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VwGH 07.09.1967, 1508/66

VwGH 07.09.1967, 1508/66

Rechtssätze


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Norm
EStG 1953 §3 Abs1 Z33 idF 1964/187;
RS 1
Übergibt ein Arbeitgeber auf Ansuchen des Betriebsrates dem Betriebsratfonds seines Unternehmens einen bestimmten Betrag, damit an alle Arbeitnehmer ein für alle Arbeitnehmer gleicher Betrag an einmaliger Teuerungsabgeltung gezahlt werde, und verwendet der Betriebsratfonds diesen Betrag in der vom Betriebsrat angeregten Weise, dann sind die auf die einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Teilbeträge der Zuwendung an den Betriebsratsfonds bei den Arbeitnehmern steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie unterliegen dem Abzuge der Lohnsteuer und dem Beitrag zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe.

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E , 1508/66 #1 VwSlg 3647 F/1967;
Norm
EStG 1953 §3 Abs1 Z33 idF 1964/187;
RS 2
Ergänzt der Betriebsratfonds aus eigenen Mitteln den ihm vom Arbeitgeber zugewendeten Betrag, damit auf jeden Arbeitnehmer ein runder Betrag entfalle, dann unterliegen diese Ergänzungsbeträge nicht dem Abzug der Lohnsteuer und dem Beitrag zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe (E , 1617/60 VwSlg 2768 F/1962).

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E , 1508/66 #2 VwSlg 3647 F/1967;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3647 F/1967
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001508.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-55128