding als sachverständigen Zeugen einvernommen. Dieser sagte aus, daß die Befunde über die am 12. September und am entnommenen Wasserproben (Gutachten vom 17. September und ) ergeben hätten, daß das Wasser im Hausbrunnen für Trinkwasserzwecke ungeeignet gewesen sei.

Die Beschwerdeführer haben zwar die Richtigkeit dieses Gutachtens bestritten und angekündigt, selbst ein Gutachten über die Eignung dieses Wassers als Trinkwasser zu erbringen. Sie sind aber in dieser Richtung untätig geblieben. Für die Frage der Entschädigung war allein entscheidend, ob der Hausbrunnen der Beschwerdeführer bis zum Innstau einwandfreies Trinkwasser geliefert hatte. Diese Frage konnte nur auf Grund eines amtsärztlichen Sachverständigenbeweises geklärt werden und ist auch vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Schärding in der Berufungsverhandlung am dahin beantwortet worden, daß der Hausbrunnen kein geeignetes Trinkwasser geliefert habe. Diesem Gutachten lag ein entsprechender Befund zugrunde, sodaß nicht zu ersehen ist, daß es in sich widerspruchsvoll gewesen sei oder auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruht habe. Wenn die Beschwerdeführer dem Gutachten mit der Behauptung entgegentraten, daß es unrichtig sei, dann hätten sie den Gegenbeweis durch eine sachkundige Person führen müssen. Das haben sie aber unterlassen. Die belangte Behörde konnte damit zu Recht davon ausgehen, daß auf Grund eines unbedenklichen Sachverständigenbeweises der Hausbrunnen der Beschwerdeführer auch ohne Einwirkung durch den Innstau kein für den menschlichen Genuß geeignetes Trinkwasser geliefert habe. Damit fehlt es aber, zumal überdies auf Kosten der Mitbeteiligten eine andere Trinkwasserversorgung sichergestellt worden ist, an der Voraussetzung für die Zuerkennung einer Entschädigung und es erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

c) Im Punkt A/3 des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom waren Anträge der Beschwerdeführer "auf Durchführung technischer Maßnahmen" zur Behebung von Schäden, die nach Behauptung der Beschwerdeführer durch den Innstau an ihrem Anwesen entstanden sein sollen, wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden. Solche Anträge hatten die Beschwerdeführer tatsächlich in der ersten Verhandlung am gestellt. Sie hatten jedoch in der fortgesetzten Verhandlung am ihre Anträge anders formuliert und abschließend erklärt: "Auf Grund dieser Anträge sind die in ihren Erklärungen vom gestellten Anträge überholt." Wenn man nun die von den Beschwerdeführern am gestellten Anträge mit den am gestellten vergleicht, so wird man wohl annehmen müssen, daß damit tatsächlich die ursprünglichen Anträge auf Durchführung solcher technischer Maßnahmen zurückgezogen wurden. Wenn dies der Landeshauptmann von Oberösterreich bei seiner Entscheidung übersehen hat, so ist dies bei der Fülle der von den Beschwerdeführern gestellten, in der Folge teils widerrufenen, teils abgeänderten, teils zusätzlichen Anträge durchaus verständlich. In welchem Recht allerdings die Beschwerdeführer dadurch verletzt werden könnten, daß ein von ihnen zurückgezogener Antrag überflüssigerweise zurückgewiesen wurde, ist unerfindlich. Das gleiche gilt aber auch vom angefochtenen Bescheid, insoweit die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung auf das diesbezügliche Berufungsbegehren nicht weiter eingegangen ist und Punkt A/3 des Spruches des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom nicht formell ersatzlos aufgehoben hat. Eine Rechtsverletzung ist hierin nicht zu erblicken.

d) Zu dem Vorwurf der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe die von ihnen namhaft gemachten Sachverständigen, deren Gutachten von der Behörde entgegengenommen worden seien, zwar einvernommen, aber "entgegen den zwingenden Bestimmungen des § 52 Abs. 2 AVG 1950 nicht vereidigt" und damit Rechte der Beschwerdeführer verletzt, ist folgendes zu sagen:

Eine Rechtsverletzung gegenüber den Beschwerdeführern wäre hier überhaupt nur denkbar, wenn die Behörde solche sachkundige Personen als nicht amtliche Sachverständige von Amts wegen herangezogen hätte und diese Gutachten abgegeben hätten, die gegen die Interessen der Beschwerdeführer gelautet hätten und der Entscheidung der Behörde zugrunde gelegt worden wären. Davon kann aber, wie aus dem Sachverhalt, aber auch aus dem Beschwerdevorbringen zu diesem Punkt zu entnehmen ist, keine Rede sein. Damit erweist sich die Beschwerde auch in dieser Hinsicht als unbegründet.

e) Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid auch dadurch verletzt, daß die belangte Behörde es unterlassen habe, über ihre in der Verhandlung vor dem Landeshauptmann von Oberösterreich am in den Punkten 7 bis 12 ihrer Stellungnahme gestellten Anträge abzusprechen. Dazu ist zu sagen, daß diese Anträge - sie sind in der Sachverhaltsdarstellung wörtlich unter der Bezeichnung "Punkt

1 - Punkt 6" wiedergegeben - teils durch später geschlossene

Übereinkommen, teils was die Kosten, die den Beschwerdeführern zur Wahrung ihrer Rechte erwachsen sind, die Entschädigung für die Beeinträchtigung ihrer Grundstücke und Bauobjekte und die Kosten des Verwaltungsverfahrens selbst anlangt, durch den angefochtenen Bescheid erledigt worden sind. Über die restlichen Anträge, und zwar Antrag auf Einlösung der ganzen Liegenschaft durch die Mitbeteiligte und Vorschreibung einer Sicherstellung für eine noch festzusetzende Entschädigung, ist in erster Instanz vom Landeshauptmann von Oberösterreich nicht abgesprochen worden. Diese Anträge konnten daher auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und damit des angefochtenen Bescheides sein.

4) Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß sich der angefochtene Bescheid, soweit damit die Berufung der Beschwerdeführer hinsichtlich der Vorschreibung der Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren und ihr Antrag auf Gewährung einer Entschädigung für die durch die Hebung des Grundwasserspiegels durch den Innstau hervorgerufene Beeinträchtigung der Parzelle n1 abgewiesen worden ist, als inhaltlich rechtswidrig und, soweit damit der Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung für die Beeinträchtigung ihres Wohnhauses auf Parzelle n3 aus dem gleichen Grund abgewiesen worden ist, als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erwiesen hat. In diesem Umfang war deshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 lit. a bzw. lit. c Z. 2 VwGG 1965 aufzuheben.

Im übrigen erweist sich die Beschwerde in allen anderen, im Abschnitt 3) der Entscheidungsgründe behandelten Beschwerdepunkten und -gründen als nicht gerechtfertigt. In diesem Umfange war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich, da der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden war, auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b und 50 VwGG 1965 sowie auf Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes BGBl. Nr. 4/1965. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführer nach Ersatz der Portospesen war gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen, da ein Ersatz dieser Kosten weder im Verwaltungsgerichtshofgesetz noch in der oben zitierten Verordnung vorgesehen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §52 Abs2;
AVG §56;
AVG §66 Abs4 impl;
AVG §76;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3 impl;
WRG 1959 §12 Abs4;
Sammlungsnummer
VwSlg 8258 A/1972
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen
Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur
Rechtsverletzungsmöglichkeit
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1970001508.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-55129