VwGH 28.05.1979, 1504/77
VwGH 28.05.1979, 1504/77
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der im hg Erkenntnis vom , Zl. 0816/65, für den Bereich des Dienstbeurteilungsrechtes ausgesprochene Grundsatz, daß befangene Verwaltungsorgane nicht an einer Entscheidung mitwirken dürfen, gilt für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Beamten-Dienstrechtsgesetzes auch für den Bereich des Disziplinarrechtes. |
Normen | |
RS 2 | Wird seitens einer Partei Befangenheit geltend gemacht, die nicht von vornherein auszuschließen ist, so hat sich die belangte Behörde damit im angefochtenen Bescheid auseinanderzusetzen. |
Normen | DVG 1958; VwRallg; |
RS 3 | Die Befreiung bestimmter Angelegenheiten von den Verfahrensvorschriften des AVG bedeutet nicht, daß auch jene allgemeinen Grundsätze, die sich schon aus dem Wesen des Rechtsstaates ergeben, in diesen Verfahren nicht beachtet zu werden brauchen. |
Normen | AVG §7 Abs1; DP §14; |
RS 4 | Auch im Qualifikationsverfahren ist von einem Mitglied der Kommission die im Sinne des § 7 AVG 1950 bestehende Befangenheit wahrzunehmen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0816/65 E RS 2 |
Normen | |
RS 5 | Den Parteien eines Verwaltungsverfahrens ist zwar ein Recht auf Ablehnung von Amtspersonen nicht eingeräumt; es bleibt ihnen jedoch unbenommen, die unzulässige Betätigung des ihrer Meinung nach befangenen Organes mit den gegen dessen Entscheidungen (gegen die unter dessen Mitwirkung geschöpften Entscheidungen) zugelassenen Rechtsmitteln als Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens geltend zu machen (Hinweis B , 1112/48, VwSlg 542 A/1948). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0256/71 E VwSLg 8171 A/1972 RS 1 |
Norm | |
RS 6 | Ungeachtet des Nichtbestehens eines formellen Ablehnungsrechtes ist das Vorbringen von Befangenheitsgründen auch durch die Parteien schon bei der Vornahme einer Amtshandlung, und zwar sowohl den betreffenden VwOrganen als auch ihren Dienstvorgesetzten gegenüber, zulässig. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 9852 A/1979 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1977001504.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-55119