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VwGH 15.02.1979, 1501/78

VwGH 15.02.1979, 1501/78

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
WRG 1959 §34 Abs1;
RS 1
Aus § 34 Abs 1 WRG 1959 ist nicht ersichtlich, daß die besonderen Anordnungen gleichzeitig mit der Bewilligung einer bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlage zu treffen seien.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde der MP in S, vertreten durch Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Villacher Ring 59, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 510.686/01-I 5/77, betreffend Bestimmung eines weiteren Brunnenschutzgebietes (mitbeteiligte Partei: Wasserleitungsgemeinschaft F in D, vertreten durch ihren Obmann Bürgermeister Ing. AN in D), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. 8Wa-2134/XI/5/1974, wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, auf der Parzelle 871, KG. X, bei der sogenannten W-quelle eine Brunnenanlage zu errichten und daraus Wasser bis zu einer Menge von 18 l/sek. für die Versorgung der Wasserleitungsanlage der mitbeteiligten Wasserleitungsgemeinschaft zu entnehmen. Weiters wurde mit diesem Bescheid die Ausführung der im Projekt der mitbeteiligten Wasserleitungsgemeinschaft vom Mai 1973 beschriebenen Anlage bewilligt.

Der Landeshauptmann von Kärnten hat sich in dem genannten Bescheid die Bestimmung engerer und weiterer Quellschutzgebiete zum Schutz der Wasserversorungsanlage gegen Verunreinigung und gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit gemäß § 34 Wasserrechtsgesetz 1959 vorbehalten.

Zum Schutz des Wasservorkommens der W-quelle gegen Verunreinigung sowie gegen eine Beeinträchtigung seiner Ergiebigkeit hat der Amtsarzt Vorschläge zur Bestimmung von Schutzgebieten erstattet, nach denen ein engeres und ein weiteres Quellschutzgebiet bestimmt werden soll. In letzterem sollte auch das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück Nr. 827 Mooswiese, einliegend in der EZ. 210 der KG. X, liegen. Dieses Grundstück der Beschwerdeführerin befindet sich südlich der Wquelle, zwischen dieser und der Rosental-Bundesstraße, von deren Nordrand es noch durch das Grundstück Nr. 830/2 Wiese der KG. X getrennt ist. Von der Behörde erster Instanz zur Äußerung zum Quellschutzvorhaben aufgefordert, hat die Beschwerdeführerin vorerst dahin Stellung genommen, daß sie ein erweitertes Quellschutzgebiet, in das ihr Grundstück falle, für nicht erforderlich erachte; zwischen ihrem Grundstück und der W-quelle befinde sich ein Felsrücken, der sicher wasserundurchlässig sei, fließe doch an der Südseite dieses Felsrückens ein dort entspringender Bach ab. Wäre eine Wasserdurchlässigkeit gegeben, würde die Quelle an der Nordseite des Hügels im Bereich der gefaßten Quelle voll entspringen. Südlich des Grundstückes der Beschwerdeführerin verlaufe die Bundesstraße (Rosental-Bundesstraße) und die Trasse der Pipeline. Die Einbeziehung dieser Grundflächen sei nicht vorgesehen und wäre auch gar nicht möglich. Wenn aber die Einbeziehung des Grundstücks der Beschwerdeführerin in das Quellschutzgebiet erforderlich sei, müsse sich aus den gleichen Gründen das Quellschutzgebiet auch auf die Bundesstraße und die Pipeline erstrecken.

Nachdem die mitbeteiligte Partei um baldige Einleitung entsprechender Maßnahmen zur wasserrechtlichen Sicherung des engeren und des erweiterten Quellschutzgebietes ersucht hatte, erstattete die Landesbaudirektion - Abteilung 15 Geologie beim Amt der Kärntner Landesregierung eine geologische Stellungnahme zum Schutzgebiet W-quelle mit folgendem, für die vorliegende Beschwerdesache wesentlichen Inhalt:

Die generelle Grundwasserabflußrichtung verlaufe aus Richtung der Karawanken gegen Nordosten, die Anströmung des Brunnens sowohl in direkter Richtung aus Süd-Südwest als auch entlang der Mfurche, wobei der südlich des Brunnens liegende Karbonat-Gesteinsrücken infolge seiner karstartigen Wasserwege kein Durchströmungshindernis für das einspeisende Grundwasser darstelle. Vielmehr trete innerhalb des Grundgebirgsrückens eine Spiegelversteilung und damit zusätzliche Erhöhung der tatsächlich bereits mit mehr als 10 m/d zu schätzenden Grundwasserabstandsgeschwindigkeit im speisenden Grundwasserkörper auf. Der die M-furche nördlich begrenzende Rücken weise in seinen ins Grundwasser eintauchenden Anteilen stauende, dichte Gesteine auf. Das erweiterte Quellschutzgebiet müsse sich also, um den Hauptzufluß, die geringe Überdeckung sowie eine Verweildauer im Schutzgebiet (ca. 50 bis 60 Tage) zu berücksichtigen, vorwiegend nach Süden bis Westen erstrecken und in den Bereichen so weit vorgreifen, daß eine direkte Oberflächenbeeinflussung nicht stattfinden könne bzw. benachbarte Wasserentnahmen keinen Einfluß auf die Ergiebigkeit des genutzten Vorkommens nehmen können. Aus hydro-geologischer Sicht müßte das Schutzgebiet in die Hauptanströmbereiche auf Grund der zu erwartenden Grundwasserabstandsgeschwindigkeiten etwa 700 bis 1000 m, und damit noch über die Rosental-Bundesstraße hinaus weiter nach Süden ausgreifen. Da das gefaßte Wasservorkommen W-quelle ein ergiebiges und damit äußerst wertvolles Vorkommen darstelle, stehe seine Schutzwürdigkeit außer Zweifel. Die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin angeführten Erwägungen hinsichtlich der Dichtigkeit des hinter der Quelle liegenden Felsrückens und die Schlußfolgerungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Wasserverhältnisse seien daher nicht stichhältig.

Unter Hinweis auf dieses Gutachten ordnete der Landeshauptmann von Kärnten eine mündliche Verhandlung über das Quellschutzvorhaben auf den an, zu der auch die Beschwerdeführerin geladen wurde. In dieser Verhandlung erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, daß die Einbeziehung des Grundstückes der Beschwerdeführerin in das weitere Wasserschutzgebiet weder notwendig noch zweckmäßig sei. Die Ermittlungen des geologischen Sachverständigen darüber, ob überhaupt Grundwasser zur Quelle abfließe, seien nicht ausreichend, da Fließproben und Untersuchungen des unterirdischen Teiles nicht durchgeführt worden seien. Selbst wenn ein Grundwasserabfluß auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin zur Quelle vorhanden wäre, wäre die Einbeziehung ihres Grundstückes in das Quellschutzgebiet nur dann sinnvoll, wenn auch alle sonstigen vom Geologen bezeichneten Grundstücke gleichermaßen in das Quellschutzgebiet einbezogen werden, also auch die Bundesstraße und die Pipeline. Solange dies nicht geschehen sei, wäre der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Ein Anspruch auf Errichtung eines Quellschutzgebietes bestehe nicht, da die Quelle in voller Kenntnis der Unmöglichkeit der Errichtung eines ausreichenden Quellschutzgebietes in einem Siedlungsgebiet mit öffentlichen Straßen (Tankwagenverkehr) und Industriebetrieben bewilligt und errichtet worden sei. Es wäre daher das seinerzeitige Bewilligungsverfahren wieder aufzunehmen und die wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserversorgungsanlage mangels eines ausreichenden Schutzgebietes zu versagen.

Nach Vorliegen der Ergebnisse eines Leistungspumpversuches, einer laufenden Kontrolle der Wasserspiegelstände an einem System von Peilrohren, chemischer und bakteriologischer Analysen von Wasserproben auf Peilrohren und Brunnen, erstattete die Abteilung 15-Geologie des Amtes der Kärntner Landesregierung eine weitere Stellungnahme mit folgendem wesentlichen Inhalt:

Die Untersuchungen haben eindeutig die Unterteilung des den Brunnen speisenden Grundwassers gezeigt, wobei das M-bach-Begleitgrundwasser als teilweise verunreinigt und daher nicht nutzbar anzusehen sei. Infolge der Nachbarschaft des Ortes M sei mit einer Zunahme der Verunreinigung zu rechnen. Die Entnahmemenge müsse daher auf 15 l/sek. begrenzt werden, sodaß nur bergseits zufließendes Wasser gepumpt werde. Wenn die Entnahmemenge wie vorgeschlagen eingeschränkt und durch die vorgeschlagenen technischen Maßnahmen sichergestellt werde, könne der bisherige Vorschlag eines weiteren Brunnenschutzgebietes eingeschränkt werden, sodaß die südliche Grenze des Schutzgebietes die Nordgrenze der Rosental-Bundesstraße darstelle. Infolge der Lage der Quellfassung im Nahbereich von Siedlungsgebieten sei ein dauernder Schutz vor Qualitätsverschlechterung nicht gewährleistet. Besonderer Wert sei daher auf eine laufende chemische und bakteriologische Kontrolle zu legen.

Unter Hinweis auf die stattgefundenen Pumpversuche und deren Auswertung in den oben erwähnten Gutachten des Landesgeologen wurde die Beschwerdeführerin zu der vom Landeshauptmann von Kärnten auf den anberaumten mündlichen Verhandlung über die Bestimmung des weiteren Quellschutzgebietes geladen, zu der sie zwar nicht erschien, aber zeitgerecht davor durch ihren Rechtsvertreter eine schriftliche Stellungnahme erstattete, die der Behörde zur Zeit der mündlichen Verhandlung vorlag. In dieser Stellungnahme hielt die Beschwerdeführerin ihren bisherigen Standpunkt aufrecht und fügte hinzu, daß die Fließproben gezeigt haben, daß die Wasserversorgungsanlage von vornherein eine Fehlplanung gewesen sei, weil die vorgesehenen Maßnahmen einer Beschränkung der Pumpenanlage auf 15 l/sek. nicht ausreichend und nicht ausreichend überwachbar seien, um den gesundheitlichen Anforderungen zu genügen. Auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin sei der Pegel II und südlich der Bundesstraße der Pegel I errichtet worden. Hinsichtlich beider Pegel lägen Ermittlungsergebnisse nicht vor. Mangels unterschiedlicher Meßergebnisse bei diesen Pegeln, sei aus solchen auch nicht ableitbar, warum die Bundesstraße nicht zum erweiterten Quellschutzgebiet gehören solle, wohl aber das Grundstück der Beschwerdeführerin. Es fehle überhaupt an Ermittlungsergebnissen darüber, ob Wasser von den Pegeln I und II zur gefaßten W-quelle abfließe und wenn dies der Fall sei, ob nicht mit Rücksicht auf den Durchfluß durch den Marmorrücken eine völlige Reinigung dieses Wassers erfolge; der oberflächliche Wasserlauf (Bachl), der das Grundstück der Beschwerdeführerin und die angrenzenden Grundstücke in östlicher Richtung entwässere, sei in die Ermittlungen nicht einbezogen worden.

Zu diesen Einwänden hat der Landesgeologe und Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vom folgendermaßen Stellung genommen:

a) Das Grundstück der Beschwerdeführerin grenze unmittelbar an den Marmorrücken aus dessen Fuß die W-quelle austrete, während die Bundesstraße etwa 250 m südlich dieses Rückens liege und mindestens 100 m südlicher als der südlichste Punkt des Grundstückes der Beschwerdeführerin. Da bei der Frage des Schutzes des Wassers die Distanz vom Entnahmepunkt maßgeblich sei, und die Bundesstraße merklich weiter entfernt vom Fassungsbereich liege als das Grundstück der Beschwerdeführerin, erscheine dessen Einbeziehung in das Schutzgebiet berechtigt, ein Vergleich mit der Bundesstraße könne nicht erfolgen;

b) die Pegel I und II seien beim Pumpversuch mitbeobachtet worden, haben aber keine Reaktion gezeigt. Dies bedeute nur, daß diese Pegel nicht im unmittelbaren Absenkbereich des Brunnens liegen. Auf Grund der Ausbildung und Lage des Absenktrichters müsse aber geschlossen werden, daß das die Pegelbereiche I, II durchfließende Grundwasser nach weiterer Fließzeit zumindest teilweise zur W-quelle gelange und dort gefördert werde;

c) da der Marmor an verkarsteten und damit stark erweiterten Strukturen durchflossen werde, sei seine Filterwirkung wesentlich geringer als die der oberflächlich durchflossenen Lockerböden;

d) auf Grund geplanter Abdichtungsmaßnahmen und der vorgeschlagenen Entnahmeeinschränkung werde in Zukunft der Einfluß des Bachbegleitgrundwassers des M-baches weitestgehend ausgeschlossen werden. Damit sei die Aufrechterhaltung der derzeitigen Qualität der W-quelle unter der Voraussetzung der Einrichtung des vorgeschlagenen Schutzgebietes zu erwarten.

Der Landeshauptmann von Kärnten hat hierauf mit Bescheid vom , Zl. 8 Wa-2134/XIV/14/77, gemäß § 34 Wasserrechtsgesetz 1959 zum Schutz des Wasservorkommens der Wquelle in M der mitbeteiligten Wasserleitungsgemeinschaft gegen Verunreinigung sowie gegen eine Beeinträchtigung seiner Ergiebigkeit ein engeres und ein weiteres Brunnenschutzgebiet, das in dem einen Bestandteil des Bescheides bildenden Lageplan vom Juni 1977 ausgewiesen wird, bestimmt, und unter anderem den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausscheidung ihres Grundstückes aus dem Schutzgebiet abgewiesen. Nach dem im Bescheid erwähnten Lageplan bildet die Nordgrenze der Rosental-Bundesstraße die Südgrenze des weiteren Brunnenschutzgebietes, sodaß in diesem auch das Grundstück der Beschwerdeführerin liegt. Für das weitere Brunnenschutzgebiet wurden im Bescheid folgende Verbote erlassen:

1. Die Errichtung von Bauten aller Art, die Einrichtung von Campingplätzen und sonstigen Versammlungsstätten, die Lagerung von Mineralölen sowie der Vertrieb von Sand- und Schottergruben, ausgenommen hievon ist die Sand- und Schottenentnahme für den landwirtschaftlichen Eigenbedarf.

2. Die bestehenden Bauten im weiteren Brunnenschutzgebiet sind im Lageplan dargestellt. Die dort bestehenden Abwasserbeseitigungsanlagen sind wasserdicht herzustellen. Die Zuleitung des Wassers in diese Senkgruben hat in wasserdichten Rohren zu erfolgen.

Die Entscheidung über die Entschädigungsfrage hat der Landeshauptmann von Kärnten im erwähnten Bescheid gemäß § 117 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 einem Nachtragsbescheid vorenthalten.

Zur Begründung dieses Bescheides hat sich die Behörde auf die geologischen Gutachten, die Ergebnisse des Dauerpumpversuches, sowie die Zustimmung des Sanitätssachverständigen und des technischen Amtssachverständigen berufen. Außerdem hat sie berücksichtigt, daß die Brunnenanlage in W zur Deckung des Wasser-Spitzenbedarfes der in der Wasserleitungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Gemeinden herangezogen werde; die in diesem Teil der Karawanken entspringenden Quellen seien zum überwiegenden Teil für die Wasserversorgung ungeeignet, weil sie stark gipshältig seien und eine Behandlungsmethode dieses gipshältigen Wassers bisher unter wirtschaftlichen Bedingungen nicht bekannt sei. Die übrigen nutzbaren Quellen im Karawankengebiet seien zum größten Teil bereits gefaßt.

Der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin fristgerecht erhobenen Berufung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit dem nun mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid keine Folge gegeben.

Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Berufung beantragt, in Abänderung des angefochtenen Bescheides auszusprechen, daß ihr Grundstück nicht in das weitere Quellschutzgebiet einbezogen werde; sie hatte ihre Berufung damit begründet, daß laut Erklärung des Geologen in der Wasserrechtsverhandlung bei den Pumpversuchen die Messungen bei den Pegeln I und II keine Veränderung in den Pegelständen ergeben haben. Daraus sei abzuleiten, daß ein Zusammenhang zwischen der gefaßten Quelle und dem Grundwasser im Grundstück der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei und ihr Grundstück daher in das Quellschutzgebiet nicht einzubeziehen wäre. Sollte dieses Ermittlungsergebnis nicht zum Akteninhalt gemacht worden sein, liege ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vor. Der Zusammenhang zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin und der Quelle hätte nur auf Grund von entsprechenden technischen Versuchen geklärt werden können. Bei gleichen Messungsergebnissen an den Pegeln I und II liege eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin vor, weil es dann an einem sachlichen Grund fehle, die Bundesstraße anders zu behandeln, als das Grundstück der Beschwerdeführerin. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil auf die Frage einer Reinigung allfälliger durch das Grundstück der Beschwerdeführerin durchziehender Grundwässer auf dem Wege zur Quelle, insbesondere durch den Bergrücken, überhaupt nicht eingegangen und diesbezüglich eine gutachtliche Äußerung eingeholt oder der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden sei. Das Verfahren sei aber auch insofern mangelhaft geblieben, als der auf den Nachbargrundstücken, zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin und der Quelle entspringende Bach nicht berücksichtigt worden sei. Es sei anzunehmen, daß durchziehende Wässer in diesen Bach einflössen. Wegen der Verunreinigung von anderer Seite, die durch wirksame Maßnahmen nicht aufgehalten werden könne, sei die Erklärung des Grundstückes der Beschwerdeführerin zum Quellschutzgebiet völlig sinnlos. Wenn tatsächlich Wasser durch das Grundstück zur Quelle fließen könne, dann handle es sich um Wasser aus den Karawanken, das nach der Begründung des angefochtenen Bescheides wegen seiner Gipshältigkeit nicht verwendbar sei; es müsse daher Vorsorge getroffen werden, daß dieses unbrauchbare Wasser nicht in die Quelle könne.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat seine Entscheidung über die Berufung damit begründet, daß die Abgrenzung des Schutzgebietes trotz der verhältnismäßig geringen Größe der Wasserversorgungsanlage durch den Kärntner Landesgeologen möglichst umsichtig durchgeführt worden sei. Aus dem im wesentlichen Gleichbleiben der Wasserspiegel in den Sonden oder Pegeln bzw. Hausbrunnen in größerer Entfernung vom Brunnen der Wasserleitungsgemeinschaft auch bei kurzfristig gesteigerter Entnahme könne nicht auf eine durchführbare Abänderung des Schutzgebietes geschlossen werden. Für die Abgrenzung des Schutzgebietes seien die Grundwasserströmrichtung und die Abstandsgeschwindigkeit maßgebend. Aus diesen Daten werde unter Beobachtung der hygienischen Forderungen nach einer ausreichenden Verweilzeit des Wassers im Boden die Schutzgebietsabmessung festgelegt. Nach der geologischen Stellungnahme liege die generelle Grundwasserabflußrichtung aus den Karawanken in Richtung Nordost und im gegenständlichen weiteren Schutzgebiet etwa aus Süd-Südwest etwa nach Nord-Nordost. Die Grundwasserabstandsgeschwindigkeit sei vom Geologen mit mehr als 10 m/d angesetzt worden. Aus diesen Daten sei das Schutzgebiet festgelegt worden, wobei wegen der infolge der hohen Abstandsgeschwindigkeit großen Ausdehnung die noch möglichen Abstriche und Verkleinerungen vorgenommen worden seien. Dabei sei im Einvernehmen mit dem ärztlichen Amtssachverständigen vorgegangen worden. Auf Grund der aktenkundigen Sachlage erscheine eine Herausnahme weiterer Grundstücke aus dem erweiterten Schutzgebiet nicht zulässig, ohne den Zweck der Schutzmaßnahmen in Frage zu stellen und das Grundwasserschutzgebiet zu gefährden.

Mit ihrer Beschwerde gegen diesen Berufungsbescheid macht die Beschwerdeführerin als Beschwerdepunkt die Verletzung ihres Rechtes, als Eigentümerin ihres Grundstückes von einer Schutzmaßnahme im Sinne des § 34 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 nicht berührt zu werden, geltend, und beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Einbeziehung ihres Grundstückes in das Quellschutzgebiet wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß die Berufungsbehörde auf die Berufungsausführungen nicht eingegangen sei. Von der Beschwerdeführerin sei in der Berufung Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz durch Nichtberücksichtigung der Meßergebnisse bei den Pegeln I und II geltend gemacht worden. Diese Meßergebnisse hätten das einzig konkrete Beweisergebnis gegenüber den hypothetischen Annahmen der Behörde und des geologischen Sachverständigen dargestellt. Wenn die Meßergebnisse keine Änderung des Grundwasserstandes ergeben haben, müßten die Bundesstraße und das Grundstück der Beschwerdeführerin gleich behandelt werden. Sollten die Messungen für eine verläßliche Beurteilung nicht ausreichend gewesen sein, so liege hierin eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Es sei die Frage nicht geprüft worden, warum die von der asphaltierten Bundesstraße abgeschwemmten Schadstoffe nicht mehr bis zur W-quelle gelangen sollten. Auch die von der Beschwerdeführerin angeschnittene Frage des zwischen ihrem Grundstück und der W-quelle nach Osten verlaufenden Baches sei nicht geprüft worden. Ein weiterer Verfahrensmangel liege darin, daß die Wasserrechtsbehörde zuerst die Quellenanlage bewilligt habe, ohne sich um die Frage des Quellschutzgebietes zu kümmern. Hätte die Behörde zuerst die Frage des Quellschutzgebietes geklärt, hätte sich die Unmöglichkeit der Schaffung eines einwandfreien Quellschutzgebietes herausgestellt, und die Quellenanlage hätte nicht bewilligt werden dürfen.

Inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides sei deshalb gegeben, weil sich das Haupteinzugsgebiet der Quelle auf verbautes Gebiet erstrecke. Wenn diese Bauten belassen werden, sei es nicht notwendig, das weiter entfernte und durch einen Bergrücken vom Bach getrennte Grundstück der Beschwerdeführerin durch die Bestimmung des Quellschutzgebietes mit einem Bauverbot zu belegen. Für das gesamte Quellschutzgebiet müßten die gleichen Nutzungsbeschränkungen gelten. Wegen der Bundesstraße und der vorhandenen Bauten wäre richtigerweise von der Festlegung eines erweiterten Schutzgebietes überhaupt abzusehen und entweder vorzuschreiben gewesen, daß durch entsprechende technische Einrichtungen die Wasserqualität zu gewährleisten sei, oder es wäre die Bewilligung für den Betrieb der W-quelle als Trinkwasserquelle aufzuheben gewesen. Auf Grund der negativen Meßergebnisse an den Pegeln I und II wäre festzustellen gewesen, daß ein Grundwasserabfluß aus dem Grundstück der Beschwerdeführerin zur W-quelle ebensowenig gegeben sei wie von der Bundesstraße, sodaß jenes wie diese aus dem Quellschutzgebiet herauszunehmen gewesen wären.

Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift vorgebracht, daß die wasserrechtliche Bewilligung einer Trinkwasserversorgungsanlage und die Bestimmung eines Schutzgebietes nicht in einem Akt erfolgen müsse. Eine Entfernung schon längst bestehender Bauten sei nicht ausgesprochen notwendig und scheitere an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Wasserversorgungsunternehmens. Zu den sonstigen Ausführungen in der Beschwerde werde auf das ergänzende fachgeologische Gutachten des Amtssachverständigen vom verwiesen, das bereits im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren seinen Niederschlag gefunden habe. Die Meßergebnisse der Pegel I und II seien sehr wohl mitberücksichtigt worden, mögliche Einwirkungen der Bundesstraße erschienen durchaus beherrschbar. Aus dem Gutachten sei auch ersichtlich, daß die Liegenschaft der Beschwerdeführerin ihrer natürlichen Schutzfunktion nicht durch spätere Umwidmung beraubt werden dürfe und daß der Bach wegen der unter seiner Sohle weiterfließenden, überwiegenden Anteile des geschlossenen Grundwasserkörpers nicht von Bedeutung sei. Die belangte Behörde beantragte die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 kann zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen die zur Bewilligung dieser Anlage zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutz von nichtbewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - gegen Verunreinigung oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benützung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen.

Aus dieser Vorschrift ist nicht ersichtlich, daß die besonderen Anordnungen gleichzeitig mit der Bewilligung einer bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlage zu treffen seien. Ein derartiger, dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmender Sinn kann der Bestimmung auch ihrem aus dem Gesetz ersichtlichen Zweck nach nicht unterstellt werden, weil andernfalls erst nach der Bewilligung der Anlage eintretenden oder erkennbar werdenden Gefahren der Verunreinigung oder der Beeinträchtigung der Ergiebigkeit, von einem Fall des § 68 Abs. 3 AVG 1950 abgesehen, nicht mehr begegnet werden könnte. Die Worte "... die zur Bewilligung dieser Anlage zuständige Wasserrechtsbehörde ..."

machen daher eine Aussage über die Zuständigkeit, machen aber nicht die Gleichzeitigkeit der Anordnungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 mit der wasserrechtlichen Bewilligung der Wasserversorgungsanlage zur Pflicht.

Die Ansicht der Beschwerdeführerin, das Verfahren zur Erlassung des Bescheides gemäß § 34 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 sei deshalb mangelhaft, weil die Voraussetzungen eines einwandfreien Quellschutzgebietes nicht vor Bewilligung der Anlage geprüft worden seien, ist daher mit dem Gesetz nicht vereinbar.

Anordnungen nach § 34 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 sind kein Bestandteil der für eine Wasserversorgungsanlage zu erteilenden Bewilligung, sondern Entscheidungen, die im öffentlichen Interesse für eine einwandfreie Wasserversorgung erlassen werden, weil eine Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich bewilligt worden ist oder aber, weil ein solcher Schutz für eine an sich nicht bewilligungspflichtige Wasserversorgungsanlage geboten erscheint (Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 8334/A).

Abgesehen davon ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, ein einwandfreies Quellschutzgebiet könne nicht geschaffen werden, nach den geschilderten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Wasserrechtsbehörde erster Instanz unrichtig. Berücksichtigt man die vom Amtssachverständigen auf dem Gebiet der Geologie vorgeschlagenen Maßnahmen, so hat die Beschwerdeführerin nicht darzulegen vermocht, daß die belangte Behörde nicht hätte davon ausgehen dürfen, daß das bestimmte weitere Schutzgebiet seiner Aufgabe jedenfalls bis auf weiteres gerecht wird.

Der dem Berufungsbescheid von der Beschwerdeführerin angelastete Begründungsmangel ist nicht gegeben. Die Berufungsinstanz hat sich ebenso wie die Wasserrechtsbehörde erster Instanz auf die Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie berufen und damit dessen Aussage zur eigenen Begründung gemacht. In diesen Gutachten werden alle in den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin im Verfahren erster Instanz vorgetragenen und in der Berufung lediglich wiederholten wesentlichen Einwendungen gegen die Notwendigkeit der Einbeziehung des Grundstückes der Beschwerdeführerin in das weitere Schutzgebiet überzeugend widerlegt. Die Beschwerdeführerin ist den diesbezüglichen Darlegungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Grundlage entgegengetreten.

Die belangte Behörde war daher gemäß § 45 Abs. 2 AVG befugt, die Ergebnisse des Gutachtens des Amtssachverständigen für Geologie für erwiesen zu halten und ihrer Beurteilung zugrunde zu legen.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Meßergebnisse in den Pegeln I und II seien nicht berücksichtigt worden, ist unrichtig. Durch die Übernahme der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens haben beide Instanzen des Verwaltungsverfahrens Feststellungen im Sinne des Punktes b) der ergänzenden Ausführungen des erwähnten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom getroffen. Allerdings ergeben sich aus diesen Meßergebnissen nicht die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Schlußfolgerungen. Die Verwaltungsbehörden beider Instanzen sind nämlich dem Sachverständigen darin gefolgt, daß auf Grund der Ausbildung und der Lage des Absenktrichters geschlossen werden müsse, daß das die Pegelbereiche I und II durchfließende Grundwasser nach weiterer Fließzeit zumindestens teilweise zur W-quelle gelangt und dort gefördert wird. Gegen die Richtigkeit dieser Aussage des Sachverständigen führt die Beschwerdeführerin nichts ins Treffen.

Auf Grund der angeführten Aussage des Sachverständigen für Geologie hatte die Behörde keine Veranlassung, von Amts wegen weitere Messungen anzuordnen. Nach Vorliegen dieses Ermittlungsergebnisses in der mündlichen Verhandlung vom wurde von der Beschwerdeführerin zu den Verhandlungsergebnissen im Verfahren erster Instanz auch nicht mehr Stellung genommen; die Beschwerdeführerin war zur Verhandlung nicht erschienen, obwohl die Ladung zu dieser Verhandlung vom ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin ausdrücklich zur Kenntnis genommen worden war, wie sich dies aus Punkt I der schriftlichen Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom ergibt.

Aus dem unterschiedlichen Abstand des Grundstückes der Beschwerdeführerin und der Rosental-Bundesstraße zur Wasserversorgungsanlage ergibt sich, daß von einer dem Gesetz widersprechenden Behandlung des Grundstückes der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden kann. Abgesehen davon vermag die Beschwerdeführerin daraus, daß allenfalls auch andere Grundstücke in das Wasserschutzgebiet hätten einbezogen werden sollen, im Beschwerdefall nicht abzuleiten, daß die Einbeziehung ihres Grundstückes in das Schutzgebiet mit Rechtswidrigkeit belastet ist (vgl. die in ähnlich gelagerten Fällen ergangenen Erkenntnisse vom , Zl. 1618/73, und vom , Slg. N.F. Nr. 8565/A).

Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren nicht behauptet, daß von der asphaltierten Bundesstraße abgeschwemmte Schadstoffe (z.B. Ölspuren) bis zur W-quelle gelangen könnten und diese Gefahr die Anordnung des Quellschutzgebietes ohne Verlegung der Bundesstraße zwecklos machen würde, sondern lediglich vorgebracht, daß die Errichtung eines ausreichenden Quellschutzgebietes in einem Gebiet mit öffentlichen Straßen (Tankwagenverkehr) und Industriebetrieben unmöglich sei. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bieten für die nun abweichende Behauptung der Beschwerdeführerin keine hinreichende Grundlage. Es erübrigt sich demnach auch, sich mit der ergänzenden fachgeologischen gutachtlichen Äußerung vom , auf die in der Gegenschrift der belangten Behörde hingewiesen wurde, auseinanderzusetzen.

Die chemischen und bakteriologischen Untersuchungen des Wassers der W-quelle haben mit hinreichender Deutlichkeit gezeigt, daß bei Berücksichtigung der vom Sachverständigen für Geologie vorgeschlagenen Maßnahmen die derzeitige Trinkwasserqualität zwar nicht auf Dauer, wohl aber bis auf weiteres garantiert ist, sodaß auch die von den Verwaltungsbehörden beider Instanzen vorausgesetzte Möglichkeit der Erhaltung der Wasserversorgungsanlage durch Anordnung des engeren und weiteren Brunnenschutzgebietes trotz des vorhandenen Siedlungsgebietes und der öffentlichen Straßen gegeben ist.

Die Beschwerdeführerin hatte bereits in ihrer ersten Stellungnahme zum Vorhaben eines Quellschutzgebietes behauptet, der zwischen ihrem Grundstück und der W-quelle gelegene Felsrücken sei wasserundurchlässig, fließe doch an der Südseite dieses Felsens ein dort entspringender Bach ab. Es handelt sich dabei um das im Bachbett Grundstück Nr. 1063 der Katastralgemeinde X fließende Gewässer. Der Sachverständige für Geologie hat schon in seinem ersten Gutachten erklärt, daß die Erwägungen der Stellungnahme der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Dichtheit des Felsens unrichtig seien und hat diese Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom noch näher unter Punkt

c) seiner Ausführungen erläutert. Die Beschwerdeführerin erhebt daher zu Unrecht den Vorwurf, die Frage der Bedeutung des Baches für den Grundwasserstrom sei von den Verwaltungsbehörden nicht geprüft worden. Der Bach stellt ein Oberflächengewässer dar und beeinflußt nur die Anteile des Grundwasserkörpers, in die das Bachbett eingreift. Die unter der Bachsohle fließenden Anteile des geschlossenen Grundwasserkörpers bleiben in ihrer Abflußrichtung hingegen unbeeinflußt, sodaß der Bach für die geologische Beurteilung des Grundwasserzuflusses zur Wasserversorgungsanlage ohne Bedeutung ist. In diesem Sinne ließen sich die Ausführungen des Sachverständigen für Geologie in der mündlichen Verhandlung vom ohne weiteres verstehen.

Die Behörde erster Instanz hat nicht festgestellt, daß es sich bei dem gegenständlichen Wasservorkommen um gipshältiges und daher ungeeignetes Wasser handle. Aus dem Bescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz ging klar hervor, daß es sich gerade bei der W-quelle um geeignetes Wasser handle. In der Unterlassung des Eingehens der Berufungsbehörde auf die betreffenden aktenwidrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung ist daher kein wesentlicher Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zu erblicken.

Zu Unrecht vermeint die Beschwerdeführerin, der Umstand, daß sich das Haupteinzugsgebiet der Quelle auch auf bereits verbautes Gebiet erstrecke, stelle ein Hindernis für die Bestimmung des erweiterten Quellschutzgebietes dar.

Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß Baulichkeiten auf Grundstücken der Einbeziehung dieser Grundstücke in ein Schutzgebiet entgegenstünden. § 34 Abs. 1 Satz 2 Wasserrechtsgesetz 1959 sieht sogar vor, daß im Rahmen von Anordnungen zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Maß eingeschränkt werden darf.

Durch die im Bescheid der ersten Instanz getroffene Anordnung, daß bestehende Abwasserbeseitigungsanlagen wasserdicht herzustellen seien, die Zuleitung des Wassers in diese Senkgrube in wasserdichten Rohren zu erfolgen habe, wurde für die Reinhaltung des Grundwasserstromes im Quellschutzgebiet, soweit dieses bestehende Bauten aufweist, bereits Vorsorge getroffen. Daß diese Maßnahmen aussichtslos seien, hat die Beschwerdeführerin durch konkrete Behauptungen, die einer Überprüfung im Ermittlungsverfahren zugänglich gewesen wären, nicht darzutun versucht.

Die Beschwerdeführerin übersieht offenbar, daß die Gefahr der Verschmutzung des Wassers auch bei Bestehen an sich ausreichender, erfüllbarer Sicherungsanordnungen mit zunehmender Verbauungsdichte steigt.

Es ist daher weder die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides gegeben, noch konnte eine Verletzung von Verfahrensvorschriften festgestellt werden, die den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, sodaß die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung vom , BGBl. Nr. 542.

Wien, am

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Norm
WRG 1959 §34 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001501.X00
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Fundstelle(n):
FAAAF-55112